RNF Klausel für notarielle Kostenrechnung?

  • Hallo ihr Lieben

    ich habe hier eine notarielle KR für Notar A.

    Dieser ist in Ruhestand gegangen und Notar B führt nun als Amtsnachfolger die Geschäfte weiter.

    Ist hierfür eine RNF-Klausel notwendig? :gruebel:

    Mein Bauchgefühl sagt ja, aber ich wälze schon die Literatur, kann aber nichts finden.

  • Dieser ist in Ruhestand gegangen und Notar B führt nun als Amtsnachfolger die Geschäfte weiter.


    Was für eine "Amtsnachfolge" ist das denn? Handelt es sich bei A um ein Nurnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 1 BNotO) oder Anwaltsnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 2 BNotO) und handelt B demzufolge als Notariatsverwalter des A? Oder ist B zum Aktenverwahrer (§ 51 Abs. 1 S. 3 BNotO) bestellt worden?

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  • Dieser ist in Ruhestand gegangen und Notar B führt nun als Amtsnachfolger die Geschäfte weiter.


    Was für eine "Amtsnachfolge" ist das denn? Handelt es sich bei A um ein Nurnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 1 BNotO) oder Anwaltsnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 2 BNotO) und handelt B demzufolge als Notariatsverwalter des A? Oder ist B zum Aktenverwahrer (§ 51 Abs. 1 S. 3 BNotO) bestellt worden?

    Das spielt alles keine Rolle (im freiberuflichen Notariat, nicht im ehemaligen Amtsnotariat). Die Gebührenforderungen des Notars stehen diesem selbst zu, nicht dem Amtsnachfolger. Der Amtsnachfolger /Verwalter, Verwahrer der Akten) mag zwar für die AUsstellung einer Vollstreckungsklausel zuständig sein, aber die Forderung bleibt beim Notar. Auch nach Ausscheiden aus dem Amt, und sogar nach Tod (dann sind die Erben Inhaber). § 58 Abs. 3 BNotO, wie Kai schon sagte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dieser ist in Ruhestand gegangen und Notar B führt nun als Amtsnachfolger die Geschäfte weiter.


    Was für eine "Amtsnachfolge" ist das denn? Handelt es sich bei A um ein Nurnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 1 BNotO) oder Anwaltsnotariat (§§ 48a, 56 Abs. 2 BNotO) und handelt B demzufolge als Notariatsverwalter des A? Oder ist B zum Aktenverwahrer (§ 51 Abs. 1 S. 3 BNotO) bestellt worden?

    Das spielt alles keine Rolle (im freiberuflichen Notariat, nicht im ehemaligen Amtsnotariat). Die Gebührenforderungen des Notars stehen diesem selbst zu, nicht dem Amtsnachfolger. Der Amtsnachfolger /Verwalter, Verwahrer der Akten) mag zwar für die AUsstellung einer Vollstreckungsklausel zuständig sein, aber die Forderung bleibt beim Notar. Auch nach Ausscheiden aus dem Amt, und sogar nach Tod (dann sind die Erben Inhaber). § 58 Abs. 3 BNotO, wie Kai schon sagte.


    :daumenrau Da hast Du natürlich recht, daß das auf den ersten Blick keinerlei Relevanz hat. Mir ging's bei meiner Nachfrage um zweierlei: Ob die in #1 genannte "Amtsnachfolge" auch eine solche im dargestellten Rechtssinne ist, weil "führt die Geschäfte weiter" evtl. auch als neu bestellter Notar (lediglich jetzt dort am gleichen Amtssitz sitzend) verstanden werden kann, und an Deine zuvor gestellte Frage in #2 daran anknüpfend der Gedanke, ob evtl. dann ein Dritter für die Erteilung der vollstr. Ausf. zuständig sein könnte. Ich wollte aufgrund meiner Erfahrung, daß manchmal Sachverhalte ungenau oder mißverständlich formuliert sind, insoweit damit nur "nachhaken". ;)

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