VKH Zahlung durch Partei

  • Hallo zusammen,

    in meinem Bereich gibt es nur sehr selten VKH, sodass ich da absoluter Anfänger bin.

    Der VKH-Anwalt hat die Festsetzung seiner Gebühren aus der Staatskasse beantragt. Der Antrag wurde von meinem Vorgänger nie bearbeitet. Nachdem daher eine Ewigkeit vergangen ist, habe ich diese dann auch festgesetzt. Da ich wusste, dass die VKH-Partei in meinem Verfahren etwas erlangt hat, habe ich auch gleich das Überprüfungsverfahren gestartet. Die Auszahlung an den Anwalt konnte nicht erfolgen, da der Anwalt inzwischen eine neue Bankverbindung hatte. Nun teilt der Rechtsanwalt auch mit, dass er auf seine Gebühren aus der Staatskasse verzichtet, da er die Zahlung bereits von der Mandantin erhalten hat.

    Wie gehe ich hier weiter vor? Die Auszahlung kann ich ja bestimmt rückgängig machen, festgesetzt ist ja aber bereits schon.
    Und wie siehts mit der VKH aus? Faktisch wurde dann nichts aus der Staatskasse ausgezahlt. Die VKH-Partei geht davon aus, dass sich die Überprüfung für sie erledigt hat, da sie ja direkt an den Rechtsanwalt geleistet hat. Eine Ratenzahlung / Einmalbetrag oder so etwas kann ich ja auch nicht anordnen, die Staatskasse hat ja nichts geleistet.

    Ich bin etwas überfragt.

  • Eine Ratenzahlung / Einmalbetrag oder so etwas kann ich ja auch nicht anordnen, die Staatskasse hat ja nichts geleistet.

    Ich bin etwas überfragt.

    Sind noch Gerichtskosten offen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Eine Ratenzahlung / Einmalbetrag oder so etwas kann ich ja auch nicht anordnen, die Staatskasse hat ja nichts geleistet.

    Ich bin etwas überfragt.

    Sind noch Gerichtskosten offen?

    Gerichtskosten sind momentan keine offen. Die wurden bei einem anderen Kostenschuldner erhoben. Ggfs. müssen aber Kosten nacherhoben werden, weil bekannt wurde, dass der Wert höher war als damals angesetzt.

  • Doch habe ich, aber ich bin Beamter und werde nicht gerne gedrängelt....

    Klar kannst du die Auszahlung stoppen und alle so lassen, richtig ist es aber nicht, da der Anwalt ja keine Zahlungen annehmen darf.

    Ich würde daher auszahlen und eine Einmalzahlung gem. § 120 a ZPO in Höhe der Kosten anordnen und dem Anwalt eine Kopie der Rechnung übersenden, damit er den Betrag überweist.

    Hört sich vielleicht umständlich an, wäre aber der richtigere Weg.

    Und was du machst, bleibt ja dir überlasse.. und darüber kannst du in aller Ruhe nachdenken.

  • Pragmatische Lösung, sofern es zu keiner Nacherhebung von Gerichtskosten kommt: Auszahlung stoppen, Vermerk auf der Festsetzung anbringen, dass diese wegen erfolgter Antragsrücknahme gegenstandslos ist. Problem dabei, wie bereits von Störtebecker angemerkt: § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

    Formale Lösung (jedenfalls dann nötig, wenn noch Gerichtskosten zu erheben sind): Überprüfungsverfahren durchführen, ggf. VKH-Modalitäten ändern.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich wollte nicht drängeln, tut mir leid, die LOK macht mir nur echt Druck grad..

    Wie sieht es aber mit §58 Abs.2 RVG aus? Der Mandant hat freiwillig gezahlt (Wahlanwaltsvergütung), sodass nach Anrechnung nichts mehr übrig bleibt.

  • Ich wollte nicht drängeln, tut mir leid, die LOK macht mir nur echt Druck grad..

    Wie sieht es aber mit §58 Abs.2 RVG aus? Der Mandant hat freiwillig gezahlt (Wahlanwaltsvergütung), sodass nach Anrechnung nichts mehr übrig bleibt.

    Eben, der Mandant hat alles gezahlt, sodass § 58 Abs. 2 RVG schon deshalb nicht einschlägig ist. Im Übrigen passt er auch deswegen nicht, weil die Zahlung nicht vor oder nach, sondern während der Beiordnung geleistet worden ist. Deshalb steckt das Problem nicht hier, sondern in der bereits unter #6 genannten Vorschrift. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Einspruch, wenn auch fürs Ergebnis unerheblich.

    ...weil die Zahlung nicht vor oder nach, sondern während der Beiordnung geleistet worden ist... :)


    Das halte ich für eine Fehlinterpretation. Mit der Beiordnung in §58 Abs.2, ebenso wie mit der Bestellung oder Beiordnung in §58 Abs.3, ist doch kein Zeitraum gemeint, sondern ein Zeitpunkt.

  • Okay vielen Dank. Ich werde mir in Ruhe Gedanken machen.

    Wisst ihr zufällig auch, wie ich eine Auszahlung "stoppen" kann? Ich habe die Auszahlung mittels A10 angewiesen.

  • 1. Gerichtskosten abschließend abrechnen.
    2. Auszahlungs AO RA -Vergütung löschen, Muster verrät deine Kasse oder UdG, ich müsste bei mir nur verfügen
    3. wenn keine GK offen, Weglegen, sonst Nachforderung

    Begründung, der RA hat mit Verzicht jegl. Ansprüche gg. die Staatskasse verloren, der Auszahlunganspruch aus der Festsetzung ist erloschen. D.H. keine Aufhebung /Änderung notwendig. § 122 ZPO bewirkt eine Forderungssperre, keine "Behaltenssperre" bei freiwilligen Zahlungen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass ein RA das Gesetz nicht kennt. Selbst wenn nicht, würde ich nach dem Verzicht kaum auszahlen, da müsste er sich schon viel einfallen lassen. Und dann wäre immer noch NachzahlungsAO mgl.

    Ergebnis, schnell, einfach, richtig und jeder hat, was er will.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • wie Wobder

    Der Anwalt hat vollständig auf die Gebühren aus der Staatskasse verzichtet, damit keine Auszahlung. Die Festsetzung ist hinfällig.
    Ob der Rechtsanwalt gefordert hat oder der Mandant freiwillig gezahlt hat, ist mir auch grundsätzlich für meine Festsetzung egal. Das ist meiner Meinung nach ein Problem zwischen den Beiden. Mich interressiert nur, ob der Anwalt eine Zahlung erhalten hat, die ich eventuell anrechnen müsste.

    Eine Nachprüfung oder Nachforderung würde ich auch nur dann machen, wenn noch Gerichtskosten offen sind, die von der PKH-Partei zu tragen sind.
    GK wurden ja laut SV bereits bei einem anderen Kostenschuldner erhoben, so dass eine Gebührenerhöhung eventuell auch dort vorrangig geltend zu machen wäre.

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