Kann mirjemand sagen, wer bei ausgehenden Zustellungsersuchen für die Prüfung derZustellung und die Ermittlung des Zustellungszeitpunktes zuständig ist?
In einerFamiliensache wurde eine Zustellung veranlasst. Die ausländische Behörde hat geantwortet. Ich habedie Akte dem zuständigen Richter zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Jetzt liegtdie Akte durch den Richter wieder bei mir zur Klärung des Zustellungszeitpunktes. Da er dieSprache nicht beherrsche könne er dem Eingang keinen Zustellungszeitpunktentnehmen.
Ich meine,nur für die Mitwirkung bei der Anfertigung des Ersuchens zuständig zu sein (AVd. JM vom 13.02.2006, 3012 – I. 5 in NRW).
Aber wie kannich schriftlich „belegen“, dass ich für die Prüfung der Zustellung und Bestimmungdes Zustellungszeitpunktes nicht zuständig bin? Ergibt es sich aus gesetzlichenVorschriften?