Das Versäumnisurteil, das nach Spanien zugestellt wurde, enthält keine Fristsetzung nach § 339 II ZPO. Lediglich aus der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich die "normale" zweiwöchige Einspruchsfrist.
Sehe ich es richtig, dass ich nun keine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO erteilen kann? Die Fristsetzung kann ja offenbar nachgeholt werden (Neuzustellung des VU), geschieht dies von Amts wegen oder nur auf Antrag des Klägers?