Hallo zusammen,
hier herrscht derzeit eine heiße Diskussion über die notwendigen Voraussetzungen um von der weiteren Vollstreckung abzusehen gem. § 456 a StPO.
Folgender Grundfall liegt vor:
VU verbüßt derzeit in der JVA seine Strafe von 1 Jahr 6 Monaten.
Der VU ist marokkanischer Staatsbürger.
Die Ausländerbehörde bittet um Freigabeerklärung gem. § 456 a StPO.
Hier wurde zunächst die Vorlage einer bestandskräftigen Ausweiseverfügung, durch eine Kollegin verfügt.
Nunmehr teilt das zuständige Amt mit, dass die Vfg. nur sofort vollziehbar ist und die Bestandskraft erst in 2-4 Jahre vorliegt, da der VU sich gegen alles wärt.
Jetzt steht in der Kommentierung zu § 456a StPO dass die Verfügung endgültig sein muss, als bestandskräftig.
Die andere Hälfte im Kollegenkreis sagt, es reicht wenn es sofort vollziehbar ist.
Wie seht ihr das?