Der Schuldner erschien nicht zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses beim GVZ. Im Vorfeld rief ein unbekannter Dritter beim GVZ an,
der diesem mitteilte, dass sich der Schuldner in stationärer Behandlung befände und deshalb nicht zum Termin erscheinen könne.
Der Dritte wurde vom GVZ darauf hingewiesen, dass ihm ein ärztliches Attest vorzulegen sei.
Dies ist nicht geschehen, weshalb eine Eintragungsanordnung erging, da der Schuldner unentschuldigt dem Termin fern blieb.
Nun legt der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung ein, mit der Begründung, dass der
GVZ von dem stationären Aufenthalt gewusst hätte und deshalb den anberaumten Termin zur Abgabe des VV hätte aufheben müssen.
Falls mir der Schuldner nun nachträglich ein ärztliches Attest vorlegen würde, wäre das ein Grund die Eintragungsanordnung aufzuheben?