Verzicht auf Entschädigung als Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

  • Im Grundbuch soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden. Es handelt sich um ein Abwasserleitungsrecht nebst dem Recht auf Vornahme der erforderlichen Arbeiten und Aufgrabungen, dem Recht auf Ablagerung von Erdaushub aus den Aufgrabungen einem Betretungsrecht sowie einer Nutzungsbeschränkung (Bäume in einem Schutzstreifen von 2 m dürfen nicht gepflanzt werden).

    Außerdem wird vereinbart, dass der "Eigentümer für sich und seine Nachfolger sowie dem Nutzer der Fläche auf jegliche Entschädigung für unterhaltsbedingte Sperrungen verzichtet".

    Kann dieser Verzicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.

  • Der Verzicht des Eigentümers auf Entschädigung bei Sperrungen, die aus Anlass der Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht durch den Dienstbarkeitsberechtigten entstehen, ist Ausfluss der Ausübung des Rechts durch den Berechtigten. Regelungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse stehen und bei denen es zwischen dem Dienstbarkeitsverpflichteten und dem Dienstbarkeitsberechtigten möglicherweise zum Streit kommen könnte, können in das Begleitschuldverhältnis aufgenommen werden (Amann, „Leistungspflichten und Leistungsansprüche aus Dienstbarkeiten - Ein Beitrag zur Lehre vom Begleitschuldverhältnis“, DNotZ 1989, 531 ff. 561, Teil 3a mit Verweis auf praktische Beispiele auf S. 541, 544, 546/547).

    Der Eigentümer könnte auch für den Fall, dass der Dienstbarkeitsberechtigte seine Unterhaltungspflicht verletzt, auf seine Abwehrrechte oder Aufwandsersatzansprüche verzichten (Wegmann im BeckOK BGB, Stand 01.05.2018, § 1020 RN 12 mwN). In gleicher Weise muss er auch auf Ansprüche verzichten können, die sich aus der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht durch den Dienstbarkeitsberechtigten ergeben können. Daher sind z. B. auch Regelungen über den Ersatz von Schäden, die bei Ausübung der Dienstbarkeit am belasteten Grundstück entstehen, möglich (Filipp, „Inhalt und Umfang beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten am Beispiel von Leitungsrechten“, MittBayNot 3/2005, 185 ff, 191 unter Zitat Amann, DNotZ 1982, 396, 415 in Fußnote 81)
    http://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2005_3.pdf

    Derartige Regelungen betreffen das Begleitschuldverhältnis, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1045517
    und können zum Nebeninhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden (Schöner/Stöber, GBR, 15. Auflage, RNern 1135, 1136 mwN).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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