Nur ges. Vertr. oder auch die mdj Kinder

  • Hi!

    RA beantragt nachtr. BerH. für KiMu und die drei mdj Kinder . Es geht dabei um Kindes- und Trennungsunterhalt.
    Schein wurde für die KiMu erteilt.
    Nun kommt der Antrag des RA die 3 Kinder auch als Antragsteller in den Schein aufzunehmen
    RA verspricht sich wahrscheinlich gebührentechnisch etwas.
    Hat die Konstellation überhaupt gebührenmäßige Auswirkungen wenn die 3 Kids mit auf dem Schein sind?

  • Solange die Ehe nicht geschieden ist, kann der Unterhalt doch von der Mutter ohnehin nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, § 1629 Abs. 3 BGB. Von daher würde ich den Berechtigungsschein auch nicht abändern.
    Vergütung nach hiesiger Auffassung (sofern sich da in letzter Zeit nichts verändert hat, ich bin diesbezüglich nicht mehr so im Thema): einmal für Getrenntlebendunterhalt Ehegatte, einmal für Kindesunterhalt. Unabhängig von der Anzahl der erteilten Scheine.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wird er für mehrere Auftraggeber tätig, kann er eine oder mehrere Erhöhungsgebühren abrechnen, VV 1108 RVG. Ein Zahlungsanspruch gegen die Landeskasse entsteht grundsätzlich nur dann, wenn den entsprechenden Mandanten ( hier: den Kindern ) Beratungshilfe bewilligt worden ist, ergo sie auch im Berechtigungsschein genannt sind.

    Manche Gerichte zahlen auch Erhöhungsgebühren aus, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Berechtigungsschein genannt ist, wenn sich das Tätigwerden auch für weitere Mandanten aus der Akte ergibt.

  • Waren die Kinder bereits im Antrag als einzige Antragsteller genannt?

    Du kannst nur eines bewilligen: Entweder BerH für jedes Kind, vertreten durch die Mutter (= mehrere Antragsteller) oder BerH für die Mutter, entweder als Vertreterin der Kinder oder im eigenen Namen (= 1 Antragsteller).

    Wenn nur die Mutter Antragsteller war, wurde BerH antragsgemäß bewilligt= keine Änderung.

    Ob der RA dennoch richtigerweise einzelne Parteien vertreten hat, ist dann im Abrechnungsverfahren zu klären, wobei ich es nicht für richtig halte, wenn der Kostenbeamte sich dabei auf die Anzahl der im Beschluss/Schein genannten Personen bezieht. Vielmehr ist inhaltlich zu prüfen, ob 1. tatsächlich mehrere Parteien vertreten wurden und dies 2. zweckmäßig war.

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