Parteireisekosten und Semesterticket

  • Servus, habe zzt. folgendes kleines Problem:

    Eine nicht durch einen RA vertretene Partei meldet Kosten für die Reise zu einem gerichtlichen Termin nach dem JVEG zum Kostenausgleich an. Zunächst wurden Fahrtkosten gem. § 5 JVEG für die Anreise mit einem PKW geltend gemacht. Nun (es gab aufgrund der Geltendmachung von Kosten einer Begleitperson etc. erheblichen Schriftverkehr mit der Partei) macht sie statt der Kosten für die Anreise mit dem PKW Kosten für die Anreise mit der Bahn geltend.
    Auf Nachfrage gab die Partei an, nun doch mit der Bahn gefahren zu sein (die entstandenen Kosten der Bahn übersteigen die Kosten mit dem PKW erheblich, gem. § 5 JVEG wären sie allerdings erstattungsfähig).
    Die veranschlagte Kostenhöhe ist korrekt, Nachweise (Bahnticket etc.) wurden allerdings nicht erbracht.

    Ich habe die Vermutung, dass die Partei hier falsche Angaben macht (warum sonst sollte Sie nun angeben, doch mit der Bahn gefahren zu sein, obwohl vorher immer nur die Rede von der Fahrt mit dem PKW war?), um im Kostenausgleich besser dazustehen.

    -Soll ich mir eine eidesstattliche Versicherung der Partei einholen, dass sie wirklich mit der Bahn zum Termin angereist ist?
    -Brauche ich für die etwaigen Bahnfahrtkosten einen Nachweis? Die veranschlagte Höhe stimmt grundsätzlich mit der Kostenauskunft der Bahn überein.
    -Sind die veranschlagten Kosten ganz abzusetzen, sollte ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden oder nicht geführt werden können (der Termin ist ewig her, ich halte es nicht für ungewöhnlich, sollte ein Ticket in Unkenntnis nicht aufbewahrt worden sein).

    LG

  • Die Ansätze sind nach §104 II S. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung der Kosten einer Bahnfahrt ist es m.E. regelmäßig erforderlich das Bahnticket (zumindest in Kopie) vorzulegen.
    Wenn dies nicht möglich ist, dann wäre die e.V. ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung. Hier könnte man zudem überlegen zusätzlich auch eine e.V. der (scheinbar vorhandenen) Begleitperson zu erfordern.
    Das es keinerlei Belege mehr gibt, kann eigentlich nur sein, wenn die Fahrkarte am Schalter oder Automaten gekauft und bar bezahlt wurde.

    Dann wäre zu schauen, ob man den Ansatz anhand der e.V. für glaubhaft erachtet.

  • Ich würde mir in diesem Fall erst einmal lang und ausführlich von der Partei erklären lassen,wie es rückwirkend möglich ist, vom Auto auf die Bahn umzusteigen. Auf diese Begründung wäre ich gespannt. Auszugleichen sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Partei, da gibt es kein "je nachdem wie ich besser komme". Bleibt sie bei der Meinung mit der Bahnanreise würde ich mir auch Nachweise vorlegen lassen und auf jeden Fall die e.V. verlangen. Vielleicht reicht aber auch ein netter Hinweis auf § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 263 StGB.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich würde mir in diesem Fall erst einmal lang und ausführlich von der Partei erklären lassen,wie es rückwirkend möglich ist, vom Auto auf die Bahn umzusteigen. Auf diese Begründung wäre ich gespannt. Auszugleichen sind die tatsächlich entstandenen Kosten der Partei, da gibt es kein "je nachdem wie ich besser komme". Bleibt sie bei der Meinung mit der Bahnanreise würde ich mir auch Nachweise vorlegen lassen und auf jeden Fall die e.V. verlangen. Vielleicht reicht aber auch ein netter Hinweis auf § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 263 StGB.


    :daumenrau

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