wir haben jetzt so einen Fall. Der eine Anwalt reicht ein Berechtigungsschein ein, aus dem man nicht genau erkennen kann, ob es ein Original ist. Ein weiterer Anwalt reicht einen Antrag ein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs. Wir brauchen somit wohl einen Berechtigungsschein im Original. Ich habe auch nichts gefunden, dass im Wege des elektronischen Rechtsverkehr auf Originale verzichten kann. Dies gilt doch wohl nur für den VB oder liege ich da falsch.
Ich habe nichts gefunden, dass der BerH-Schein im Original (bzw. in der ausgehändigten Ausfertigung) zurückgegeben werden muss.
Und ich habe nichts gefunden, dass es verboten wäre das Original zu Nachweiszwecken zurück zu fordern.
Wie würdest du denn an unserer Stelle prüfen, wem die Vergütung ausgezahlt werden kann?