Hallo,
in einem Vergleich findet sich folgende KGE: Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der unter Antrag Ziff. 2 der Klageschrift geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und des Vergleichs haben die Beklagten 3/4 und die Kläger 1/4 zu tragen.
Eigentlich umfassen die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO nicht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten... dachte ich bislang.
Konkret habe ich auch nichts gefunden.
Der Kläger beantragt natürlich auch die vorgerichtlichen RA-Kosten. Würdet ihr festsetzen oder unter Verweis, dass es sich nicht um Kosten nach 91 ZPO handelt ablehnen?