Benachrichtigung Zwangsversteigerungsgericht?

  • Guten Morgen zusammen,

    hier ist anlässlich eines Einzelfalls die Frage aufgetreten, ob die Hinterlegungsstelle das Zwangsversteigerungsgericht von der erfolgten Hinterlegung des Steigerlöses durch den Ersteher informiert.
    M. E. ist es Sache des Erstehers, die Hinterlegung dem ZV-Gericht anzuzeigen (so sagen wir den Leuten das auch).
    Wir haben das als Hinterlegungsabteilung bislang nie gemacht und ich finde auch nichts, wonach das vorgeschrieben wäre.

    Aber es kann ja nicht schaden, gelegentlich den Grundsatz Das-haben-wir-noch-nie-so-gemacht zu überprüfen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Es ist Aufgabe des Erstehers das Gebot zu belegen, also den Nachweis beim Versteigerungsgericht zu führen. Es gibt mW keine Vorschrift, dass die Hinterlegungsstelle das mitzuteilen hat.

    ABER meine Erfahrung als Versteigerer zeigt: Die vergessen das regelmäßig.
    Das ist zwar natürlich ihr Pech, aber wir haben die Arbeit damit. Deswegen werden entsprechende Informationen bestimmt gerne angenommen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es ist Aufgabe des Erstehers das Gebot zu belegen, also den Nachweis beim Versteigerungsgericht zu führen. Es gibt mW keine Vorschrift, dass die Hinterlegungsstelle das mitzuteilen hat.

    ABER meine Erfahrung als Versteigerer zeigt: Die vergessen das regelmäßig.
    Das ist zwar natürlich ihr Pech, aber wir haben die Arbeit damit. Deswegen werden entsprechende Informationen bestimmt gerne angenommen.

    Sehe ich genauso. Nicht nur wegen der Vergesslichkeit der Ersteher, sondern auch, weil sich bei der Hinterlegung ja die Meistgebotszinsen ggf. ganz anders berechnen. Mir ist es einmal passiert, dass der Ersteher im Verteilungstermin die Hinterlegung nachwies - und dann saß ich und rechnete nun alles noch einmal: wie hoch die Teilungsmasse ist, ob der hinterlegte Betrag überhaupt ausreicht und welche Zuteilungen denn zu erfolgen haben. All dies vor den Augen des immer ungeduldiger werdenden Erstehers. Das gleiche Spiel mit dem Berechnungsprogramm von F*star wäre nur noch schlimmer (weshalb dieses Programm in der ZVG-Abteilung wohl von niemandem genutzt wird).

    Hier wäre mir vorab ein heißer Tipp der Hinterlegungsstelle doch sehr lieb gewesen.

  • Es ist nicht die schlechteste Geschäftsverteilung, die für ZVG eine eigene HL-Abtlg. bildet.
    Hat sich bei uns seit Jahren bestens bewährt.
    So groß ist der Aufwand nicht, aber man ist immer informiert.

  • Es ist nicht die schlechteste Geschäftsverteilung, die für ZVG eine eigene HL-Abtlg. bildet.
    Hat sich bei uns seit Jahren bestens bewährt.
    So groß ist der Aufwand nicht, aber man ist immer informiert.

    Hilft nur bedingt. Hier sind die ZVG-Gerichte konzentriert - die Hinterlegungsgerichte nicht.

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