Insolvenz

  • Hallöchen,
    Habe ein Problem:

    Am 18.4. habe ich eine Auflassungsvormerkung eingetragen . Am 19.4. dann eine Verfügungsbeschränkung nach 21Abs. 1 Inso.

    Zwischenzeitlich hat Notar Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt.
    Der Inso Verwalter gibt gem. 106 Inso Grundstück nicht frei ( lt. Stellungnahme).
    Dagegen hat Notar Beschwerde eingelegt und teilt mit dass Verfügungsbeschrönkung nicht übernommen wird.

    Nun ist der Antrag auf Insolvenzeröffnung eingegangen.

    Die Umschreibung kann ich nicht vollziehen. Mache ich Zurückweisungsbeschluss?

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2005, 20 W 462/04

    Weil der Zustimmungsvorbehalt (?) zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetragen war, wird es für eine Anwendung des § 878 BGB zu spät sein. Zumindest theoretisch könnte der Insolvenzverwalter die Verfügung des Schuldners doch noch genehmigen. Unter Umständen auch als Folge einer Klage (§ 106 InsO; §§ 883, 888 BGB; § 894 ZPO). Erst wenn man eine (rückwirkende) Genehmigung ausschließen kann, käme man zur Zurückweisung. Zumindest wird man den Notar vor einer Zurückweisung noch anhören müssen.

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