Aufhebung PKH-Bewilligung Folgen

  • Habe mal wieder eine (hoffentlich nicht allzu dumme) Frage:

    Im Verwaltungsgerichtsverfahren, das noch läuft, ein Ende ist auch nicht in Sicht, wurde PKH unter unserer Beiordnung bewilligt. Inzwischen hat der Mandant eine Vollzeitstelle und wird wohl nicht mehr die Voraussetzungen für PKH erfüllen. Wenn jetzt die PKH aufgehoben wird, können wir dann trotzdem - nach Aufhebung der PKH-Bewilligung - noch unsere Kosten im Rahmen der Festsetzung durch die Staatskasse beantragen? Oder ist nur noch der Mandant von uns in Anspruch zu nehmen???

    Vielen Dank!!

  • Habe mal wieder eine (hoffentlich nicht allzu dumme) Frage:

    Im Verwaltungsgerichtsverfahren, das noch läuft, ein Ende ist auch nicht in Sicht, wurde PKH unter unserer Beiordnung bewilligt. Inzwischen hat der Mandant eine Vollzeitstelle und wird wohl nicht mehr die Voraussetzungen für PKH erfüllen. Wenn jetzt die PKH aufgehoben wird, können wir dann trotzdem - nach Aufhebung der PKH-Bewilligung - noch unsere Kosten im Rahmen der Festsetzung durch die Staatskasse beantragen? Oder ist nur noch der Mandant von uns in Anspruch zu nehmen???

    Vielen Dank!!

    Alles, was ihr an Gebühren während der Beiordnung verdient habt, bekommt ihr aus der Staatskasse. Sollte die PKH eures Mandaten tatsächlich aufgehoben werden, bekäme er es direkt wieder in Soll gestellt.

    Vermutlich wird es aber ohnehin anders laufen: verbessern sich die wirtschaftliche Verhältnisse nach der Bewilligung, müsst ihr das dem Gericht melden. Das Gericht wird die PKH nach 120a ZPO (nebst entsprechende Verweisnorm) prüfen und ggf. relativ hohe Raten anordnen. Für eine Aufhebung der PKH sehe ich bei einer nachträglichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Raum. 124 ZPO ist abschließend und enthält diesen Fall nicht.

  • Danke für die Antwort.
    Meine Frage ist, ob der Erstattungsanspruch des RA gegen die Staatskasse auf Prozesskostenhilfe-Vergütung genommen werden kann, wenn die PKH-Bewilligung aufgehoben bzw. dem Mandanten Ratenzahlungen auferlegt werden?

  • Den Anspruch auf die § 49er Vergütung hast du immer gegen die Staatskasse. Den Anspruch auf die weitere Vergütung gemäß § 50 RVG hast du bei einer Aufhebung unmittelbar gegen den Mandanten, bei der Anordnung einer Raten-/ Einmalzahlung gegen die Staatskasse, soweit die angeordnete Zahlung von der PKH-Partei beigetrieben werden konnte.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Danke für die Antwort.
    Meine Frage ist, ob der Erstattungsanspruch des RA gegen die Staatskasse auf Prozesskostenhilfe-Vergütung genommen werden kann, wenn die PKH-Bewilligung aufgehoben bzw. dem Mandanten Ratenzahlungen auferlegt werden?

    Nein, der Anspruch gegen die Staatskasse bleibt bestehen. Habe mich wohl etwas unpräzise ausgedrückt. DeliriumDriver hat das möglicherweise etwas geschickter erklärt :cool:

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