Erweiterter Suizid - Erbschein

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich über die Einschätzung folgenden tragischen Falles freuen.
    Vater (V) erschießt sein erwachsenes Kind (K) auf dessen Wunsch und danach sich selbst.
    Die Leichen lagen wochenlang in der Wohnung. Daher ist sowohl bei V als auch bei K der Todeszeitraumspanne mehrere Wochen lang und lauten genau gleich.
    Im rechtsmedizinischen Gutachten wird geschildert, dass V erst K in Kopf geschossen hat und dann sich in einem anderen Raum.
    Aber es steht auch darin, dass auf eine genaue Todesfeststellung wegen dem Zustand der Leichen verzichtet wird bzw werden muss.
    Gilt dann § 11 Verschollenheitsgesetz? Zwar kann K wegen den Kopfschüssen meiner Meinung nach nicht mehr weitergelebt haben. Aber niemand war dabei um festzustellen wie lange das Sterben gedauert hat.


    Die Erb(un)Würdigkeit mal beiseite gestellt, ist die Frage ob V K beerbt hat oder ob § 11 Verschollenheitsgesetz gilt.

    Ich wünsche ein schönes Wochenende.

  • Das Nachlassgericht kann im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen identischen Sterbezeitraum zwischen Erblasser und Erbe eigenständig eingrenzen, bzw. von der Fiktion des analog angenommenen § 11 VerschG abweichen. In § 11 heißt es ja schon ..."kann nicht bewiesen werden"...

    Wenn du also der Meinung bist, dass die Todesabläufe so waren, wie von der Staatsanwaltschaft geschildert, dann kannst du entsprechend entscheiden. Das was in der Urkunde steht oder analoge Annahmen kann das Gericht beim Erbscheinsverfahren auch widerlegen bzw. durch andere Beweise zu einem anderen Rückschluss kommen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Dass der Kopfschuss zum Tod des K führte, steht ja fest. (Zumindest theoretisch. Der Schuss könnte auch zum Koma geführt haben und K ist dann verdurstet, was Tage dauert.)
    Es steht hingegen nicht fest, wann der Tod eingetreten ist. Uu könnte es ja auch sein, dass der Schuss bei K nicht zum sofortigen Tod geführt hat, bei V aber schon. Mit der Folge, dass V, obwohl er erst K und dann sich selbst erschossen hat, als erstes verstorben ist.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • wie #3.

    Ich würde aufgrund der geschilderten Sachlage auch erstmal von der Vermutung des gleichzeitigen Versterbens ausgehen.
    Wenn der sofortige Tod des K hätte festgestellt werden können, wäre das im Gutachten womöglich aufgeführt.

    Solange aber nicht ausreichend fundiert belegt wurde, dass K sofort tot war würde ich von §11 VerschG ausgehen.

  • Ich denke auch eher an den gleichzeitigen Tod.

    Und Erbunwürdigkeit muss erst geltend gemacht werden. Von Amts wegen ist sie nicht zu berücksichtigen.

  • Ich danke für die Nachrichten. Ich gehe (leider) auch von der Anwendung des § 11 Verschollenheitsgesetz aus. Auch wenn unstreitig ist, dass V erst K und dann sich erschossen hat, wer weiß schon wann der jeweilige Tod genau eingetreten ist. Ich habe da zwar meine Meinung, allerdings keinen Nachweis.

  • Ich danke für die Nachrichten. Ich gehe (leider) auch von der Anwendung des § 11 Verschollenheitsgesetz aus. Auch wenn unstreitig ist, dass V erst K und dann sich erschossen hat, wer weiß schon wann der jeweilige Tod genau eingetreten ist. Ich habe da zwar meine Meinung, allerdings keinen Nachweis.

    Was heißt da "leider"?!

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  • Ich danke für die Nachrichten. Ich gehe (leider) auch von der Anwendung des § 11 Verschollenheitsgesetz aus. Auch wenn unstreitig ist, dass V erst K und dann sich erschossen hat, wer weiß schon wann der jeweilige Tod genau eingetreten ist. Ich habe da zwar meine Meinung, allerdings keinen Nachweis.

    Ich hatte tatsächlich schon den Fall, dass das Opfer den Täter -wenn auch nur ne Stunde- überlebte. Daher ist dies nie völlig ausgeschlossen und wenn nicht nachgewiesen werden kann, wies war, gilt halt der Par. 11.

  • Diesen Fall hatte ich auch schon (Täter starb später als das Opfer). War ein interessanter Fall, denn das Ehepaar war kinderlos und es kam darauf an, wer wen als Alleinerbe beerbte und an wessen Verwandtschaft dann der beiderseitige Nachlass fiel. In dem besagten Testament gab es allerdings einen Passus, der regelte, was zu geschehen hat, wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben. Wir haben den Sachverhalt dann im Sinne des Willens beider Erblasser als "gleichzeitig" behandelt, so dass der Täter das Opfer nicht beerben konnte und es auf eine Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit nicht mehr ankam. Bedeutsam war dann aber natürlich auch, welcher Ehegatte welches Vermögen hatte.

  • Ich danke für die Nachrichten. Ich gehe (leider) auch von der Anwendung des § 11 Verschollenheitsgesetz aus. Auch wenn unstreitig ist, dass V erst K und dann sich erschossen hat, wer weiß schon wann der jeweilige Tod genau eingetreten ist. Ich habe da zwar meine Meinung, allerdings keinen Nachweis.

    Was heißt da "leider"?!

    Das nicht ganz ernst gemeinte "leider", weil Verfahrensausgang und -dauer derzeit nicht absehbar sind.
    Danke für eure Beteiligung und noch einen schönen Tag heute.

  • Diesen Fall hatte ich auch schon (Täter starb später als das Opfer). War ein interessanter Fall, denn das Ehepaar war kinderlos und es kam darauf an, wer wen als Alleinerbe beerbte und an wessen Verwandtschaft dann der beiderseitige Nachlass fiel. In dem besagten Testament gab es allerdings einen Passus, der regelte, was zu geschehen hat, wenn beide Ehegatten gleichzeitig versterben. Wir haben den Sachverhalt dann im Sinne des Willens beider Erblasser als "gleichzeitig" behandelt, so dass der Täter das Opfer nicht beerben konnte und es auf eine Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit nicht mehr ankam. Bedeutsam war dann aber natürlich auch, welcher Ehegatte welches Vermögen hatte.

    Ich wusste gar nicht, dass es bei der Feststellung des Zeitpunkts des Todes auf den Willen des Erblassers ankommt???

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