Klausel § 727 ZPO und § 86 VVG

  • Hallo :)

    Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Klausel nach § 727 ZPO bzgl. eines KFB vorliegen.

    Es handelte sich um einen Prozess nach einem Verkehrsunfall.Die Klägerin trägt die Kosten, auf der Beklagtenseite standen der Unfallgegner sowie seine Haftpflichtversicherung.

    In dem KFB wurden die Anwaltskosten der Beklagten (gemeinsamer Anwalt ) festgesetzt. Es wurde den Beklagten eine „normale“ Vollstreckungsklausel erteilt, jetzt (8 Jahre später) beantragt die Haftpflichtversicherung ihre „alleinige Rechtsnachfolge zu bescheinigen und Vollstreckungsklausel zu erteilen“. Die Rechtsnachfolge soll sich aus § 86 VVG ergeben.
    Beigefügt ist außerdem eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung des Versicherungsnehmers laut der dieser seine Ansprüche gegen die Klägerin aus dem KFB(genaue Bezeichnung etc. ist enthalten) in voller Höhe an die Versicherung (ebenfallsgenau bezeichnet) abtritt.
    Irgendwie bin ich von diesem Antrag leicht verwirrt.
    Handelt es sich wirklich um eine Rechtsnachfolge ? DieVersicherung war als Beklagte an dem Rechtsstreit beteiligt und hat schon eine Klausel. Es gab auch keinen Rechtsformwechsel oder eine Verschmelzung (da hat sich nicht mal die Adresse geändert…).
    Auf der vollstreckbaren Ausfertigung sieht man auch, dass schon diverse Vollstreckungsversuche unternommen wurden.
    Wenn es sich bei dieser Konstellation tatsächlich um eine Rechtsnachfolge handelt, stünde ich vor dem nächsten Problem, nämlich wie ich die Klausel formulieren soll.
    Wäre die Versicherung dann „Rechtsnachfolgerin bzgl. der demBeklagten aus dem Titel zustehenden Ansprüche“ ? Und gleichzeitig hat sie schon immer ihre eigenen (anteiligen?) Ansprüche ?
    Es kann auch sein, dass ich hier einfach ein Brett vor demKopf habe, auf jeden Fall wäre ich für Anregungen sehr dankbar.

  • Ich glaube der Beschluss vom OLG Bamberg betrifft einen anderen Fall. Die Form des § 727 ZPO würde die eingereichte Abtretungserklärung ja erfüllen.
    Ich weiß nur nicht ob hier überhaupt eine Rechtsnachfolge vorliegen kann wenn der angebliche Rechtsnachfolger selber Beteiligter war ( halt als einer von zwei Streitgenossen ) und in dem Titel mit drin steht...

  • Ich glaube der Beschluss vom OLG Bamberg betrifft einen anderen Fall. Die Form des § 727 ZPO würde die eingereichte Abtretungserklärung ja erfüllen.
    Ich weiß nur nicht ob hier überhaupt eine Rechtsnachfolge vorliegen kann wenn der angebliche Rechtsnachfolger selber Beteiligter war ( halt als einer von zwei Streitgenossen ) und in dem Titel mit drin steht...

    Wie ist denn die Gläubigerschaft am Erstattungsanspruch in dem KFB genau tenoriert worden?

  • Wenn ich das richtig sehe, ist die Versicherung die Beklagte zu 2) und eine Person der Kläger zu 1). Richtig ?

    Der KFB ist zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) ergangen.

    D.h. der Anspruch steht laut Titel auch (noch) dem Beklagten zu 1) zu, obwohl eigentlich die alleinige Vollstreckung der Beklagten zu 2) gebührt.

    Das sollte man m.E. schon umschreiben. Der Nachweis wurde ja geführt

  • Im KFB steht nur drin sind aufgrund (... ) von der Klägerin XXXX Euro an die Beklagten zu erstatten". Mehr leider nicht.

    Genau, die Privatperson ( der Versicherungsnehmer ) ist Beklagter zu 1. und die Versicherung Beklagte zu 2.

    Dann frage ich mich nur warum ich nicht schon öfter solche Anträge hatte, denn diese oder ähnliche Konstellationen kommen hier ( einer unfallträchtigen Autobahnauffahrt im Gerichtsbezirk sei Dank) durchaus öfter vor.

    Vielen Dank für die Hilfe :)

  • Ich tippe mal, dass die wenigsten vollstreckt werden müssen, sondern die Schadensregulierung durch die Rechtschutzversicherung der Gegenseite ordnungsgemäß erfolgt.

  • Eigentlich hätten die Kosten schon im KFB allein zugunsten der Haftpflichtversicherung festgesetzt werden müssen, weil diese im Innenverhältnis zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet ist und deshalb auch die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten allein tragen muss, jedenfalls dann, wenn die Streitgenossen einheitlich obsiegen und darüber hinaus kein Regressfall gegeben ist (KG, VersR 1999, 464 f.; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566).

    Nachdem dies hier offenbar nicht geschehen ist, bleibt in der Tat nur die Abtretungserklärung, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen, weil zwischen den Beklagten (sonst) keine Rechtsnachfolge gegeben ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Eigentlich hätten die Kosten schon im KFB allein zugunsten der Haftpflichtversicherung festgesetzt werden müssen, weil diese im Innenverhältnis zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet ist und deshalb auch die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten allein tragen muss, jedenfalls dann, wenn die Streitgenossen einheitlich obsiegen und darüber hinaus kein Regressfall gegeben ist (KG, VersR 1999, 464 f.; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566).

    Nachdem dies hier offenbar nicht geschehen ist, bleibt in der Tat nur die Abtretungserklärung, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen, weil zwischen den Beklagten (sonst) keine Rechtsnachfolge gegeben ist.


    Dann hätte diese Titulierung für den Versicherer alleine aber bei Beantragung des KFB beantragt werden müssen, was hier vermutlich nicht der Fall war. Und selbst dann ist die Frage, ob tatsächlich für den Versicherer alleine in voller Höhe festgesetzt werden kann, wohl ziemlich umstritten!

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