Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht bei bestehender Sprachkenntnis

  • Ich habe hier eine Beklagte in Belgien. Es handelt sich um eine Forderung aus einem Arbeitsvertrag. Der Vertrag liegt mir vor und ist auf Deutsch abgefasst.

    Die Zustellung soll durch Auslandseinschreiben erfolgen.

    Muss ich die Beklagte nun über ihr Annahmeverweigerungsrecht belehren ?

  • Meines Erachtens erklärt ein in dt. Sprache abgefasster Arbeitsvertrag nicht, dass der Arbeitnehmer / Arbeitgeber oder wer auch immer der dt. Sprache mächtig ist. Da kann sonst wer gedolmetscht haben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich habe hier eine Beklagte in Belgien. Es handelt sich um eine Forderung aus einem Arbeitsvertrag. Der Vertrag liegt mir vor und ist auf Deutsch abgefasst.

    Die Zustellung soll durch Auslandseinschreiben erfolgen.

    Muss ich die Beklagte nun über ihr Annahmeverweigerungsrecht belehren ?


    Ja! Die Belehrung muss immer beigefügt werden.

  • Gem. § 48 II ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen) ist das Belehrungsformblatt II EuZustVO (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) beizufügen.
    Im Falle der Annahmeverweigerung entscheidet der Sachbearbeiter (Richter bzw. Rechtspfleger), ob der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache berechtigt war und ob diese fristgerecht erfolgte.
    Das Annahmeverweigerungsrecht und die -frist ergeben sich aus Art. 8 EuZustVO.

  • Dazu auch der EuGH vom 16.09.2015, C-519/13 und vom 02.03.2017, C-354/15.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich habe hier eine Beklagte in Belgien. Es handelt sich um eine Forderung aus einem Arbeitsvertrag. Der Vertrag liegt mir vor und ist auf Deutsch abgefasst.

    Die Zustellung soll durch Auslandseinschreiben erfolgen.

    Muss ich die Beklagte nun über ihr Annahmeverweigerungsrecht belehren ?


    Ja! Die Belehrung muss immer beigefügt werden.

    Das ist so nur bedingt richtig. Die Belehrung muss nicht beigefügt werden, wenn die zustellenden Schriftstücke in der Amtssprache des Empfangsstaates verfasst sind. Dies ist m.E. der Fall, wenn der Empfänger in einer Ortschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft bzw. Ostbelgiens wohnt. Es steht so zwar nicht im Länderteil, wäre aber nur konsequent.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Stimmt. Deutsch ist ja eigentlich auch Amtssprache.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zumindest in den entsprechenden Gebieten. In den wallonischen und flanderschen Gebieten ist die Erklärung beizufügen, es sei denn der Empfänger versteht Deutsch, wobei ich noch nicht dahintergekommen bin, wer das kontrollieren soll.

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!