ehrenamtlicher Nachlasspfleger

  • Guten Morgen!

    Wir haben immer mal wieder Bewerber für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Nachlasspfleger. Bisher habe ich mich gescheut davor, einen ehrenamtlichen zu bestellen, weil ich nicht weiß, wie und was im Ehrenamt für die Tätigkeit als Nachlasspfleger abgerechnet werden kann.

    Nun will ich mich aber mal dieser Thematik stellen und frage deshalb in die Runde, wer von euch bestellt ehrenamtliche Nachlasspflegerund wie werden diese vergütet? Mich interessiert, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe (bitte mit Zahlen) der Nachlasspfleger sein Ehrenamt finanziell vergütet bekommen kann in folgenden Fällen:

    1. Der Nachlass ist vermögend.

    2. Der Nachlass reicht zur Bezahlung der Nachlasspflegerkostennicht aus.

    3. Der Nachlass ist nicht liquide. (Immobilie vorhandenaber kein Barnachlass)

    4. Der Nachlass ist überschuldet.

    Danke fürs Antworten!

    Döner

  • Ich hatte hier noch nie einen ehrenamtlichen NLP. Meine Gedanken dazu wären aber die folgenden:
    Grundsätzlich wird er gar nicht vergütet (§1915, 1836 I BGB).
    Man kann im Einzelfall eine angemessene Vergütung nach §1836 II BGB zubilligen, wenn der Nachlass dies hergibt. Dann wäre man m.E. wieder bei einer ähnlichen Betrachtung wie bei den berufsmäßigen NLP.

  • § 1836 BGB ist eigentlich recht eindeutig.

    Vielleicht noch als Erklärung, dass überschuldet nicht gleich mittellos bedeutet. Solange freie Mittel zur Bezahlung des Pflegers zur Verfügung stehen, kann dieser daraus eine Vergütung zugebilligt bekommen.

    Auch nicht liquides Vermögen (z.B. lediglich Immobilie im Nachlass) kann zur Bezahlung der Nachlasspflegerkosten verwendet werden. Zur Not muss der Nachlasspfleger mit seinem Vergütungsfestsetzungsbeschluss eben ins Grundbuch vollstrecken.

    Wenn jedoch das Vermögen auf absehbare Zeit nicht zur Zahlung der Kosten verwendet werden kann (Schrottimobilie oder z.B. dinglich voll gesicherte Ansprüche), dann kann man von einer Mittellosigkeit des Nachlasses ausgehen. Beim ehrenamtlichen Pfleger bedeutet das dann, dass man für ihn keine Vergütung festsetzen kann und er auch keine Auslagen bekommt.

    Ehrlich?

    Ich halte nichts davon, dass man ohne besonderen Grund Leute, die sich bei Gericht "bewerben", zum ehrenamtlichen Pfleger bestellt. Das macht oft nur Ärger. Wenn er was arbeiten will, dann soll er sich als Berufspfleger bestellen lassen und gut. Alles andere ist doch unsinnig. Natürlich kann man mal einen früheren Freund oder den früheren Generalbevollmächtigten usw. des Erblassers zum ehrenamtlichen Pfeger bestellen. Das mag im Einzelfall mal ok sein. Aber einen mehrfach zum Pfleger bestellen, wenn er voraussichtlich nichts verdient dabei? Was soll das? Was ist der Grund, dass jemand sowas machen will? Ist da nicht eher vielleicht auch die Gefahr gegeben, dass so ein Pfleger mal in die Kasse greift?

    Ich würde das niemals machen und nur Berufs-Nachlasspfleger einsetzen. Das ist für alle Beteiligten besser.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Dem schließe ich mich vollumfänglich an.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke für eure Rückmeldungen. Es bewerben sich hier gern mal Rentner, die nach dem Ausstieg aus der öffentlichen Verwaltung einen neuen Wirkungskreis suchen. (Vielleicht um der Häuslichkeit der ebenfalls verrenteten Ehefrauen zu entfliehen. :-p)

  • Ist ja an sich keine schlechte Idee. Vor allem für so "kleine" Nachlasspflegschaften (Wohnungskündigungen etc.).
    Allerdings sind diese Nachlässe oft mittellos und aus der Landeskasse gibt es nur was, wenn die NLP berufsmäßig geführt wird. Also vielleicht Mal ein bisschen "sammeln" und eine berufliche NLP draus machen. So als Idee.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke für eure Rückmeldungen. Es bewerben sich hier gern mal Rentner, die nach dem Ausstieg aus der öffentlichen Verwaltung einen neuen Wirkungskreis suchen. (Vielleicht um der Häuslichkeit der ebenfalls verrenteten Ehefrauen zu entfliehen. :-p)

    Dann mögen sie sich über die Betreuungsbehörde als ehrenamtliche Betreuer schulen und dann vorschlagen lassen. Ich hätte nie einen ehrenamtlichen Nachlasspfleger -von den von TL geschilderten Ausnahmen abgesehen- eingesetzt.

  • Ist da nicht eher vielleicht auch die Gefahr gegeben, dass so ein Pfleger mal in die Kasse greift?


    ...das soll es in Ba-Wü schon gegeben haben, in 6-stelliger Höhe. Wurde über die Landesgrenzen hinaus bekannt, als sie vor (oder bei) der geplanten Flucht verhaftet wurden.

    Wobei es den Griff in die Kasse (in 7-stelliger Höhe) auch beim berufsmäßigen NP geben kann.

    http://www.goettinger-tageblatt.de/Die-Region/Goe…ften-veruntreut

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