Vorsteuerabzug?

  • Hallo, ich habe folgendes Problem und stehe auf dem Schlauch:
    -Klägerin ist eine GmbH (Sitz in Deutschland)
    -Klägervertreter kommt aus Brüssel

    Es wird folgendes erklärt:
    Die Klägerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Aufgrund des Kanzleisitzes der Unterzeichnenden im Ausland erfolgt die Rechnungsstellung an die Klägerin ohne Mwst. Die Klägerin sei aber verpflichtet auf die Rechnungsbeträge den Mehrwertsteuerbetrag abzuführen. Die Mwst sei deshalb festzusetzen. ( 3a Abs. 2 UStG)

    Die Gegenseite bestreit dies natürlich und verweist auf 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG. Die sonstigen Leistungen würden aus der Tätigkeit der Rechtsanwältin resultieren und diese würden bei der Klägervertreterin ausgeführt werden.

    (Wäre die Gegenseite dann nicht auch benachteiligt, weil eine GmbH doch im Regelfall (?) vorsteuerabzugsberechtigt ist..?)

    Ich finde dazu irgendwie nur die umgekehrten Fälle, also dass die Partei aus dem Ausland kommt.
    Ich hoffe jemand kennt sich besser mit Steuersachen aus als ich..

  • Die Umsatzsteuer ist m.E. festzusetzen, weil der Kläger erklärt hat nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein und die Gegenseite das Gegenteil nicht bewiesen hat.

    Die Umsatzsteuer kann nur abgesetzt werden, wenn zweifelsfrei bewiesen wurde, dass die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung fehlerhaft ist (Herget in Zöller ZPO, 30. Auflage, §91 Rn. 13 m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen liegen hier wohl nicht vor.

  • Nur der Vollständigkeit halber: gGmbHs sind z.B. mitunter tatsächlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    Spielt im Kostenfestsetzungsverfahren aber auch keine Geige: Laut BGH müssen wir uns dort grundsätzlich nicht mit Steuerrecht beschäftigen, vgl. BGH vom 11.02.2003, VIII ZB 92/02.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Okay danke :D Grundsätzlich beschäftige ich mich mit der Erklärung bzgl. der Vorsteuerabzugsberechtigung auch nicht. Dachte nur wegen diesem Auslandsbezug, dass ich es mehr prüfen müsste..

  • Wenn die Erklärung, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe, von der Gegenseite angegriffen wird, fordere ich immer die korrekte, gesetzliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. So genau solltest du hier auch noch sein, wie ich finde. ;)
    In der Kommentierung (G/S) findest du übrigens noch ergänzende Ausführungen.

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