Nacherbenvollstreckung

  • Wieder eine Frage:

    Im TV-Zeugnis steht, dass TV gem. § 2222 BGB angeordnet ist.
    Gilt das erteilt TV-Zeugnis auch als Nachweis für den Nacherbenvollstrecker oder muss ein weiteres TV-Zeugnis beantragt werden?

    Muss die Anordnung der TV für die Nacherben ausdrücklich im Erbschein aufgeführt werden oder reicht es, wenn nur geschrieben wird:
    Testamentsvollstreckung ist angeordnet ?

    Danke für die Mithilfe

  • Der Sachverhalt ist unzureichend.

    Es gibt wohl zunächst eine den Vorerben beschwerende Testamentsvollstreckung und ("auch") zusätzlich noch eine die Nacherben beschwerende Nacherben-TV nach § 2222 BGB. Richtig?

    Und jetzt die Preisfrage: Wer ist TV für den Vorerben und wer ist TV für den Nacherben?

  • Der Sachverhalt ist von Cromwell richtig geschildert.

    Der Nachlassrichter (in SH für die Erbscheine aufgrund Testament und TV-Zeugnisse zuständig) meint, dass das TV-Zeugnis, beschränkt auf den Erbteil des Vorerben, auch der Nachweis für den Nacherbenvollstrecker ist.
    Grundlage der Erbfolge ist ein Behindertentestament.

    Im Erbschein steht kein Wort über die TV des Nacherben, nur der übliche Satz: TV am Erbteil des xxxxxx ist angeordnet.
    Bei xxxxx handelt es sich um den Vorererben.

    Im TV-Zeugnis steht, dass der benannte Testamentsvollstrecker zugleich Nacherbenvollstrecker ist.

    Der Richter meint, der Erbschein ist richtig, da die Nacherbenvollstreckung sich aus dem TV-Zeugnis ergib.

  • Der Vorerben-TV kann zwar gleichzeitig auch Nacherben-TV sein, aber die Nacherben-TV muss gesondert vom Erblasser angeordnet sein, weil es sich im Regelfall gerade nicht so verhält, dass der Vorerben-TV auch Nacherben-TV sein soll (Staudinger/Reimann § 2222 Rn. 18 m.w.N.). Denn es handelt sich im Rechtssinne dabei um zwei verschiedene Testamensvollstreckungen, auch wenn sie in Personalunion geführt werden.

    Ob eine Nacherben-TV angeordnet ist, ergibt sich somit nicht aus dem TV-Zeugnis, sondern aus dem Testament, so dass das TV-Zeugnis ggf. unrichtig ist.

    Es gibt also nur zwei Möglichkeiten: Entweder es ist Vorerben- und Nacherben-TV angeordnet, dann ist das TV-Zeugnis richtig und der Erbschein falsch, weil Letzterer beide Testamentsvollstreckungen zu verlautbaren hat. Anderenfalls verlautbart der Erbschein nämlich, dass der Nacherbe etwaigen Verfügungen des Vorerben selbst zustimmen kann, während dies in Wahrheit nur der Nacherben-TV kann. Was das TV-Zeugnis verlautbart, dass ggf. auch beide Testamentsvollstreckungen in ein und demselben Zeugnis verlautbaren kann, ist für den notwendigen Inhalt des Erbscheins irrelevant.

    Oder es ist nur eine Vorerben-TV angeordnet, dann ist der Erbschein richtig und das TV-Zeugnis falsch.

    Das die Anordnung einer Vorerben-TV im Regelfall nicht zugleich auch die Anordnung einer Nacherben-TV enthält, hat (gerade beim Behindertentestament) auch seinen guten Grund. Denn die TV wird wegen der Behinderung des Vorerben angeordnet, so dass eine Rechtfertigung dafür fehlt, auch den nicht behinderten Nacherben mit einer TV zu überziehen.

    Die Einlassung des Nachlassrichters ist daher in beiden denkbaren Fällen nicht plausibel.

  • Das die Anordnung einer Vorerben-TV im Regelfall nicht zugleich auch die Anordnung einer Nacherben-TV enthält, hat (gerade beim Behindertentestament) auch seinen guten Grund. Denn die TV wird wegen der Behinderung des Vorerben angeordnet, so dass eine Rechtfertigung dafür fehlt, auch den nicht behinderten Nacherben mit einer TV zu überziehen.


    Es sei denn die Nacherben sind bei Errichtung des Testaments noch nicht bekannt ("die Kinder [der Geschwister des Behinderten]"), potentiell minderjährig oder - sehr beliebt - es handelt sich um "einen guten Zweck" (Rotes Kreuz o.ä.). Dann hat man für die Lebenszeit des behinderten Vorerben gerne eine TV drauf, denn einige der Rechtsabteilungen großer Wohltätigkeitsorganisationen können ganz schön gierig sein.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erscheint im Erbschein der Vermerk „Testamentsvollstreckungen sind angeordnet“ ausreichend?


    Nein.

    Was ist so schwierig an "Es ist nach § 2222 BGB Testamentsvollstreckung als Dauer- und Verwaltungsvollstreckung betreffend die "Deutsche Krebshilfe e.V." in ihrer Eigenschaft als Nacherbin für die Dauer der Vorerbschaft angeordnet."?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erscheint im Erbschein der Vermerk „Testamentsvollstreckungen sind angeordnet“ ausreichend?


    Nein.

    Was ist so schwierig an "Es ist nach § 2222 BGB Testamentsvollstreckung als Dauer- und Verwaltungsvollstreckung betreffend die "Deutsche Krebshilfe e.V." in ihrer Eigenschaft als Nacherbin für die Dauer der Vorerbschaft angeordnet."?

    Weil bei Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung z.B. auch nur „Testamentsvollstreckung ist angeordnet“ im Erbschein vermerkt wird.

  • Das ist aber die "normale" (den Erben bzw. Vorerben) beschwerende (erste) TV und deshalb ist die zusätzliche (den Nacherben beschwerende) zweite TV natürlich gesondert zu vermerken.

    Von der Frage, ob diese Testamentsvollstreckungen im Erbschein zu vermerken sind, ist dann die Frage zu unterscheiden, was im Hinblick auf Inhalt und Dauer dieser Vollstreckungen in den Erbschein und was in das (die) TV-Zeugnis(se) gehört. Eine gegenständliche Beschränkung der TV oder eine Bedingung/Befristung der TV gehört auch in den Erbschein. Richtschnur ist insoweit stets, dass der TV-Vermerk im Erbschein nicht nur die Aufgabe hat, die Testamentsvollstreckung(en) als solche zu verlautbaren, sondern auch, dass er exakt beschreibt, unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Erbe in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt ist. Dass diese Angabe dann natürlich auch ins TV-Zeugnis gehören, spielt für die Verlautbarung der Rechtsstellung des Erben im Erbschein keine Rolle.

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