Antrag Zuschlagsversagung, trotz Gebot über Verkehrswert

  • Hallo in die Runde,
    ich habe folgenden Sachverhalt:
    Teilungsversteigerung eines Gewerbeobjektes, Mutter (A) und Tochter (B) sind Eigentümer zu je 1/2.
    Verkehrswert war 250.000,00 €, nach einem Brand und Einbruch neu nur noch 156.000,00 €.
    Meistgebot: 280.000,00 €.
    Nur B im Termin anwesend, beantragt Versagung des Zuschlags, weil der Gutachter geschrieben hatte, dass "ein Anspruch auf die Versicherung für den potentiellen Ersteher besteht nach diesseitiger Einschätzung nicht". In einem Schreiben von letzter Woche teilt jedoch die Versicherung der B mit, dass "die sogenannte Neuwertspitze in Höhe von 53.775,00 € fällig wird, wenn Sie sicherstellen, dass eine Wiederherstellung erfolgt. Diese steht unter den selben Bedingungen dem Käufer zu." Diese möchte B wohl nun ebenfalls haben.
    Meine Fragen:
    Muss mich das interessieren? Kann ich gegen B entscheiden und den Zuschlag erteilen?
    A müsste ich erst anhören.
    Danke schon mal

  • Haben A) und B) das Verfahren betrieben? Oder nur einer der beiden?
    Der Meistbietende ist weder A noch B?

    Ich sehe auf Anhieb keinen Zuschlagsversagungsgrund?
    Es sei denn, die Erklärung der B) (sofern alleinige Antragstellerin) könnte als Einstellungsbewilligung nach Ende der Bietzeit ausgelegt werden.

  • A hat betrieben, B ist Donnerstag beigetreten (Beschluss noch nicht zugestellt) .
    B ist nicht Meistbietende, sondern ein Dritter.

  • A hat betrieben, B ist Donnerstag beigetreten (Beschluss noch nicht zugestellt) .


    Demnach hat B keine Einstellungsbefugnis.

    "die sogenannte Neuwertspitze in Höhe von 53.775,00 € fällig wird, wenn Sie sicherstellen, dass eine Wiederherstellung erfolgt. Diese steht unter den selben Bedingungen dem Käufer zu." Diese möchte B wohl nun ebenfalls haben.


    Das Wollen deckt sich meist nicht mit dem rechtlich möglichen.

    B ist nicht Meistbietende, sondern ein Dritter.


    Kein Versagungsgrund (§ 85a, 74a ZVG)
    keine Einstellung der (noch einzigen) Antragstellerin (§ 30 ZVG)
    Ich würde den Zuschlag erteilen.

  • Zuschlagserteilung. Ohne Anhörung von A!

    Hätte A Interesse am Termin oder dem Ergebnis gehabt, hätte sie am Termin teilnehmen können. Da sie das nicht getan und auch keine Gründe wie Unpässlichkeiten angegeben hat, ist ihr das Ergebnis offensichtlich recht.
    Außerdem ist bei einem Wert von 150.000 und einem Gebot von 280.000 auch die Versicherungsleistung "abgedeckt".

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für die schnellen Antworten. Ich hatte auch keinen Grund dafür gesehen, den Zuschlag zu verweigern.
    Nur nebenbei: A ist eine alte Dame von 85 Jahren und wollte bzw. konnte den Weg bis nach Sachsen-Anhalt nicht mehr machen. Und von Anwälten hat sie wohl genug.


  • ...
    Nur nebenbei: A ist eine alte Dame von 85 Jahren und wollte bzw. konnte den Weg bis nach Sachsen-Anhalt nicht mehr machen. Und von Anwälten hat sie wohl genug.

    Das ändert nichts an meiner Haltung. Hätte sie das Bedürfnis gehabt, anwesend zu sein, und sei es nur durch einen Bevollmächtigten, hätte sie das auch gemacht. Zumal der § 79 ZPO auch andere als Anwälte zulässt.

    Sie hätte auch im Vorfeld ihre Vorstellungen schriftlich mitteilen können. (Unabhängig davon, was man dann daraus macht.) Den Antrag hat sie ja auch gestellt/stellen lassen.

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