Gefährdeschreiben

  • und es stellt in der Regel eine Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 GG.

    Aber doch erst, nachdem er das Gefährderschreiben erhalten hat? Zur Zeit liegt also (nur) ein drohender Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers vor. Bliebe als Begründung für die Bewilligung der BerH nur, dass zu prüfen wäre, ob er den Termin überhaupt wahrnehmen muss :confused:

  • mal ganz abstrakt und auch ohne BerH-Kontext (von dem ich eh keine Ahnung habe):

    Du warst letzten Monat auf einer Demo für den Weltfrieden. Dummerweise gab es bei einer Gruppe, die neben dir lief, Randale.
    Nun steht nächste Woche wieder eine Demo an. Du erhältst Nachricht von der Polizei, dass diese nunmehr gegenüber dir eine Gefährderansprache hinsichtlich deiner "Teilnahme" an der bevorstehenden Demo vornehmen will. Hierzu werden sich 3 uniformierte Kollegen am Dienstag um 10 Uhr in das Amtsgericht begeben, vorab beim Geschäftsleiter nach deiner Büronummer fragen, um sodann in deinem Büro dir gegenüber die Ansprache vorzunehmen.

    Da würdest du auch zunächst abwarten wollen, was Inhalt der Ansprache ist?
    Ich würde mich fragen, warum ich als Gefährder eingestuft bin, was dem zugrunde liegt und ob dies zurecht erfolgt ist, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ob ich Ansprüche auf Auskunft und sogar Löschung aus einer eventuellen Kartei habe.

    wie gesagt, nur ein abstraktes Beispiel....

  • mal ganz abstrakt und auch ohne BerH-Kontext (von dem ich eh keine Ahnung habe):

    Du warst letzten Monat auf einer Demo für den Weltfrieden. Dummerweise gab es bei einer Gruppe, die neben dir lief, Randale.
    Nun steht nächste Woche wieder eine Demo an. Du erhältst Nachricht von der Polizei, dass diese nunmehr gegenüber dir eine Gefährderansprache hinsichtlich deiner "Teilnahme" an der bevorstehenden Demo vornehmen will. Hierzu werden sich 3 uniformierte Kollegen am Dienstag um 10 Uhr in das Amtsgericht begeben, vorab beim Geschäftsleiter nach deiner Büronummer fragen, um sodann in deinem Büro dir gegenüber die Ansprache vorzunehmen.

    Da würdest du auch zunächst abwarten wollen, was Inhalt der Ansprache ist?
    Ich würde mich fragen, warum ich als Gefährder eingestuft bin, was dem zugrunde liegt und ob dies zurecht erfolgt ist, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, ob ich Ansprüche auf Auskunft und sogar Löschung aus einer eventuellen Kartei habe.

    wie gesagt, nur ein abstraktes Beispiel....


    Schönes Beispiel. :)

    Es dürfte hier aber genauso sein, wie mit anderen Bescheiden von Behörden. BerH wird gewährt, damit man sich zur Rechtmäßigkeit eines erlassenen Bescheides beraten lassen kann und etwas über eventuelle Rechtsmittel bzw. deren Erfolgsaussichten dagegen erfährt.

    Ansonsten müsste man auch bei jedem Anhörungsschreiben des Jobcenters schon bewilligen, damit in diesem Rahmen schon ein RA die geforderten Angaben oder Unterlagen einreicht.


    Mal angenommen in deinem Beispiel würde man jetzt (vor der Ansprache BerH bewilligen). Dann könnte natürlich der RA zwar schreiben, dass der Mandant zwar auf der Demo war, aber doch ein ganz Lieber ist. Würde die Polizei dann ernsthaft auf die Gefährderansprache verzichten? :gruebel:

  • Schönes Beispiel, aber...

    In meinem Fall soll das Gefährderanschreiben auf der Polizeidienststelle übergeben werden. Und der ASt behauptet zwar, nicht zu wissen worum es geht. Das glaube ich ihm jedoch nicht, da er erst vor zwei Wochen BerH wegen einer Strafanzeige wg. Stalking beantragt hat. Nachprüfen kann ich das wahrlich nicht, es bleibt aber ein bitterer Beigeschmack, sollte ich BerH hier bewilligen.

  • Nicht so so selten sind Gefährderansprachen oder -schreiben leider im Kontext ehemaliger Partnerschaften (teilweise auch trotz vorliegenden Beschlusses über Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz).

    Gehen wir mal davon aus, in einem solchen Fall wird die Übergabe eines entsprechenden Schreibens angekündigt und bewilligt dem "Gefährder" BerH deshalb.

    Was soll der RA dann im Vorfeld eines solchen Schreibens für einen Rat geben bzw. wie tätig werden?

    z. B.: "Gehen Sie mal zum Termin nicht hin, da bekommen Sie das Schreiben nicht?" oder einen Schriftsatz an die Polizei fertigen, dass der Mandant ja gar nichts gemacht hat :gruebel:

  • Das Gefährderanschreiben ist dem Antragsteller noch nicht bekannt. Was sollte denn ein Rechtsanwalt jetzt schon Sinnvolles dagegen unternehmen können?

    Mir fällt zumindest nichts ein.

    Und ob er tatsächlich nicht weiß, worum es geht, spielt bei der Frage, ob Beratungshilfe bewilligt werden kann keine Rolle.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Was trägt denn der Antragsteller selbst zur konkreten Notwendigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit in diesem Verfahrensstadium vor?

    Sollten nachvollziehbare Argumente kommen, würde ich sicherlich bewilligen. Deine persönliche Einstellung zu der Sache und dass du weißt, dass er sich unwissend stellt, dürfen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen, auch wenn es schwer fällt.

  • Er meint aber, er bräuchte dringend anwaltliche Beratung, da er sonst in eine Situation hineingeht (der Termin), die er nicht kennt. Es bestehe ja die Möglichkeit, dass er sich in dem Termin belaste.


    Wie gesagt, er möchte sich von seinem RA dazu beraten lassen, ob er den Termin wahrnehmen muss. Und darüber informieren, was ggfls. Inhalt dieses Termins sein könnte.

    Dass es letztendlich egal ist, worum es geht, ist mir schon klar. Ich wollte nur weg von dem "Weltfrieden-Demo" Beispiel, weil das so weit weg vom aktuellen Fall ist, wie es nur geht.

  • [quote='missbennet','RE: Gefährdeschreiben']
    Wie gesagt, er möchte sich von seinem RA dazu beraten lassen, ob er den Termin wahrnehmen muss..

    Das allein ist in meinen Augen beratungshilfefähig.

    In meinen Augen würde das allein nicht ausreichen.
    Ich bin der Ansicht, dass die Polizei die Frage (kostenfrei) beantworten muss und eine entsprechende Nachfrage zumutbar ist (§1 I S. 2 BerHG).

  • Schönes Beispiel, aber...

    In meinem Fall soll das Gefährderanschreiben auf der Polizeidienststelle übergeben werden. Und der ASt behauptet zwar, nicht zu wissen worum es geht. Das glaube ich ihm jedoch nicht, da er erst vor zwei Wochen BerH wegen einer Strafanzeige wg. Stalking beantragt hat. Nachprüfen kann ich das wahrlich nicht, es bleibt aber ein bitterer Beigeschmack, sollte ich BerH hier bewilligen.


    Dann ist es doch eine einzige Angelegenheit. Das Gefährderschreiben dürfte sich auf die Stalkinganzeige beziehen.


  • Dann ist es doch eine einzige Angelegenheit. Das Gefährderschreiben dürfte sich auf die Stalkinganzeige beziehen.

    Die jeweiligen Schreiben der Polizei haben verschiedene Aktenzeichen. Und auf der Vorladung zur Überbringung des Gefährderschreibens steht sonst nichts weiter, worum es genau geht. Es ist daher reine Spekulation, ob es eine einzige Angelegenheit ist.

  • Wir haben hier bei unseren vielfach kriminellen Jugendlichen die polizeilichen Gefährderansprachen. Da wird den Kids ins Gewissen geredet und ihnen bei weiteren Straftaten ein Aufenthalt in der Jugendstrafanstalt prophezeit. Ferner lernen sie bei der Polizei ihren eigenen Sondersachbearbeiter kennen. Über Knast oder Nichtknast entscheidet aber allein das Gericht. Rechtliche Wirkungen haben diese Ansprachen jedoch nicht, so das BerH entfallen dürfte. Teilnahme ist auch freiwillig.

  • [quote='missbennet','RE: Gefährdeschreiben']
    Wie gesagt, er möchte sich von seinem RA dazu beraten lassen, ob er den Termin wahrnehmen muss..

    Das allein ist in meinen Augen beratungshilfefähig.

    In meinen Augen würde das allein nicht ausreichen.
    Ich bin der Ansicht, dass die Polizei die Frage (kostenfrei) beantworten muss und eine entsprechende Nachfrage zumutbar ist (§1 I S. 2 BerHG).


    :daumenrau

    Das sehe ich auch so.

    Im Übrigen, was hilft es dem Betroffenen, wenn der RA sagt, dass er nicht hingehen muss und er dies entsprechend unterlässt? :gruebel: In diesem Fall kommt das entsprechende Schreiben dann eben nach Hause.

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