vereinfachtes Unterhalsverfahren-Rechtsmittel

  • Hallo!
    Folgender Fall: Der Antrag auf Anhörung zum vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren wurde dem Antragsgegner am 24.07.2018 zugestellt (Einlegung in Briefkasten des Geschäftsraums). Nach Ablauf der Einwendungsfrist wurde der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss am 27.08.2018 erlassen und dem Antragsgegner auf die gleiche Art am 30.08.2018 zugestellt. Am 11.09.2018 geht ein Schriftstück des Antragsgegners ein, in dem er mitteilt, dass es sich bei der angegebenen Adresse um die Adresse seines Arbeitgebers handelt und er die Anhörung erst am 30.08.2018 erhalten habe. Er erhebt Einwendungen bzgl. seiner Leistungsfähigkeit.
    Wie seht ihr das, der Beschluss ist bereits erlassen (obwohl die ZU wohl nicht ordnungsgemäß erfolgt ist), die Einwendungen müßte man als Beschwerde werten (unzulässig, oder?) und die Sache ans OLG abgeben, oder?

    Danke, Gruß Stelaju

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