Freigabe durch Testamentsvollstrecker - Anspruch § 812 BGB

  • Erben und Testamentsvollstrecker möchten gern eine von allen Seiten als unsinnig angesehen Dauertestamentsvollstreckung einschränken. Das Niederlegen des Amtes führt nicht weiter, weil Ersatztestamentsvollstreckung vorgesehen ist.
    Der Testamentsvollstrecker kann ja freigeben. Gemäß BGH NJW-RR 2017, 974 ist die Freigabe ja wirksam. Bei einem Irrtum über die Voraussetzungen kann der Testamentsvollstrecker aber ggf. gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB kondizieren.
    Frage: Kann der Testamentsvollstrecker auf einen solchen evtl. Anspruch verzichten mit Wirkung auch für den Nachfolger?

    Es spricht vieles dafür. Der Nachfolger ist an Verfügungen des ersten TV mE gebunden. Die Sanktionsmechanismen bestehen darin, Schadensersatz zu verlangen.
    Anderenfalls könnte ein Nachfolger womöglich auch einen Grundstücksverkauf an einem Dritten, der nicht unter Wert sei, aber gleichwohl möglicherweise (knapp) ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprochen haben mag, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB rückgängig machen (Beispiel: es wäre kaufmännisch besser gewesen, das Grundstück zu halten und zB zu entwickeln etc).

    Für Einschätzungen wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

  • Mehr und eindeutiger Sachverhalt bitte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • TV erklärt Auflassung von Grundstücken 1 bis 3 an Erben in Bruchteilen, zugleich mit Eigentumswechsel Freigabe.
    Erben verzichten auf alle eventuellen Ansprüche gegen TV wegen dieser Freigabe.
    TV verzichtet vorsorglich auf alle Ansprüche, die darauf gerichtet sein könnten, Grundstücke wieder in seine Verfügungsbefugnis zu bringen, zB auf Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, wie der BGH ihn in NJW-RR 2017 (Fundstelle habe ich jetzt leider nicht genau) einmal anerkannt hat.

  • Ich habe leider nicht das vertiefte Wissen in dem schuldrechtlichen Bereich. Aber ich kann dir sagen, dass ich das als TV nicht machen würde; gegen die Anordnung des Testators aus einer Dauer-TV eine Abwicklung zu machen. Das ist m. E. eine schwere Pflichtverletzung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe leider nicht das vertiefte Wissen in dem schuldrechtlichen Bereich. Aber ich kann dir sagen, dass ich das als TV nicht machen würde; gegen die Anordnung des Testators aus einer Dauer-TV eine Abwicklung zu machen. Das ist m. E. eine schwere Pflichtverletzung.

    Eine vorsätzliche schwere Pflichtverletzung.

    Besteht auch eine strafrechtliche Relevanz?

    Wenn ja: auch Anstiftung? Beihilfe?

  • Um Gottes willen. Wem soll der Testamentsvollstrecker gegenüber denn bitte haften?? Ach ja richtig - den Erben! Allein (!) diese sind Inhaber des Vermögens, auch wenn sie noch nicht verfügen können. Im schlimmsten Fall haftet er Nachlassgläubigern gegenüber. Aber wenn diese befriedigt sind, gibt es doch überhaupt keine wirtschaftlich beteiligten Personen mehr. Der Erblasser hat aufgehört zu existieren.

  • Um Gottes willen. Wem soll der Testamentsvollstrecker gegenüber denn bitte haften?? Ach ja richtig - den Erben! Allein (!) diese sind Inhaber des Vermögens, auch wenn sie noch nicht verfügen können. Im schlimmsten Fall haftet er Nachlassgläubigern gegenüber. Aber wenn diese befriedigt sind, gibt es doch überhaupt keine wirtschaftlich beteiligten Personen mehr. Der Erblasser hat aufgehört zu existieren.

    Haften? Dem Ersatztestamentsvollstrecker gegenüber.

    Und nein: die Erben sind zwar Inhaber des Erbes, aber das Erbe steht unter der Verwaltung der Testamentsvollstrecker.

    Warum ist ist eigentlich der Testamentsvollstrecker, der den Willen des Erblassers lieber mit Füßen treten will als ihn zu vollstrecken, dann nicht so mutig, einen -wie du sagst eigentlich auszuschließenden- Schadenersatzanspruch für sich und seine Erben nicht auf sich zu nehmen?

    Warum die Suche nach einer Absicherung?

    Wenn er die Möglichkeit hat und lieber den Erben zu Willen sein will, als den Willen des Erblassers zu vollstrecken, dann soll er es halt tun und die möglichen Konsequenzen tragen.

    Ich als Testamentsvollstrecker würde bei einem solchen Ansinnen der Erben oder deren Beratern mein Amt eher kündigen, als den Erben zu Willen zu sein.

  • Meine „laienhafte“ (ich habs nicht so mit Schuldrecht ;) Meinung: Die Erben können (anders als der Testator) auf den Schutz des § 2219 BGB verzichten (§ 2220 BGB) und damit dem TV meines Erachtens auch schuldrechtlich einen Freibrief erteilen.

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