BerH für rückwirkende Prüfung des Leistungsanspruchs

  • @ burkinafaso:

    Also zunächst. Ich sehe die Frage, ob hier Beratungshilfe zu gewähren ist, in diesem Fall (ausnahmsweise) mal ergebnisoffen und entspannt. Sicherlich kann man auch argumentieren, dass seitens der Betroffenen bis zu einem endgültigen Bescheid, mit dem ihr dann die Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht entzogen werden, abzuwarten ist. Andererseits halte ich es im Rahmen eines effektiven Rechtsschutzes auch für sinnvoll, bereits frühzeitig zu intervenieren. Was wäre denn, wenn die Betroffene zunächst sinngemäß schreibt: "Ich kann nicht, weil...". Sofern das Jobcenter ihr dann signalisiert, dass es seine Meinung trotzdem nicht ändern wird, wäre dann gegebenenfalls vor Erlass des endgültigen Bescheids nicht vielleicht doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts angezeigt. Denn wozu soll ich jemanden anhören, wenn dieser eben nicht alle Argumente vorbringen kann (Gesetze und Rechtsprechung zu recherchieren, dürfte einen Laien überfordern). Dann wird die Anhörung zur reinen (überflüssigen) Formalie.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich bin der Meinung, dass die Bewilligung von Beratungshilfe für ein Anhörungsverfahren grundsätzlich mutwillig ist.

    Ich würde nur ausnahmsweise dann bewilligen, wenn es sich um eine schwierige Materie handelt. Weil einem Laien (unser Beratungshilfeklientel ist tendentiell sogar unterdurchschnittlich), es nicht zumuten kann sich durch Rechtsprechung und einen Paragraphendschungel zu kämpfen.

    Das nächste Problem ist, dass die persönlichen Befähigungen der Antragstellerin für die Bewertung, ob Mutwilligkeit vorliegt zu beachten sind. Hier im Forum kann ich mir im Gegensatz zur RASt keinen persönlichen Eindruck machen.

    Die Frage ist also: Haben wir hier einen solchen Ausnahmefall? Und ich bin bis jetzt für: Nein!

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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