VKH/PKH ab wann 4 Jahre?

  • Hallo,

    eine verunsicherte Anfängerin hat Fragen

    1. Ich verstehe das doch richtig, dass gemäß § 124 I Nr. 3 ZPO nach rechtskr. Entscheidung, also sprich Urteil oder Ähnlichem, die 4 Jahre zählen.

    Also mit Zeitpunkt PKH Bewilligung an sich hat das nichts zu tun?
    Da hier ja auch oft die Entscheidung für die PKH z.B. im Dezember ist und aber rückwirkend bereits ab September z.B. gilt.

    2. Ich prüfe meist so, dass ich überlege wie schnell könnte Kohle da sein, bei 3,4 Kinder und Unterhaltszahlungen usw. nicht vor 2 Jahren oder wenn ich sehe da ist es nicht zu knapp und die Ast. könnte schneller zu Geld kommen nach nem Jahr. So kann man doch verfahren?

    3. Angenommen nach 4 Jahren und nun ist Geld da wie läuft das denn dann? Kann ich dann rückwirkend ab dann wann Geld da war Raten verlangen? Wenn viel Geld da ist dann die Aufhebung?

    Danke!

  • 1. Ja, nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

    2. Die erneute Prüfung ist vom Einzelfall abhängig. Je nach den Umständen könnte man nach 1 oder 2 Jahren erneut prüfen, oder ggf. sogar gar nicht mehr, z. B. bei einem Rentner, dessen Rente schon unter der Pfändungsgrenze liegt und absehbar ist, dass da kein Geld mehr kommt.

    3. Sobald die 4 Jahre um sind, sind sie um. Wenn die Partei dann zu Vermgöen kommt, Pech (für die Staatskasse).
    Soweit ich noch weiß, gibt es bei größerem Geld innerhalb der 4 Jahre keine rückwirkende Aufhebung, sondern die Anordnung, dass die Kosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen sind.
    Wenn Raten angeordnet werden, wird ein Datum festgelegt ab wann zu zahlen ist (also nicht rückwirkend). So kenne ich es jedenfalls.

  • Ah okay Danke.

    Ich dachte aber doch immer man prüft eben nochmals bevor die 4 Jahre um sind, also dann quasi kurz vor Schluss, so meinte ich das.

  • Ja, stimmt schon, dann vielleicht eher nach dem zweiten und evtl. dann noch nach dem 3. Jahr. Kurz vor Ende der 4 Jahre kann die Person mir ja einfach auch nicht antworten und das ganze hinausschieben, bis nichts mehr gezahlt werden muss.

  • Ja, stimmt schon, dann vielleicht eher nach dem zweiten und evtl. dann noch nach dem 3. Jahr. Kurz vor Ende der 4 Jahre kann die Person mir ja einfach auch nicht antworten und das ganze hinausschieben, bis nichts mehr gezahlt werden muss.

    Ist es nicht so, dass die Frist gehemmt wird, wenn die (erneute) Überprüfung durch Anschreiben des Beteiligten beginnt?

  • Ja, stimmt schon, dann vielleicht eher nach dem zweiten und evtl. dann noch nach dem 3. Jahr. Kurz vor Ende der 4 Jahre kann die Person mir ja einfach auch nicht antworten und das ganze hinausschieben, bis nichts mehr gezahlt werden muss.

    Ist es nicht so, dass die Frist gehemmt wird, wenn die (erneute) Überprüfung durch Anschreiben des Beteiligten beginnt?

    Eine Änderung der Anordnung von Ratenzahlungen auf die Prozesskosten im Rahmen bewilligterProzesskostenhilfe ist ausnahmsweise auch dann nach Ablauf der in § 120 Abs. 4 Satz 3ZPO gesetzten Ausschlussfrist von vier Jahren möglich, wenn eine Entscheidung aus allein vonder betroffenen Partei zu vertretenden Gründen - insbesondere durch verzögerliche Beantwortungvon Anfragen - vor Fristablauf nicht getroffenen werden kann.Dies setzt voraus, dass das Prüfungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wird,dass eine Änderungsentscheidung im normalen Geschäftsgang voraussichtlich vor Ablauf derVier-Jahres-Frist getroffen werden kann und das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen


    vor Fristablauf mit einer Entscheidung beendet wird.

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. März 2007 – 5 WF 42/07 –,

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich habe das mit der Überprüfung wie folgt gehandhabt:

    Bei Leuten, bei denen mit keiner Änderung zu rechnen war (in aller Regel Retner), habe ich mir den Aufwand gleich gespart.

    Wenn der Gegner an die PKH-Partei eine größere Summe zahlen musste, habe ich kurz nach Ende des Prozesses überprüft. (Gab es aber nur ein mal.)

    Ansonsten habe ich immer zwei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits und dann noch einmal 1 1/2 Jahre später überprüft. Das sind dann 6 Monate vor Ende der 4-Jahres Frist. Da sollte es eigentlich keine Probleme wegen der Frist geben.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Und wenn ich kurz vor Ablauf der 4 Jahre Raten antworte, müssen 48 Raten maximal gezahlt werden. Insofern kann die letzte Zahlung auch 8 Jahre nach Ende des Verfahrens geleistet werden müssen.

    Ich prüfe in der Rege in einem Jahr, aber auch schon nach 3 Monate, ist Einzelfallbezogen. Sehe ich, das da nichts mehr zu erwarten ist, packe ich die Akte weg.

    Ich bin aber in einer Akte, die eigentlich nicht mehr geprüft wurde, auch schon über die berühmte Erbschaft gestolpert...

  • ....

    3. Angenommen nach 4 Jahren und nun ist Geld da wie läuft das denn dann? Kann ich dann rückwirkend ab dann wann Geld da war Raten verlangen? Wenn viel Geld da ist dann die Aufhebung?

    Danke!


    Bitte noch einmal mit den PKH-Regelungen beschäftigen.

    Ein Vermögenszuwachs nach Bewilligung von PKH ist nie ein Aufhebungsgrund, egal wie hoch die Erbschaft o. ä. ausfällt.

    Auch gibt es keinerlei Grundlage für eine rückwirkende Ratenanordnung.

  • Na, so pauschal auch nicht: Ich denke, ein wesentlicher Vermögenszuwachs ist mitzuteilen. Erfolgt es nicht, erfolgt die Aufhebung.

  • Na, so pauschal auch nicht: Ich denke, ein wesentlicher Vermögenszuwachs ist mitzuteilen. Erfolgt es nicht, erfolgt die Aufhebung.

    Der Aufhebungsgrund ist doch dann die Nichtmitteilung und nicht der Vermögenszuwachs an sich. Wird der nämlich ordnungsgemäß mitgeteilt, dann kann das nur zu einer Änderung der Zahlungsanordnungen führen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Na, so pauschal auch nicht: Ich denke, ein wesentlicher Vermögenszuwachs ist mitzuteilen. Erfolgt es nicht, erfolgt die Aufhebung.

    Der Aufhebungsgrund ist doch dann die Nichtmitteilung und nicht der Vermögenszuwachs an sich. Wird der nämlich ordnungsgemäß mitgeteilt, dann kann das nur zu einer Änderung der Zahlungsanordnungen führen.


    :daumenrau Das ist richtig, wobei der Hinweis auf die möglichen Folgen der Nichtmitteilung eines Vermögenszuwachses auch nicht verkehrt war.

  • Ja, stimmt schon, dann vielleicht eher nach dem zweiten und evtl. dann noch nach dem 3. Jahr. Kurz vor Ende der 4 Jahre kann die Person mir ja einfach auch nicht antworten und das ganze hinausschieben, bis nichts mehr gezahlt werden muss.

    Ich bin der Meinung, dass man ca. 3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre nochmal überprüfen kann. Wenn dann absolut nichts kommt, dann halt weglegen.

  • Ja, stimmt schon, dann vielleicht eher nach dem zweiten und evtl. dann noch nach dem 3. Jahr. Kurz vor Ende der 4 Jahre kann die Person mir ja einfach auch nicht antworten und das ganze hinausschieben, bis nichts mehr gezahlt werden muss.

    Ich bin der Meinung, dass man ca. 3 Monate vor Ablauf der 4 Jahre nochmal überprüfen kann. Wenn dann absolut nichts kommt, dann halt weglegen.


    Machen kann man das, sinnvoll ist es aber so kurz vor Fristablauf nicht.

    Sechs Monate sollten es schon sein, damit man auch noch die Möglichkeit hat, nach den entsprechenden Mahnungen die PKH aufzuheben.


  • Sechs Monate sollten es schon sein, damit man auch noch die Möglichkeit hat, nach den entsprechenden Mahnungen die PKH aufzuheben.

    Zum einen siehe Beitrag #7 (siehe auch Zöller, 30.Auflage, Rn.19 zu §120a), zum anderen hat die Vier-Jahres-Frist des § 120a Abs.1 S.4 ZPO nichts zu tun mit einer möglichen Aufhebung nach § 124 ZPO.


    Zum einen würde ich mich nicht auf die in Beitrag 7 genannte Entscheidung verlassen (wollen). Das entsprechend zuständige Beschwerdegericht sieht diese vielleicht ganz anders. Manche Obergerichte sind da eher PKH-Partei-freundlich.

    Zum anderen hat die Frist des § 120a ZPO sehr wohl Auswirkungen auf die Möglichkeit der Aufhebung der PKH.

    In § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dies sogar direkt im Gesetzestext.

    Aber auch die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen Nichtabgabe einer (genügenden) Erklärung über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ist natürlich an den zeitlichen Rahmen geknüpft, innerhalb dessen überhaupt Überprüfungen möglich sind:

    Scheidet eine Änderung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Pkh-Partei nach § 120a Abs. 4 aus, zB weil seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 S. 4), kommt auch eine Aufhebung nach Nr. 2 Alt. 2 nicht mehr in Frage.
    (BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20, beck-online)

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