Erklärungspflicht bei BerH- Antrag

  • Hallo in die Runde!

    Nach § 4 Absatz 3 BerHG hat der Antragsteller bestimmte Erklärungen (Nr.1) und auch eine Versicherung (Nr. 2) abzugeben. Ich meine, dass er das (höchst-)persönlich machen muss. Weder ein etwaiger anwaltlicher Vertreter noch ein anderer (gewillkürter) Bevollmächtigter dürfte dazu befugt sein. In einem hier anhängigen Verfahren hat die Ehefrau des Antragstellers aufgrund einer (nicht beglaubigten) Vorsorgevollmacht das Antragsformular unterzeichnet mit dem Hinweis, dass ihr Mann, der Antragsteller, aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sei. Unabhängig davon, dass mir zum Gesundheitszustand des Antragtellers keinerlei Nachweise vorliegen, erwäge ich, den BerH-Antrag zurückzuweisen, weil eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Antragstellung (wegen § 4 Abs. 3 BerH) nicht zulässig ist (vgl. Lissner/ Dietrich, BerH, 3. Aufl. Rnr. 244). Konsequenz könnte sein, dass nur wegen der Beantragung von BerH die Bestellung eines Betreuers erforderlich würde. Wie seht ihr das?

  • Grundsätzlich lass ich auch keine Vertretung bei den Versicherungen zu.
    Aber wenn mir glaubhaft gemacht wird, dass der Fall der Vorsorgevollmacht eingetreten ist,
    dann würde ich die Versicherung des Bevollmächtigten ausreichen lassen. Ein ärztliches Attest
    würde ich nicht fordern.

  • Wie soll denn der Betreuer etwas versichern, von dem er keine Ahnung haben kann?

    Der Vorsorgebevollmächtigte wird doch viel eher wissen, ob bereits andere Hilfsmöglichkeiten genutzt wurden, oder ob bereits Beratungshilfe gewährt oder ein Antrag zurückgewiesen wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Grundsätzlich lass ich auch keine Vertretung bei den Versicherungen zu.
    Aber wenn mir glaubhaft gemacht wird, dass der Fall der Vorsorgevollmacht eingetreten ist,
    dann würde ich die Versicherung des Bevollmächtigten ausreichen lassen. Ein ärztliches Attest
    würde ich nicht fordern.

    Sehe ich auch so. Würde man tatsächlich ohne Ausnahme auf eine höchstpersönliche Versicherung bestehen, könnten weder ein Bevollmächtigter noch ein Betreuer Beratungshilfe beantragen, da beide nicht wissen können, was "vor ihrer Zeit" passiert ist. Geschäftsunfähige Personen wären dann von der Beratungshilfe de facto ausgeschlossen. Das ist sicher nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!