Ist ein Richterwechsel möglich?

  • Guten Morgen erst einmal,

    ich habe folgende Problematik:

    Ehescheidungsverfahren, Antrag wurde gestellt in 2013. Sachverhalt Umgangsrecht Kind wurde streitig entschieden. Ungeklärt ist die Frage Versorgungsausgleich und Scheidung.

    Unser Mandant wurde verurteilt, an die noch Ehefrau Trennungsunterhalt seit mehr als 3,5 Jahren zu zahlen. Durch Erzählungen des Kindes wurde bekannt, dass die Mutter bereits seit mindestens 2 Jahren eine Beziehung mit einem anderen Mann führt. Die wohnen nicht zusammen (warum auch, die noch Ehefrau bezieht Hartz IV, das würde ihr ja zumindest gekürzt, wenn sie in einer Wohngemeinschaft lebt). Aber die Ehescheidung wird immer wieder blockiert, weil die Noch-Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs immer weitere Anträge stellt. Im übrigen bestreitet sie die bestehende Beziehung und auch der Partner bestreitet mit fadenscheinigen Begründungen den Bestand der Beziehung.

    Von Seiten unserer Mandantschaft sind alle Nachweise vorgelegt, die Behauptungen der Gegenseite sind haltlos. Seit mehr als 15 Monaten gibt es keinen neuen Termin im Verfahren. Unsere Beweisanträge werden vom Gericht ignoriert, die der Gegenseite werden bearbeitet und unser Mandant muss ständig wiederholend "Beweise" vorlegen, die bereits mehrfach vorgelegt wurden. Mittlerweile gehen wir von einer Befangenheit der Richterin aus. Befangenheitsantrag kann aber bekanntlicherweise nur im Termin gestellt werden, die Befangenheit macht sich aber ausschließlich in der Gerichtskorrespondenz nach dem Termin deutlich.

    Die unseren Fall bearbeitende Richterin ist dummerweise die Direktorin des Amtsgerichts. Sie besitzt eine 1/2 Stelle Familiensenat, ein weiterer Richterkollege besetzt eine volle Stelle Familiensenat.

    Nun meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit, den Fall beim zweiten Richter des Amtsgerichts bearbeiten zulassen. Wie kann das erreicht werden? Wir wären wirklich für eine Antwort zu dieser Frage sehr dankbar.

    Vielen Dank, Conny Noack


  • :confused: Vielleicht doch noch einmal in § 44 ZPO nachlesen (i. V. m. § 6 Abs. 1 FamFG). Von Termin lese ich da nichts.

  • Da die Parteien Anspruch auf den gesetzlichen Richter haben, d.h. die Zuständigkeit im Geschäftsverteilungsplan festgelegt wird, kann die Bearbeitung durch einen anderen Richter nicht "einfach so" erfolgen. Hierzu bräuchte es eine Entscheidung des zuständigen Gremiums zur Geschäftsverteilung.

    Aber wieso kommst Du darauf, dass ein Befangenheitsantrag nur im Termin gestellt werden kann. Dieser ist jederzeit möglich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe einen analogen Fall wie #1. Was kann man machen gegen Ehegatten die nicht bei der Scheidung mitwirken? Zwangsgeld wurde durch das Gericht bereits angedroht, lässt sie aber kalt. Ansonsten ignoriert die Richterin alles was wir beantragen, insbesondere die isolierte Scheidung, nachdem nun schon zwei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrags abgelaufen sind.
    Danke für Eure Denkanstöße

  • Habe einen analogen Fall wie #1. Was kann man machen gegen Ehegatten die nicht bei der Scheidung mitwirken? Zwangsgeld wurde durch das Gericht bereits angedroht, lässt sie aber kalt. Ansonsten ignoriert die Richterin alles was wir beantragen, insbesondere die isolierte Scheidung, nachdem nun schon zwei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrags abgelaufen sind.
    Danke für Eure Denkanstöße


    "...alles was wir beantragen..." - Rechtsberatung in eigener Sache? :gruebel:

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