Servus, habe zzt. folgendes kleines Problem:
Eine nicht durch einen RA vertretene Partei meldet Kosten für die Reise zu einem gerichtlichen Termin nach dem JVEG zum Kostenausgleich an. Zunächst wurden Fahrtkosten gem. § 5 JVEG für die Anreise mit einem PKW geltend gemacht. Nun (es gab aufgrund der Geltendmachung von Kosten einer Begleitperson etc. erheblichen Schriftverkehr mit der Partei) macht sie statt der Kosten für die Anreise mit dem PKW Kosten für die Anreise mit der Bahn geltend.
Auf Nachfrage gab die Partei an, nun doch mit der Bahn gefahren zu sein (die entstandenen Kosten der Bahn übersteigen die Kosten mit dem PKW erheblich, gem. § 5 JVEG wären sie allerdings erstattungsfähig).
Die veranschlagte Kostenhöhe ist korrekt, Nachweise (Bahnticket etc.) wurden allerdings nicht erbracht.
Ich habe die Vermutung, dass die Partei hier falsche Angaben macht (warum sonst sollte Sie nun angeben, doch mit der Bahn gefahren zu sein, obwohl vorher immer nur die Rede von der Fahrt mit dem PKW war?), um im Kostenausgleich besser dazustehen.
-Soll ich mir eine eidesstattliche Versicherung der Partei einholen, dass sie wirklich mit der Bahn zum Termin angereist ist?
-Brauche ich für die etwaigen Bahnfahrtkosten einen Nachweis? Die veranschlagte Höhe stimmt grundsätzlich mit der Kostenauskunft der Bahn überein.
-Sind die veranschlagten Kosten ganz abzusetzen, sollte ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden oder nicht geführt werden können (der Termin ist ewig her, ich halte es nicht für ungewöhnlich, sollte ein Ticket in Unkenntnis nicht aufbewahrt worden sein).
LG