Hinterlegung einer Abtretungserklärung (Grundschuld)

  • Hallo zusammen,

    ich bin seit Kurzem nun auch für Hinterlegungssachen zuständig und habe hier einen Antrag auf Hinterlegung des Grundschuldbriefs und der entsprechenden Abtretungserklärung.
    Ich habe den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Grundschuldbrief hinterlegt werden kann, nicht jedoch die Abtretungserklärung, da der Grundschuldbrief das Legitimationspapier darstellt.
    Der Antragsteller ist aber ganz darauf erpicht, auch die Abtretungserklärung zu hinterlegen.
    Er sieht die Abtretungserklärung als "sonstige Urkunde" iSd § 372 S. 1 BGB und diese sei damit hinterlegungsfähig.
    In keinem der Kommentare, die ich zur Verfügung habe, ist die Abtretungserklärung als Beispiel einer "sonstigen Urkunde" aufgezählt.
    Kann man die Abtretungserklärung zusammen mit dem Grundschuldbrief hinterlegen oder ist die Abtretungserklärung kein hinterlegungsfähiger Gegenstand?

    Viele Grüße!

  • Wichtig ist, dass es sich um eine Urkunde handelt, was unzweifelhaft der Fall ist, und dass sie Gegenstand eines Schuldverhältnisses ist. Möglich wäre das zum Beispiel bei einem Rückgewähranspruch mit mehreren Gläubigern (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2015, 5 W 96/14)

  • Ihr hättet da also keine Bedenken, die Abtretungserklärung ist als "sonstige Urkunde" hinterlegungsfähig.

    Wenn der Beteiligte dies unbedingt wünscht, möchte ich ihm das auch nicht verwehren.

    Ich danke euch für eure Einschätzung.

  • Mal eine blöde Frage: Was ist denn der Hinterlegungsgrund?

    Bei einer Abtretung der Grundschuld wirkt der Neugläubiger doch mit, dem dann das auszuhändigen ist. Ist der nun nach ein paar Tagen plötzlich nicht mehr auffindbar?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Möglich wäre, dass es mehrere Sicherungsgeber gibt, aber keine Erklärung dazu, wem von ihnen die Abtretungserklärung auszuhändigen ist. Aushändigung nur an einen von ihnen bewirkt grds. keine Erfüllung (BGH irgendwo). Dem Antrag sollte sich aber natürlich entnehmen lassen, warum der Gläubiger die Abtretungserklärung so gerne hinterlegen möchte.

  • Stimmt, hätte ich auch gleich ausführen sollen:

    Die Grundschuld soll dem Grundstückseigentümer zurückgewährt werden.
    Grundstückseigentümer ist eine verstrittene Erbengemeinschaft. Die Miterben führen vor einem anderen Gericht gerade einen Prozess, bei dem dann geklärt werden soll, wem letztendlich was zustehen soll.
    Solange diese Frage nicht geklärt ist, soll der Grundschuldbrief (und auf Wunsch eines Beteiligten auch die Abtretungserklärung) hinterlegt werden.

    Einen Hinterlegungsgrund würde ich hier bejahen (ich nehme aber auch generell eher einen Antrag an als in zurückzuweisen, mir fehlt einfach noch die Erfahrung und diesbezüglich auch die nötige Selbstsicherheit).
    Die Hinterlegungsfähigkeit der Abtretungserklärung wird hier ja auch als gegeben gesehen.

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