Kostenfestsetzung § 106 ZPO mit vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten

  • Hallo,

    in einem Vergleich findet sich folgende KGE: Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der unter Antrag Ziff. 2 der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Vergleichs haben die Beklagten 3/4 und die Kläger 1/4 zu tragen.

    Eigentlich umfassen die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO nicht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten... dachte ich bislang.

    Konkret habe ich auch nichts gefunden.

    Der Kläger beantragt natürlich auch die vorgerichtlichen RA-Kosten. Würdet ihr festsetzen oder unter Verweis, dass es sich nicht um Kosten nach 91 ZPO handelt ablehnen?

  • Ich sehe hier keine Grundlage für eine Festsetzung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

    M. E. hat der Vergleich nur einen vollstreckbaren Inhalt auf Zahlung von 3/4 der vorgerichtlichen Anwaltskosten, wenn diese aus dem Vergleich ersichtlich sind, z. B. aus dem sonstigen Tenor. Ansonsten hat der Klägervertreter geschlafen.

    Als erstattungsfähig festzusetzen sind aber nur die anteiligen Gerichtskosten und außergerichtlichen Anwaltskosten (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr), wobei im Hinblick auf § 15a RVG eine Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu prüfen wäre.

  • Zu der Thematik gibt es gerade eine aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg (Beschl. v. 26.04.2018 - 4 W 41/18, AGS 2018, 295-297), die der Argumentation von RAtlos in #2 folgt: Ausnahmsweise sind die vorgerichtlichen Kosten im KfV dann mit einzubeziehen, wenn im Vergleich die zu erstattenden Gebühren entweder beziffert sind oder ihre Höhe sich eindeutig anhand des Vergleichs bestimmen läßt. Deshalb sei es nicht ausreichend, wenn dort lediglich vereinbart wurde, daß die Kostenquote auch auf vorgerichtliche entstandene RA-Gebühren angewandt werden soll.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (13. Juli 2018 um 17:36)

  • ich hatte diese Konstellation auch, bei mir haben beide PBV aber ausdrücklich erklärt, dass sie mit der Festsetzung der im Vergleich genau bezifferten Geschäftsgebühr einverstanden sind, da sie die Herren des Verfahrens sind, habe ich sie dann mit festgesetzt

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