nachträgliche Entschuldigung wegen Fehlens beim Termin zur Abgabe des VV

  • Der Schuldner erschien nicht zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses beim GVZ. Im Vorfeld rief ein unbekannter Dritter beim GVZ an,
    der diesem mitteilte, dass sich der Schuldner in stationärer Behandlung befände und deshalb nicht zum Termin erscheinen könne.
    Der Dritte wurde vom GVZ darauf hingewiesen, dass ihm ein ärztliches Attest vorzulegen sei.
    Dies ist nicht geschehen, weshalb eine Eintragungsanordnung erging, da der Schuldner unentschuldigt dem Termin fern blieb.

    Nun legt der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein, mit der Begründung, dass der
    GVZ von dem stationären Aufenthalt gewusst hätte und deshalb den anberaumten Termin zur Abgabe des VV hätte aufheben müssen.

    Falls mir der Schuldner nun nachträglich ein ärztliches Attest vorlegen würde, wäre das ein Grund die Eintragungsanordnung aufzuheben?

  • Wenn der Schuldner seinen stationären Krankenhausaufenthalt am VAK-Terminstag noch nachweist, würde ich die EAO auf den vorliegenden Widerspruch aufheben. Eine Erinnerung ist das zu diesem Zeitpunkt imo nicht mehr.

  • Wenn der Schuldner seinen stationären Krankenhausaufenthalt am VAK-Terminstag noch nachweist, würde ich die EAO auf den vorliegenden Widerspruch aufheben. Eine Erinnerung ist das zu diesem Zeitpunkt imo nicht mehr.


    Was meinst du mit "eine Erinnerung ist ... das nicht mehr"? :gruebel:

    Entweder handelt es sich um einen Einwand, denn ich aufgrund eines Widerspruchs gegen die EAO prüfen (kann/muss) oder eben nicht.

    Aus meiner Sicht obliegt dem Rechtspfleger im Widerspruchsverfahren nicht die Prüfung, ob der GVZ den Termin zur Abgabe der VA überhaupt ansetzen durfte oder dieser hätte verschoben werden müssen. Ist für mich ein klarer Fall des § 766 ZPO, wenn der Schuldner dies überprüft haben möchte.

  • In einem bekannten ZPO-Kommentar wird zu § 802f ZPO auf den § 227 ZPO verwiesen, daher aus erheblichen Gründen kann m.E. auch durch den Gerichtsvollzieher ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. M.E. ist dervorgetragene Grund "stationäre Behandlung" ein erheblicher Grund. Ich denke der Schuldner muss sich dann jedoch grundsätzlich vor dem Termin bei dem Gerichtsvollzieher genügend entschuldigen. Aber vielleicht war dem Schuldner dies nicht möglich (z.B. plötzliche Erkrankung). Nun muss der Schuldner das Vorliegen des erheblichen Grundes im Widerspruchsverfahren § 882d ZPO dem Vollstreckungsgericht nachweisen (z.B. Vorlage des ärztlichen Attests) und m.E. noch die Umstände darlegen, warum es ihm nicht möglich war, sich rechtzeitig vorher beim Gerichtsvollzieher genügend zu entschuldigen und um Terminsverlegung zu bitten. Das Vollstreckungsgericht entscheidet sodann nach den Umständen des Einzelfalls, ob (nun nachträglich) eine genügende Entschuldigung des Schuldners im Sinne des § 227 ZPO vorliegt (Einzelfallentscheidung). Wenn ja, ist m.E. der Widerspruch des Schuldners begründet und dem Widerspruch ist statt zu geben.

    Einmal editiert, zuletzt von sunny89 (12. Juli 2018 um 13:36) aus folgendem Grund: Leerzeichen zwischen den Worten eingefügt...

  • In einem bekannten ZPO-Kommentar wird zu § 802f ZPO auf den § 227 ZPO verwiesen, daher aus erheblichen Gründen kann m.E. auch durch den Gerichtsvollzieher ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. M.E. ist dervorgetragene Grund "stationäre Behandlung" ein erheblicher Grund. Ich denke der Schuldner muss sich dann jedoch grundsätzlich vor dem Termin bei dem Gerichtsvollzieher genügend entschuldigen. Aber vielleicht war dem Schuldner dies nicht möglich (z.B. plötzliche Erkrankung). Nun muss der Schuldner das Vorliegen des erheblichen Grundes im Widerspruchsverfahren § 882d ZPO dem Vollstreckungsgericht nachweisen (z.B. Vorlage des ärztlichen Attests) und m.E. noch die Umstände darlegen, warum es ihm nicht möglich war, sich rechtzeitig vorher beim Gerichtsvollzieher genügend zu entschuldigen und um Terminsverlegung zu bitten. Das Vollstreckungsgericht entscheidet sodann nach den Umständen des Einzelfalls, ob (nun nachträglich) eine genügende Entschuldigung des Schuldners im Sinne des § 227 ZPO vorliegt (Einzelfallentscheidung). Wenn ja, ist m.E. der Widerspruch des Schuldners begründet und dem Widerspruch ist statt zu geben.


    Hast du vielleicht auch eine Kommentierung oder Entscheidung zur Hand, die besagt, dass der Rechtspfleger derlei "Terminsprobleme" im Widerspruchsverfahren prüfen muss?

  • Frog: ich stelle mir die Frage, welchen Umfang ich bei § 882d ZPO prüfen muss, auch noch ... nach meiner derzeitigen Auffassung prüfe ich bei § 882d ZPO die allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen des Gerichtsvollzieher-Verfahrens "Vermögensauskunft", weil nach dem Gesetzeswortlaut § 882c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO dieser Eintragungsgrund nur vorliegt, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Wenn jedoch der Titel z.B. in der Gerichtsvollzieher-Akte nicht mehr dabei ist (da der GV ihn bereits an den Gläubiger zurückgesandt hat) und der Schuldner speziell keine Einwendungen gegen den Titel/die allgemeinen ZwV-Voraussetzungen erhebt, fordere ich jedoch auch nicht extra den Titel vom Gläubiger an. Leider habe ich jedoch außer dem Gesetzeswortlaut keine Rechtsprechung/keine Kommentarstelle (wir haben hier leider kein Handbuch für § 882d ZPO-Verfahren).

    Daher prüfe ich bei § 882d ZPOauch die ordnungsgemäße Terminsbestimmung § 802f ZPO durch denGerichtsvollzieher und dort bei Einwand des Schuldners den § 227 ZPO.

    Einmal editiert, zuletzt von sunny89 (12. Juli 2018 um 14:08) aus folgendem Grund: Leerzeichen eingefügt

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