Pfändung und Herausgabeantrag - eilt -

  • Guten Morgen,
    ich wird hier grad irre :(

    Die K-Abteilung hat Steigerlös hinterlegt nach § 126 ZVG. Aufgrund eines umfangreichen Auszahlungsersuchens konnte ein Großteil des Steigerlöses zwischenzeitlich ausgezahlt werden. Der Rest sollte für einen der Berechtigten hinterlegt bleiben, da dieser keine Kontoverbindung mitgeteilt hat.
    Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist der Auszahlungsanspruch dieses Berechtigten gepfändet worden und ich habe gestern die Auszahlung verfügt. Was ich dabei nicht gesehen habe ist, dass der Berechtigte bereits sehr früh im Verfahren - noch vor den Auszahlungsersuchen der K-Abteilung - einen Auszahlungsantrag gestellt hat. Die Auszahlung sollte zugunsten eines Dritten (wohl ein Gläubiger) erfolgen. Kontoverbindung war angegeben. In dem Moment, wo die K-Abteilung die Hinterlegung des Resterlöses zugunsten des Beteiligten verfügt hat, hätte aufgrund dieses Antrags Auszahlung erfolgen können. Ist aber nicht.

    Spontan wollte ich mich sofort an Telefon, Fax und Mail hängen und die Herausgabeanordnung wieder einkassieren, aber nachdem ich den ersten Schock verdaut habe bin ich unschlüssig. Unabhängig davon, ob die Auszahlung nicht längst hätte vorgenommen werden müssen, ist der Auszahlungsanspruch doch jetzt gepfändet. Dann müsste die Auszahlung aufgrund des PfüB doch vorgenommen werden und ich muss die Herausgabeanordnung laufen lassen. Oder?
    Wie ihr euch denken könnt, "brennt" die Sache, deshalb wäre ich für Hilfe dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Geld war noch da, du zahlst jetzt aus, jetzt ist die Pfändung da...Pfändung greift!

    Davon abgesehen ist dein Sachverhalt nicht klar. Die Hinterlegung nach § 126 ZVG ist eine Hilfszuteilung bei unbekanntem Berechtigten. Es wird kein Erlös hinterlegt sondern der zugeteilte Betrag.
    Wenn ein Berechtigter keine IBAN angegeben hat, wird der Betrag zu seinen Gunsten hinterlegt. Das ist mE eine andere Hinterlegung, da anderer Hinterlegungsgrund und anderer Berechtigter. Dieser Teilbetrag hätte also neu hinterlegt werden müssen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gem. § 836 Abs. 1 ZPO werden durch die Überweisung zur Einziehung in einem PFÜB die Erklärungen des Schuldners, die zur Einziehung der Forderung durch den Gläubiger erforderlich sind, ersetzt. Ich gehe davon aus, dass die Einziehungsverfügung dieselben Rechtswirkungen hat. Diese Unterlagen ersetzen also quasi eine Freigabeerklärung des Schuldners zugunsten des Pfändungsgläubigers. Damit muss m.E. an den Gläubiger ausgezahlt werden, da durch die Einziehungsverfügung die frühere Erklärung des Schuldners zugunsten eines anderen Gläubigers widerrufen bzw. ersetzt wird.


  • Davon abgesehen ist dein Sachverhalt nicht klar. Die Hinterlegung nach § 126 ZVG ist eine Hilfszuteilung bei unbekanntem Berechtigten. Es wird kein Erlös hinterlegt sondern der zugeteilte Betrag.
    Wenn ein Berechtigter keine IBAN angegeben hat, wird der Betrag zu seinen Gunsten hinterlegt. Das ist mE eine andere Hinterlegung, da anderer Hinterlegungsgrund und anderer Berechtigter. Dieser Teilbetrag hätte also neu hinterlegt werden müssen.

    Sorry, ich habe den Sachverhalt - offenbar unzulässig und missverständlich - "gestrafft". Mit den Hinterlegungen hat alles seine Richtigkeit.

    Damit muss m.E. an den Gläubiger ausgezahlt werden, da durch die Einziehungsverfügung die frühere Erklärung des Schuldners zugunsten eines anderen Gläubigers widerrufen bzw. ersetzt wird.

    Klingt logisch.

    Ich danke euch beiden sehr für eure Hilfe. Dann werde ich die Herausgabe ihren Weg gehen lassen und alles weitere wird sich finden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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