Änderung Quoten 2. Instanz

  • Guten Abend,

    irgendwie hänge ich da immer dran, wenn so ein Fall kommt.

    Bsp.

    1. Instanz Urteil

    Kläger: 12 % Beklagter: 88 % Kosten des Rechtsstreits

    2. Instanz nun Vergleich
    hier heißt es nun für die I. Instanz 30/70
    für die 2. Instanz 40/60


    Ich hab es nun so gehört, dass man nun für die erste Instanz GK bei 12/88 lässt, ansonsten für I. Instanz für RA 30/70, II. Instanz entsprechend Vergleich 40/60.

    Bei einem Urteil in II. Instanz würde man wohl auch die GK in I. Instanz entsprechend angleichen (sofern verändert).


    Bisher hab ich dazu keine Entscheidungen gefunden. Habt ihr hier was?

  • Wieso willst du die Gerichtskosten I. Instanz bei 12 zu 88 belassen? :gruebel:
    Ich würde alle Kosten I. Instanz (Gerichtskosten + außergerichtliche Kosten) 30 zu 70 quoteln, Verzinsung ab Kfa II. Instanz.

  • Ich auch. :D


  • Was anderes habe ich von dir auch nicht erwartet :teufel: :D

    WMC (war mir clar)... :wechlach:

  • Mh Okay, hätte ich ja spontan auch so gemacht. Ich frag mal die Kollegin nochmals, aber sie meinte dass nur bei einem Urteil in II. Instanz die GK für die erste mit abgeändert werden. Hier haben wir ja nen Vergleich.

    In dem Fall bzw. überhaupt wenn GK erste Instanz geändert werden sollen, müsste die Akte dann ja nochmals zur Geschäftsstelle um die Schlusskostenrechnung entsprechend anzupassen?

    Mh naja ich schau mal was die beiden RA dazu meinen.
    Also mit 30 GKG hat das auch nichts zu tun oder? Wobei ich an den gar nicht gedacht hatte, der würde ja auch eher für eure Ansicht sprechen.

  • Mh Okay, hätte ich ja spontan auch so gemacht. Ich frag mal die Kollegin nochmals, aber sie meinte dass nur bei einem Urteil in II. Instanz die GK für die erste mit abgeändert werden. Hier haben wir ja nen Vergleich.

    In dem Fall bzw. überhaupt wenn GK erste Instanz geändert werden sollen, müsste die Akte dann ja nochmals zur Geschäftsstelle um die Schlusskostenrechnung entsprechend anzupassen?

    Mh naja ich schau mal was die beiden RA dazu meinen.
    Also mit 30 GKG hat das auch nichts zu tun oder? Wobei ich an den gar nicht gedacht hatte, der würde ja auch eher für eure Ansicht sprechen.

    Woher hast du bzw. haben deine Kollegen die Behauptung, dass nur bei einem Urteil II. Instanz die GK abgeändert werden müssten? Ich kenne dafür keine Quelle. Wenn die GKR I. Instanz bereits vor der Berufung erledigt wurde, muss die Akte nicht zur Geschäftsstelle bzw. Kostenbeamten, da keine Anpassung stattfindet. Die geänderte Kostenquote berücksichtigst du im Kfb. Grundsätzlich ist es ja so, dass du nur wissen musst, welche Gerichtskosten entstanden sind und wer welchen Vorschuss gezahlt hat. Den Rest machst du über den Kfb.

  • Mh Okay, hätte ich ja spontan auch so gemacht. Ich frag mal die Kollegin nochmals, aber sie meinte dass nur bei einem Urteil in II. Instanz die GK für die erste mit abgeändert werden. Hier haben wir ja nen Vergleich.

    In dem Fall bzw. überhaupt wenn GK erste Instanz geändert werden sollen, müsste die Akte dann ja nochmals zur Geschäftsstelle um die Schlusskostenrechnung entsprechend anzupassen?

    Mh naja ich schau mal was die beiden RA dazu meinen.
    Also mit 30 GKG hat das auch nichts zu tun oder? Wobei ich an den gar nicht gedacht hatte, der würde ja auch eher für eure Ansicht sprechen.

    Woher hast du bzw. haben deine Kollegen die Behauptung, dass nur bei einem Urteil II. Instanz die GK abgeändert werden müssten? Ich kenne dafür keine Quelle. ....


    § 30 S. 1 GKG "durch eine andere gerichtliche Entscheidung"

    Ein Vergleich ist keine Entscheidung im Sinne der Vorschrift.

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