Aufgabenkreis ausreichend?

  • Es ist Ergänzungsbetreuung angeordnet mit folgendem Aufgabenkreis: "Vertretung bei Abschluss für Grundstücksangelegenheiten einer Veräußerung gemäß Fortführungsnachweis xy"

    Die Tochter der Betreuten kauft von dieser einen Bauplatz ab, da sie dort bauen möchte.
    Die Erwerber des Grundstücks der Betreuten haben, aufgrund der Länge des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens, bereits begonnen auf eigene Rechnung das Grundstück der Betreute zu bebauen. Ich werde di Veräußerung des Grundstückes auch genehmigen.

    Konnte der Ergänzungsbetreuer eine derartige Vereinbarung aufgrund des Wirkungskreises treffen?

    Vielen Dank.

  • Du hast Dich doch bereits entschieden, die Genehmigung zu erteilen. Damit mußt Du doch diese Vorfrage für Dich bereits positiv beantwortet haben...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Genehmigung zur Veräußerung werde ich erteilen. Die vorzeitige Bebauungsvereinbarung ist m.E. nicht genehmigungspflichtig, sollte aber dennoch wirksam sein, damit die zu zahlenden Verkehrswerte passen.

  • Da der Aufgabenkreis aus meiner Sicht ohnehin etwas gewöhnungsbedürftig ist, kann man die Gestattung der vorzeitigen Bebauung (auf eigenes Risiko?!?) durchaus als eine so unüblich ja nun auch wieder nicht geartete Modalität des Kaufvertrages ansehen. Dann sollte es passen. Jedenfalls nach meiner Meinung.

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