Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG

  • Ich habe hier eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche durch Verfügung des Registergerichts vom 13. Mai 2003 aufgelöst wurde. Hintergrund war, dass sich alle Gesellschaftsanteile zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in einer Hand vereinigt hatten; der Alleingesellschafter es aber unterließ, dass Stammkapital voll einzuzahlen oder eine Sicherheit zu stellen.

    Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 GmbHG a.F., welche eine Volleinzahlung oder Sicherung erforderlich machte, ist zum 01. November 2008 im Zug des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ersatzlos weggefallen.

    Der derzeitige Gesellschafter möchte die Gesellschaft, welche bisher nicht beendet wurde, fortsetzen. Muss er dafür den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG a.F. nachkommen oder wurde der Mangel de facto geheilt.

    [Das MoMiG weist zum Wegfall des § 19 Abs. 4 Satz 1 GmbHG keinerlei Übergangsvorschrift auf.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Den Fall halte ich für so speziell, dass du den zuständigen Sachbearbeiter/Rechtspfleger fragen solltest, wie er die Sache handhaben will.

    Wäre ich zuständig, würde ich die Einhaltung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG a.F. verlangen -mangels Übergangsvorschrift-, auch wenn es in soweit eine Ungleichbehandlung gegenüber neuen Gesellschaften bedeuten würde ... :mad:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!