Erinnerung gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Genehmigungsverfahren

  • Guten Morgen liebes Forum,

    ich habe in einem Genehmigungsverfahren über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Betreuten einen Verfahrenspfleger mit juristischen Kenntnissen bestellt.

    Nun hat der Betreuer (Sohn des Betreuten und gleichzeitig Rechtsanwalt von Beruf) Erinnerung gegen meinen Beschluss eingelegt, mit der Begründung, dass die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht notwendig ist, da er selbst juristische Kenntnisse hat und somit die Interessen des Betroffenen ausreichend vertreten werden. Er führt weiter an, dass er ja schließlich für den Aufgabenkreis "Grundstücksangelegenheiten" bestellt wurde und seine Entscheidungen im Genehmigungsverfahren nach § 1821 BGB durch das Gericht kontrolliert werden.

    Meiner Ansicht nach, dient die Bestellung des Verfahrenspflegers dazu, den Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. (Der Betreute kann nicht angehört werden). Vorliegend ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig, dies ändert der Beruf des Betreuers auch nicht. Im Hinblick auf den Genehmigungstatbestand muss dieser eine juristische Ausbildung haben.

    Was denkt Ihr hierüber?

  • Die Verfahrenspflegerbestellung ist keine Endentscheidung im Sinne des FamFG (sondern nur eine Zwischenentscheidung), sodass ein Rechtsmittel gar nicht gegeben ist.

    Einwendungen hierüber wären bei dem Genehmigungsbeschluss selbst zu machen.

  • Da der Verfahrenspfleger nicht die Aufgabe hat, fehlende Kenntnisse des Betreuers auszugleichen, sondern den Betroffenen im Genehmigungsverfahren zu vertreten, stimme ich dir zu, dass es irrelevant ist, ob der Betreuer selbst Rechtsanwalt ist.

    Ich halte es allerdings nicht für erforderlich, dass der Pfleger Jurist ist. Es dürfte ausreichen, dass er versteht, was da eigentlich genehmigt werden soll und welche Folgen es hat. Aber ich denke nicht, dass die Auswahl des Pflegers gerechtfertigt werden muss. Oder behauptet der Erinnerungsführer, dass ein anderer Pfleger besser gewesen wäre?

  • Die Verfahrenspflegerbestellung ist keine Endentscheidung im Sinne des FamFG (sondern nur eine Zwischenentscheidung), sodass ein Rechtsmittel gar nicht gegeben ist.

    Einwendungen hierüber wären bei dem Genehmigungsbeschluss selbst zu machen.


    Das ist meiner Erinnerung nach umstritten.

    Ich meine fast, dass entsprechende Rechtsbehelfe bei uns auch schon an das Beschwerdegericht gingen. (Hintergrund war die erfolgte Beauftragung eines RA durch den Betroffenen nachdem ein Verfahrenspfleger bereits bestellt worden war.)

  • Da der Verfahrenspfleger nicht die Aufgabe hat, fehlende Kenntnisse des Betreuers auszugleichen, sondern den Betroffenen im Genehmigungsverfahren zu vertreten, stimme ich dir zu, dass es irrelevant ist, ob der Betreuer selbst Rechtsanwalt ist.

    ....


    Man müsste mal die Kommentierung zu § 276 Abs. 4 FamFG lesen. Sofern ein RA den Betroffenen im Verfahren vertritt, kann man keinen Verfahrenspfleger bestellen.

    Bei Identität zwischen Betreuer und RA dürfte dies aber anders aussehen.

  • Nach § 276 Abs. 6 FamFG ist die Entscheidung nicht anfechtbar. Wenn der Rechtspfleger dem Verfahrenspfleger bestellt hat, gibt es aber die Erinnerung nach § 11 II RpflG (Keidel FamFG, 19. Auflage 2017, Rn. 29 zu § 276).
    Ich verstehe nur nicht ganz, warum es ans Beschwerdegericht gehen sollte....


    In der Sache bin ich aber bei dir: Verfahrenspflegerbestellung um die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen, wenn er es selbst nicht kann. Außerdem brauchst du jemanden, an den du zustellen kannst. Wirksame Beschlüsse sollten auch im Sinne des Betreuers sein.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Da der Verfahrenspfleger nicht die Aufgabe hat, fehlende Kenntnisse des Betreuers auszugleichen, sondern den Betroffenen im Genehmigungsverfahren zu vertreten, stimme ich dir zu, dass es irrelevant ist, ob der Betreuer selbst Rechtsanwalt ist.

    ....


    Man müsste mal die Kommentierung zu § 276 Abs. 4 FamFG lesen. Sofern ein RA den Betroffenen im Verfahren vertritt, kann man keinen Verfahrenspfleger bestellen.

    Bei Identität zwischen Betreuer und RA dürfte dies aber anders aussehen.

    Nach meinem Verständnis wird der Betroffene im Genehmigungsverfahren gerade nicht durch den Betreuer vertreten. Es käme wohl niemand auf die Idee, den Betreuer, der eine Genehmigung beantragt, als Vertreter des Betroffenen zu diesem Antrag anzuhören.

  • ...

    Was denkt Ihr hierüber?

    Genauso, zulässig, vgl. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142116 , aber unbegründet, da das rechtl. Gehör, Normzweck des § 276 FamFG, nicht durch denjenigen vermittelt werden kann, dessen Handeln im Genehmigungsverf. (nur dafür ist es da) überprüft werden soll, vgl. BVerfG, 1 BvR 321/96.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • Ich habe ja geschrieben, dass bei Personenidentität zwischen RA und Betreuer die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht aus diesem Grund ausgeschlossen sein dürfte.

  • Und wie juristisch qualifiziert der Betreuer ist, beweist er ja gerade...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zu #7:
    Kann der Rechtspfleger bei der Verfahrenspflegerbestellung die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen ?

    Wozu, wenn die Bestellung nicht anfechtbar ist?

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  • Ist ja richtig, aber für mich schon ein gewichtiges Indiz. ;)
    Du hast ja durch Deine vorige Frage auch schon angedeutet, daß wir hier (nur) über eine verfahrensleitende Maßnahme reden...

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  • Zu #7:
    Kann der Rechtspfleger bei der Verfahrenspflegerbestellung die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen ?

    Wozu, wenn die Bestellung nicht anfechtbar ist?


    IST die Bestellung denn unanfechtbar?

    Also, ich stimme in diesem Fall mit der (hier) herrschenden Meinung überein, dass das SO nicht geht. Allerdings halte ich die AUSWAHL des Verfahrenspflegers jedenfalls für anfechtbar (man stelle sich vor, der Rechtspfleger bestellt jemanden, der ungeeignet ist).

    Ich würde behaupten, dass man dann mit der Rechtspflegererinnerung dagegen vorgehen könnte...

  • "§ 11 RPflG (Rechtsbehelfe)

    (1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

    (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. ..."

    Ich habe mal um 1990 rum gelernt, plakativ ausgedrückt, der Rechtspfleger nimmt richterliche übertragene Aufgaben war und somit sind seine Entscheidungen (Beschlüsse) immer mit einer Rechtspflegererinnerung anfechtbar, damit dann noch einmal ein Richter drüber schaut. Hat nichts mit Beschwerdekammer etc. zu tun.

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