Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; § 1110 ZPO

  • Hallo, liebe Mitstreiter!

    Mir liegt (erstmals) ein Antrag auf Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§ 1110 ZPO) vor.

    Bislang hatte ich nur Anträge auf Bescheinigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 805/2004 (§ 1079 ff. ZPO).


    Jetzt stehe ich etwas auf dem Schlauch.

    Da ich von Aktenbergen umgeben und leider einigermaßen unter Zeitdruck bin, wäre ich sehr dankbar, wenn mir vielleicht jemand kurz erläutern könnte, wo der Unterschied ist, was vielleicht ganz wichtig zu beachten ist und ob es auch für die hier beantragte Bescheinigung einen Vordruck (Anlage I zu der Verordnung) online gibt. Ich habe leider keinen finden können.


    Die Klage war hier eingegangen am 07.01.2016. Die klagende GmbH ist ansässig in Deutschland, die beklagte, ursprünglich in Deutschland ansässige GmbH ist inzwischen als Ltd. im Vereinigten Königreich ansässig (so auch bereits im Urteilsrubrum), wo auch (aus dem Teilurteil vom 08.06.2018) vollstreckt werden soll.


    Für Hinweise, Ratschläge, Anregungen etc. wäre ich sehr dankbar!

  • 1.
    Da es sich hierbei nicht um eine unbestrittene Forderung handelt (Schuldtitel ist ein streitiges Urteil), hat die Gläubigerpartei nicht die Wahlmöglichkeit zwischen der Bestätigung des Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen und der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung).
    Die EU-Verordnung Nr. 805/2004 findet daher keine Anwendung.

    2.
    Es ist daher antragsgemäß die begehrte Bescheinigung zu erteilen.

    2.1
    Die Entscheidung muss lediglich vorläufig vollstreckbar sein.

    2.2
    Bei gerichtlichen Entscheidungen muss die Verfahrenseinleitung nach dem 09.01.2015 erfolgt sein.

    2.3
    Nachweis bzgl. Sicherheitsleistung bzw. Annahmeverzug der Schuldnerpartei bei Zug-um-Zug-Leistung wird im Regelfall bei Erteilung der Bescheinigung geprüft, da die Bescheinigung die bedingungslose Zwangsvollstreckung bescheinigt.

    Sofern und soweit die Sicherheitsleistung oder die Zug-um-Zug-Leistung bei Erteilung der Bescheinigung nicht geprüft worden ist, ist dieses in der Bescheinigung besonders kenntlich zu machen, damit das Vollstreckungsorgan im Vollstreckungsmitgliedstaat dies prüfen kann.

    2.4
    Die Bescheinigung ist vom Rechtspfleger zu erteilen, da mit der Bescheinigung unmittelbar aus dem Schuldtitel im EU-Ausland vollstreckt werden kann.
    Der UdG/die Serviceeinheit ist nicht zuständig.

    2.5
    Zweckmäßigerweise wird die Bescheinigung mittels dynamischen Formulars online im Europäischen Justizportal erteilt
    Das Formular befindet sich in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_...orms-273-de.do;

    es wird insoweit der Vordruck in englischer Sprache verwandt;
    die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    2.6
    Vor Erteilung der Bescheinigung wird die Schuldnerpartei nicht angehört;
    eine Ausfertigung der Bescheinigung wird der Schuldnerpartei von Amts wegen zugestellt, § 1111 I S. 2 ZPO.
    Die Zustellung der Bescheinigung kann an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerpartei erfolgen.

    2.7
    Eine Übersetzung der Eintragungen im Vordruck ist nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich;
    die Beauftragung des Übersetzungsbüros erfolgt nicht durch das Gericht, sondern durch die Gläubigerpartei.
    Ob letztlich eine Übersetzung benötigt wird, entscheidet das britische Vollstreckungsorgan.

    2.8
    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info im Justizportal NRW https://www.justiz.nrw.de/BS/rechtimausl…os/zv/index.php zur Brüssel Ia-Verordnung entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimaus...v/1/eugvvo.pdf

    11 Mal editiert, zuletzt von rolli (5. September 2018 um 23:07)

  • Hallo :)

    Ich würde mich hier mal anschließen.

    Ich bin noch ganz frisch im Beruf und habe nun einen solchen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorliegen. Es betrifft einen KFB.

    Ich gebe mal alle Infos, da ich gerade noch nicht weiß, was hier benötigt wird:

    Entscheidung: Es gibt einen Beschluss, in dem nach § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich geschlossen wurde.

    Ich habe daraufhin den KFB erlassen. Es unterliegt eine belgische Partei.

    Der KFB soll vollstreckbar erklärt werden. Wie ist vorzugehen? Ich habe versucht die Links zu lesen und zu verstehen, sehe den Wald vor lauter Bäumen allerdings gerade nicht mehr.

    Wäre sehr dankbar für die Hilfe :)

    Gruß

  • Für Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (= EuGVVO) ist die Geschäftsstelle zuständig.

    Es muss zunächst ein Vorschuss angefordert werden (Nr. 1513 KV GKG) und anschließend muss die Bescheinigung ausgefüllt werden (online über unten stehenden Link).

    Europäisches Justizportal - Formulare – Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (europa.eu)

    Dann müssen jeweils der KFB in der Akte und die vollstreckbare Ausfertigung des KFBs mit der Bescheinigung verbunden werden. Dem Schuldner muss ein Exemplar der Bescheinigung zugestellt werden.

  • Erstmal vielen Dank für die Rückmeldung!

    Kann es sein, dass die Übertagung auf den mittleren Dienst nur in Bayern gilt? Ich sitze in NRW

    Ich kann den deutschen Vordruck verwenden und wandle diesen nicht in die englische Sprache um, richtig?

  • Puh, ob das nur in Bayern gilt, weiß ich jetzt leider nicht.

    Ja genau richtig. Da der Vordruck ja in allen Ländern gleich ist, kann anhand der gesetzten Kreuze der Inhalt nachvollzogen werden.

    Wenn du das Formular online ausfüllst, hättest du aber am Ende die Möglichkeit es in zwei Sprachen abzuspeichern (z.B. wenn du dem Schuldner ein Exemplar in seiner Sprache zukommen lassen möchtest).

  • Moin,

    Ich bitte einmal um Infos bezüglich der Verfahrensweise in Niedersachsen:

    Hier wurde zu einem Versäumnisurteil aus 2023 die Bescheinigung nach Artikel 53 der Verordnung 1215/2012 eingereicht. Der Beklagte wohnt in Polen.

    Fragen:

    Wer macht diese in Nds?

    Und wie?


    Danke, habe das das erste Mal auf dem Tisch.

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