Hallo in die Runde!
Nach § 4 Absatz 3 BerHG hat der Antragsteller bestimmte Erklärungen (Nr.1) und auch eine Versicherung (Nr. 2) abzugeben. Ich meine, dass er das (höchst-)persönlich machen muss. Weder ein etwaiger anwaltlicher Vertreter noch ein anderer (gewillkürter) Bevollmächtigter dürfte dazu befugt sein. In einem hier anhängigen Verfahren hat die Ehefrau des Antragstellers aufgrund einer (nicht beglaubigten) Vorsorgevollmacht das Antragsformular unterzeichnet mit dem Hinweis, dass ihr Mann, der Antragsteller, aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei. Unabhängig davon, dass mir zum Gesundheitszustand des Antragtellers keinerlei Nachweise vorliegen, erwäge ich, den BerH-Antrag zurückzuweisen, weil eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Antragstellung (wegen § 4 Abs. 3 BerH) nicht zulässig ist (vgl. Lissner/ Dietrich, BerH, 3. Aufl. Rnr. 244). Konsequenz könnte sein, dass nur wegen der Beantragung von BerH die Bestellung eines Betreuers erforderlich würde. Wie seht ihr das?