Erbmasse 1/3 Anteil an Grundstück Erbteil verkauf, unbekannte Erben

  • Liebe Forenmitglieder,
    im Rahmen meiner beruflichen Situation, als Sachbearbeitter im Öffentlichen Dienst habe ich seit geraumer Zeit eine Fragestellung mit einem bzw. zwei Kollegen aus einem anderem Dezernat.
    Ich habe schon länger hier im Forum versucht einen gangbaren Weg zu finden, bin aber eigentlich Argumentativ gegenüber den Kollegen bisher gescheitert.

    Passiert selten im öff. dienst, aber passiert :D

    Ausdrücklich möchte ich sagen, dass ich hier keine Rechtsberatung oder sonstige juristische Tipps suche, sondern einen gangbaren Weg bzw. den richtigen Einstieg, auch habe ich mich schon in der Forensuche mir die Finger wund getippt:

    Folgender Sachverhalt liegt vor:

    Erblasser ist in der DDR für Tod erklärt worden, (1954) Erbschein liegt vor. Es würden ausschließlich 1/3 eines Grundstückes vererbt, der Erblasser steht im Grundbuch mit 1/3 Miteigentumsanteilen. Es besteht eine Erbengemeinschaft von vier Personen (Dokumente liegen vor), eine Person lebt heute noch (89 Jahre alt) die Andern sind sicher verstorben.

    Diese Person möchte mit diesem Erbteil und der Familie nichts zu tun haben, ist jedoch kooperativ und würde den Erbteil jedoch sofort verkaufen.

    Die anderen Erben sind nachweislich Tod, hatten allerdings einige Kinder und Kindeskinder, es gibt Nacherben, allerdings alle Verstorben (Totenschien liegen vor) oder unbekannt. Ein Teil der Famile ist vor der Wende in den Westen gegangen oder ins Ausland. Es wurde eine private Erbenermittlung durchgeführt die nur die oben genannte 89 jährige Erbin gefunden hat aber auch ca. 20-30 verstorbene und Unbekannte Nacherben. Eine umfangreiche Suche würde wohl getätigt.

    Der Eigentümer der 2/3 Miteigentumsanteile möchte rechtliche Klarheit, würde den 1/3 Anteil des auch Grundstücks kaufen wollen. Der Preis ist erst mal nebensächlich, da das Grundstück wirtschaftlich uninteressant ist, allerdings ist es seit Jahrzehnten verpachtet und erwirtschaftet einen Überschuss von ca. 1000€ / Jahr. Die Verpachtung wurde durch den 2/3 Eigentümer vertraglich geregelt, Gewinne behält er.

    Nun sollen bauliche Veränderungen auf den Nebengrundstücken umgesetzt (die auch dieses Grundstück betreffen) werden und es müssen Teile des Grundstücks saniert werden. Es bedarf u.a. einer Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Personen. (da kommen wir ins Spiel :()

    Wir haben aus behördlicher Sicht ein Interesse daran, dass das Grundstück wieder bewirtschaftet wird.

    Im Grund sind sich alle Beteiligten einig, nur ist unklar wie der Weg aussieht.

    Eine weitere Erbenermittlung durch eine Fachfirma ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Kosten den Wert des 1/3 bei weiten übersteigen würden.

    Wir sehen den Sachverhalt derzeit so:

    -Eine Abwesenheitspflegschaft nach §1911 BGB kommt nicht in Frage, da die Beteiligten nur teilweise abwesend sind, sondern auch einige die Nach-, Nacherben unbekannt sind.

    -Eine Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB kommt auch nicht in Frage, weil eine Erbin noch lebt.

    Wie sehen derzeit folgende Möglichkeiten:


    1. Die lebende Erbin verkauft Ihren Erbteil und der Käufer beantragt als Teil der Erbengemeinschaft eine Teilungsversteigerung durch.



    Problem hierbei:
    1. Die Miterben können über den Kauf nicht informiert werden und somit nicht zustimmen oder von ihren Vorkaufsrecht Gebrauch machen.
    2. Aus meiner Sicht macht es keinen Sinn über die Teilungsversteigerung zu gehen, da Sie nur dazu dienen würde, die fehlenden Erben zu ersetzen, ein Kaufinteressent ist ja da. Es gibt schließlich auch keine Auseinandersetzung in der sich ein Beteiligter wehrt.

    1. Eine Nachlasspflegschaft zum Ziele der Veräußerung einsetzen lassen.


    Der Kollege war davon nicht begeistert weil:
    1. Es nicht der gesetzliche Inhalt eines Nachlasspfleger ist. (?) Was ich jedoch anders sehe.
    2. Der Kollege regt an ein Aufgebot nach §927 BGB und §§977-981, hat aber hier noch keiner Erfahrung. :oops:Könnte das ein Weg sein? Auch auf Grund des geringen Wertes? Gibt es hier Wertgrenzen?

    1. Die Erbin verkauft Ihren Erbteil an den Interessenten, dieser beantragt als Teil der Erbengemeinschaft eine Anordnung einer Pflegschaft nach §1913 an. Der Pfleger stimmt der Veräußerung zu und hinterlegt das Geld bis sich vielleicht doch Jemand meldet oder es durch die Pflege aufgebrauch ist. Dies wäre als freihändiger Verkauf gedacht, der Wert würde sich am Kaufpreis des Erbteils orientieren.



    Wäre das Sinnvoll?

    Der Eigentümer des 2/3 MA argumentiert derzeit, dass er seine Interessen am Grundstück und die des Pächters gesichert haben möchte und argumentiert das sein wirtschaftlicher Schaden und sein Interesse, seinen Grundstücksteil auch verwerten zu können, auch schützenswürdig ist und aus dem Grund den rechtlichen Hintergrund Grundstück eindeutig klären möchte.

    Wir wären sehr daran interessiert, wenn Jemand zu diesen Vorgang seine Erfahrung oder Sicht des Sachverhaltes geben würde, um zu sehen, ob wir gedanklich auf den richtigen Weg sind, oder eine Option vielleicht übersehen haben.:nixweiss:

    Grundsätzlich sind wir der Meinung (und haben intern auch die Erfahrung gemacht), dass es wenig Sinn macht, wenn die Beteiligten (Erbin und Eigentümer) erstmal wie wild Anträge und Pflegtschaften bestellen, wenn wir im Ansatz schon einen Gedankenfehler haben. Und wir dann jedes Mal erklären müssen warum es nicht geht und sich dadurch auch unser Bauvorhaben verzögert

    Leider könnte ich mich nicht kürzer fassen. :blah:

    Mit besten Grüßen aus dem Norden

  • Der Verkauf oder was auch immer geht nicht, weil die in dem Erbschein nach dem Erblasser stehenden Personen (bis auf eine) nachverstorben sind und deren Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Erbeserben nicht geklärt oder belegt ist.

    So richtig?


    Um es kurz zu machen:

    Alle aufgezeigten "Optionen" sind meines Erachtens Unsinn und bringen niemanden voran.

    Wenn überhaupt, dann kann nur hinsichtlich aller nachverstorbenen Miterben des Erblassers jeweils geprüft werden, ob bei dem jeweiligen Erbfall die Voraussetzungen für eine Nachlasspflegschaft vorliegen. Wenn ja, dann Nachlasspflegschaft. Wenn nein, dann Erben zur Mitwirkung auffordern (inkl. Erbscheinsantrag usw.). Ein Wahnsinn!!!

    Pragmatisch wäre natürlich, wenn man es irgendwie hinbekommen könnte, dass das Gericht am Ort der Immobilie für die unbekannten Rechtsnachfolger (das sind die Erben und Erbeserben) des Erblassers eine Pflegschaft nach § 1913 BGB anordnet, und dann der Pflege, zusammen mit dem 2/3 Miteigentümer und der noch lebenden Erbin, den Verkauf betreibt.

    Der Verkaufserlös könnte dann geteilt und für die unbekannten Erben hinterlegt werden.

    Such möglich wäre ggf. die Beantragung der Zwangsversteigerung durch die bekannte Erbin "P", zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft. Wenn man es hinbekommt, dass das Zwangsversteigerungsgericht die "unbekannten" Rechtsnachfolger der Miterben durch Veröffentlichung des Anordnungsbeschlusses und dann durch einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG am Verfahren beteiligt, wäre das ne elegante Lösung.

    Der Miteigentümer zu 2/3 könnte dann im Zwangsversteigerungsverfahren den 1/3 Anteil ersteigern. Schöne Lösung...aber das Zwangsversteigerungsgericht muss eben mitmachen...


    Alles in allem ein äußerst übler Fall, der nur dann noch irgendwie gelöst werden kann, wenn eines der Gerichte über seinen Schatten springt, und eine Pflegschaft anordnet oder eben versteigert. Sonst wird das nie mehr was. Das kann ich dir versprechen. Die Probleme mit gegenständlich beschränkten Erbscheinen bei DDR-Grundstücken in Erbengemeinschaft will ich da sogar mal noch getrost außen vor lassen....

    So ein Fall zeigt wieder mal nachdrücklich, dass Grundbuchämter immer auf eine baldige Grundbuchberichtigung bestehen sollten...und dass man niemals zu lange in Erbengemeinschaft eine Immobilie besitzen sollte :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • So ein Fall zeigt wieder mal nachdrücklich, dass Grundbuchämter immer auf eine baldige Grundbuchberichtigung bestehen sollten...und dass man niemals zu lange in Erbengemeinschaft eine Immobilie besitzen sollte :)

    Die Grundbuchämter können aber nur auf eine baldige Berichtigung drängen, wenn Ihnen bekannt ist, dass der Eigentümer verstorben ist.

    Dies wiederum erfährt das GBA meistens vom Nachlassgericht, welches wiederum nur eine Nachricht an das GBA macht / machen kann, wenn es weiß dass der Eigentümer Grundbesitz hatte.

    Ich für meinen Teil verlasse mich insoweit nie allein auf die Angaben der Beteiligten, sondern prüfe in jedem (!) neuen Nachlassverfahren selbst per Computerabfrage, ob der Erblasser Grundbesitz im hiesigen Gerichtsbezirk hatte.

    Hatte der Erblasser Grundbesitz kommt das GBA,
    a) vom späteren Erschein eine Abschrift
    b) die Eröffnungsunterlagen
    c) Nachricht vom Ergebnis des Ausschlagungsverfahrens
    d) Nachricht von der Bestellung des Nachlasspflegers
    Usw

    Der Charme, wenn man selbst nach Grundbesitz sucht und sich nicht auf die Angaben der Beteiligten verlässt, besteht u.a. auch darin, dass man weiß woran man ist und ggf.schneller einen Nachlasspfleger bestellen kann, als wenn später der Grundbesitz "plötzlich auftaucht", weil man als Gericht von Dritten darauf aufmerksam gemacht wird (obwohl das GBA ggf. Im gleichen Haus wie man selbst als Nachlassgericht ansässig ist).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Genau der Weg, den TL aufgezeigt hat. Für jeden Rechtsnachfolger, für den die Erben unbekannt sind, wird eine Nachlasspflegschaft beantragt. Aus meiner Erfahrung machen die Versteigerungsgerichte gar nichts, wenn die unbekannten Erbeserben keinen Vertreter haben. Ich finde es gut, dass eine Behörde an dem Fall dran ist. Dann gibt es wenigstens jemanden, der die Arbeit machen kann. Dafür sind Behörden doch da!

  • Bei einer Teilungsversteigerung muss der Antragsteller zur Anordnung sämtliche Antragsgegner, gfs. Vertreter oä, nebst zustellungsfähiger Anschrift angeben.

    Bei unbekannten Aufenthalts sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung darzulegen. Aber auch hier muss bekannt sein, WER unbekannten Aufenthalts ist.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wieso prüfst du nur im eigenen Gerichtsbezirk?

    Prüfen kann er nur dort, wo er auch Zugriff hat.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei einer Teilungsversteigerung muss der Antragsteller zur Anordnung sämtliche Antragsgegner, gfs. Vertreter oä, nebst zustellungsfähiger Anschrift angeben.

    Bei unbekannten Aufenthalts sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung darzulegen. Aber auch hier muss bekannt sein, WER unbekannten Aufenthalts ist.

    Außerdem muss ein Antragsteller auch in der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 17 ZVG nachweisen.

  • Bei einer Teilungsversteigerung muss der Antragsteller zur Anordnung sämtliche Antragsgegner, gfs. Vertreter oä, nebst zustellungsfähiger Anschrift angeben.

    Bei unbekannten Aufenthalts sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung darzulegen. Aber auch hier muss bekannt sein, WER unbekannten Aufenthalts ist.

    Außerdem muss ein Antragsteller auch in der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 17 ZVG nachweisen.

    Das ist für mich Voraussetzung. Wie komme ich sonst zu den Antragsgegnern?
    Hätte hier aber erwähnt werden sollen, Danke.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Liebe Forenmitglieder,

    vielen Dank erstmal für die zahlreichen Kommentare und Hinweise.

    Ich möchte hierzu noch ergänzen:

    Zitat TL:
    „Der Verkauf oder was auch immer geht nicht, weil die in dem Erbschein nach dem Erblasser stehenden Personen (bis auf eine) nachverstorben sind und deren Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Erbeserben nicht geklärt oder belegt ist.

    So richtig?“
    Ja, das ist so richtig, sie sind nachverstorben, der Erben und Erbeserben sind bis zur dritten Folge bekannt, ein Testament oder Rechtnachfolge liegt nicht vor, also nicht geklärt. :(


    Offensichtlich war angedacht das durch den Erbteilsverkauf der Käufer in die Erbengemeinschaft eintreten kann und so die Teilungsversteigerung beantragen kann. Ich sehe hier jedoch das Problem das Ihn das GBA nicht in das GB eintragen wird. Und so §17 (1) greift. Sprich es eine Sackgasse sein wird.

    Also zusammengefast entnheme ich aus den Beiträgen diesen möglichen Weg um den Vorgang zügig voranzutreiben:

    Die lebende Erbin des 1/3 sollte sich in das Grundbuch mit den anderen drei verstorbenen Erben eintragen lassen (Erbschein liegt vor).

    Dann folgend sehe ich drei Möglichkeiten:

    1. Daraufhin kann die Erbin die Zwangsversteigerung des Drittels beantragen. Ich sehe bei TL Beschreibung nicht das Problem warum die Gerichte sich dagegenstellen sollten.


    Zitat TL:(Such möglich wäre ggf. die Beantragung der Zwangsversteigerung durch die bekannte Erbin "P", zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft. Wenn man es hinbekommt, dass das Zwangsversteigerungsgericht die "unbekannten" Rechtsnachfolger der Miterben durch Veröffentlichung des Anordnungsbeschlusses und dann durch einen Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG am Verfahren beteiligt, wäre das ne elegante Lösung.)
    Die Varinate des Anordnungsbeschluss und Zustellvertreter ist doch nicht so unüblich.

    Warum könnte / sollte sich das Zwangsversteigerungsgericht dagegen sperren?

    1. Es wird für die im GB eingetragenen Erben eine Pflegschaft nach § 1013 beantragt und versucht mit den (drei) Pflegern und dem Interessenten ein Verkauf vereinbart.


    1. Die Erbin drängt auf eine Teilungsversteigerung.


    ABER: Zitat ARAYA, 07:51 (Bei einer Teilungsversteigerung muss der Antragsteller zur Anordnung sämtliche Antragsgegner, gfs. Vertreter oä, nebst zustellungsfähiger Anschrift angeben. Bei unbekannten Aufenthalts sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung darzulegen. Aber auch hier muss bekannt sein, WER unbekannten Aufenthalts ist.)


    Ich denke ALLE Erbeserben und deren Kinder zu finden ist nicht möglich, oder steht nicht im wirtschaftlichen Verhältnis, da es u. a. Exfrauen in Italien geben sollte die jedoch wohl auch schon verstorben sein soll.


    4. Oder die Erbin verschenkt Ihren Erbteil an den 2/3 Eigentümer und ist somit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Ein Vorkaufrecht der unbekannten Miterben besteht nicht. Müssen die Erbeserben informiert werden? Wie schon genannt, in diesem Fall nicht möglich.


    Als realistische und schnellste Möglichkeit der Abwicklung betrachte ich und nach unseren Erfahrungen die Variante 1 oder wenn das nicht klappt dann 2.

    Ob man mit der Variante 4 weiterkommt oder es Sinn macht, erschließt mir noch nicht.:gruebel:



    Der Eigentümer des 2/3 sollte sich also mit den Beteiligten abstimmen, aber die Aktivität muss von der Erbin kommen, oder Ihren Rechtsbeistand.

    Sehe ich so richtig oder?

  • Um die Teilungsversteigerung des 1/3 Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft zu erreichen, muss die "bekannte" Erbin sämtliche übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft angeben und deren Erbfolge durch Erbscheine oder notarielle Verfügungen von Todes wegen nachweise können.

    Ein Verfahren gegen "Verstorbene" ist nicht möglich. Daher der Hinweis auf § 17 ZVG.

    Auch wird das Grundbuchamt in der Regel keine Verstorbenen im Grundbuch eintragen.

  • Richtig.

    Ich hatte nicht gesagt, dass die Erben im Grundbuch eingetragen werden müssen. Das geht jetzt aktuell grad nicht, weil die im Erbschein stehenden Erben ja inzwischen verstorben sind und Tote nicht im GB eingetragen werden.

    Aber die Zwangsversteigerung kann auch ohne Voreintragung der Erben im GB beantragt werden....nur ob das ZVG-Gericht bei dem Sachverhalt mitmacht, ist sicher fraglich.

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  • bei dem Sachverhalt ist es keine Frage des Wollens, sondern ausschließlich des Könnens.

    Die Erbfolge ist gegenüber dem Versteigerungsgericht durch Urkunden glaubhaft zu machen..... was nach dem Sachverhalt ja derzeit nicht möglich ist.

  • Na ja...die Erbfolge nach dem ersten Eigentümer ist laut SV ja durch Erbschein belegt. Die eine von den dort im Erbnschein stehenden 4 Erben beantragt die ZVG. Dabei gibt sie an, dass Sie über das Schicksal der drei Miterben nichts sagen kann.

    Ich war viele viele viele Jahre Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG....da hatte ich zigfach solche Fälle....es wurde "öffentlich angeordnet" und im Laufe des Verfahrens dann an den ZU-Vertreter zugestellt. In der Regel deswegen, weil das Nachlassgericht nur mitteilte, dass die Erben unbekannt sind und es keinen Nachlasspfleger nur für das ZVG-Verfahren bestellen wird. Willkommen im Musterländle......

    Auch einer der Gründe, warum ich den Job als ZU-Vertreter nicht mehr mache...

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  • Wieso prüfst du nur im eigenen Gerichtsbezirk?

    Prüfen kann er nur dort, wo er auch Zugriff hat.

    Zutreffend.

    Ich (Nachlassgericht, nicht GBA) kann zwar theoretisch mit meiner Berechtigung in ganz NRW nach Grundbesitz suchen, muss jedoch zB bei einer Suche unter Angabe des Eigentümernames auch immer das AG abgeben, in dessen Bezirk ich suchen will. Bei über 100 Amtsgerichten in NRW erfolgt daher grds nur die Suche bzgl. des hiesigen Berzirkes (es sei denn ich habe konkrete Anhaltspunkte für Grundbesitz bei einem anderen Gericht in NRW).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Na ja...die Erbfolge nach dem ersten Eigentümer ist laut SV ja durch Erbschein belegt. Die eine von den dort im Erbnschein stehenden 4 Erben beantragt die ZVG. Dabei gibt sie an, dass Sie über das Schicksal der drei Miterben nichts sagen kann.

    ...

    Das ist richtig, was einer nicht weiß...
    ABER
    wird irgendwann im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die angegebenen Antragsgegner (zumindest zum Teil) bereits VOR der Anordnung und sogar Antragstellung verstorben sind, führt das ganz schnell zur Verfahrensaufhebung. Je nachdem, wann das festgestellt wird, war eventuell der Sachverständige schon unterwegs und der Wert festgesetzt. Ob sich da die Antragstellerin über die Kostenfolge freuen wird...??
    sollte sich dabei in der Akte ergeben, dass das der Antragstellerin bereits bei Antragstellung bekannt war, landet die Akte auch mal bei der Staatsanwaltschaft (Prozessbetrug?).

    Ob das das gewünschte Ziel ist??

    Über das Schicksal kann sie nichts sagen? Klingt schon mal komisch. Adresse ist anzugeben und, falls das nicht geht, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung darzulegen. Nach der Aufhebung eines Zuschlagsbeschlusses vor "kurzem" wegen fehlerhafter Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten dürften vielerorts die Ansprüche hieran gestiegen sein...hoffentlich zumindest. Es sind also umfangreiche Ermittlungen zu tätigen und zu belegen.

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  • Das mit dem Prozessbetrug glaube ich nicht.

    Dass im Zwangs-/Teilungsversteigerungsverfahren die Möglichkeit so akademisch sein soll. :gruebel:

    LG München II, Beschluss vom 31.07.2017 - 7 T 504/17

    „Die Beteiligten erhalten damit die Gelegenheit, die Teilungsversteigerung neuerlich durchzuführen und ggf. gegen Manipulationsversuche vorzugehen.“

  • Das mit dem Prozessbetrug glaube ich nicht. Kannst Du dazu ein Verfahren benennen, in dem tatsächlich eine Verurteilung oder auch nur eine Anklage erfolgt ist?

    Ich glaube da wenig. Aber ich bin kein/e StA. Sollen das andere, die es können, prüfen und sich die Betroffene äußern.

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  • Hallo Guten Morgen,

    @ TL: Ich hatte es so verstanden das die noch lebende Erbin sich ins Grundbuch eintragen lassen müsste.
    Nun habe ich gestern in die von die vorliegende Akte nochmal geschaut und mir eine Akte aus dem Archiv holen lassen. Dort sind schon einige Unterlagen insbesondere Erbscheine und Geburts- und Sterbeurkunden vorhanden.
    Es ist der Erbscheine des Erblassers vorhanden.
    Es liegen alle Todenregistereintrage und die Erbscheine der drei verstorbenen Erben des Erblassers vor. Die Erbeserben der drei Erben des Erblassers sind alle bekannt aber verstorben, dies ist per Urkunde absolut glaubhaft nachvollziehbar.
    Die Erbeserben der Erbeserben (heißt das so?) sind fast alle bekannt (bis auf zwei Ausnahmen, hier ist unbekannt wo diese Personen geblieben sind, aber Sie sind mit letzter Adresse in Urkunden genannt)

    Alle noch bekannten nachfolgendes Erben sind nachweißlich verstorben, des liegen darüber Erbscheine und Testamente vor. Alle glaubhaft von behördlicher Seite abgefordert.

    Also wir im Haus sind uns sicher das hier keine Schmu betrieben wird, zumal es auch keinen Sinn macht. Das Ziel aller Beteiligten ist vor allen Dingen Rechtssicherheit zu schaffen und das Gelände wieder in die wirtschaftliche Verwertung aufnehmen zu können.
    Es ist tatsächlich davon auszugehen das die lebende Erbin den Sachverhalt richtig darstellt.

    @ Arya: Zitat:„Über das Schicksal kann sie nichts sagen? Klingt schon mal komisch.“
    Na ja in Verwandschaftfragestellungen der ehemaligen DDR ist das nach meiner Erfahrung nicht unüblich, da wie auch hier Familien auseinangebrochen sind und auch Familienteile über Nacht in den Westen geflohen sind und ein großes Interesse hatten das sie nicht gefunden werden.
    Zitat „wird irgendwann im Laufe des Verfahrens festgestellt, dass die angegebenen Antragsgegner (zumindest zum Teil) bereits VOR der Anordnung und sogar Antragstellung verstorben sind, führt das ganz schnell zur Verfahrensaufhebung. Je nachdem, wann das festgestellt wird, war eventuell der Sachverständige schon unterwegs und der Wert festgesetzt. Ob sich da die Antragstellerin über die Kostenfolge freuen wird...??
    sollte sich dabei in der Akte ergeben, dass das der Antragstellerin bereits bei Antragstellung bekannt war, landet die Akte auch mal bei der Staatsanwaltschaft (Prozessbetrug?).“

    Das kann ich nun wieder nicht ganz nachvollziehen, da die Antragsgegner (die drei verstorbenen Erben) sicher Vor der Anordnung verstorben sind (zwischen 1954 und 1962).

    Da es so aussieht das es ehr über eine ZV gehen würde und somit ein Gutachter eingeschaltete werden muss. Ich gehe davon aus das die Kosten als Nachrangig zu betrachten sind, da Sie so oder so anfallen.

    Zusammengefasst nehme ich eigentlich mit das es:

    Das die Erbin Aktiv werden muss.
    Das durch Ihren Antrag, das Nachlassgericht wohlwollend für die drei verstorbenen Erben diene Nachlasspflegschaft einrichten muss/ sollte / könnte
    Das dann das ZVG diese Nachlasspflegschaften anerkennen muss und einen ZV ansetzen müsste/ sollte könnte u.a. durch öffentliche Zustellung.

    Kann man das so betrachten, oder habe ich einen Verständnisfehler?

    Wenn dem so wäre sehe ich aus unsere Sicht nun nicht so das Problem, maximal die Sorge das es länger dauern wird als geplant, die Antrage unserseits zu stellen.

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