KFB Streitgenossen und Quoten

  • Hallo!

    Vielleicht ist es auch eine dumme Frage, aber ich hatte bisher nicht soviel mit Streitgenossen zu tun.
    2. Instanz KGE lautet von den Kosten des Rechtsstreites tragen
    Kl. zu 1. 35 %
    Kl. zu 2. 55 %
    Bekl. 10 %
    Bekl. beantragt Kostenausgleichung

    Frage:
    Der Bekl. bekommt ja einen Erstattungsanspruch. Ich wäre jetzt pragmatisch herangegangen und hätte den EA gegen Kl. 1 wie folgt berechnet:
    EA des Bekl. (gegen beide gesamt) x 0,35/0,9 = EA gegen Kl. 1
    gegen den Kl. zu 2. entsprechend 0,55/0,9. Ich hab das Gefühl dass es falsch wäre. Müsste ich stattdessen die Kosten der einzelnen SGen aufdröseln und dann entsprechend verrechnen?

    Danke für die Hilfe!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.


  • Ja, müßte man. Zuerst die Frage, ob die Kläger einen gemeinsamen RA haben. Wenn ja, sind sie gemeinschaftlich am Streitgegenstand beteiligt? Dann wäre ihr Kostenanteil im Zweifel der hälftige Anspruch ihres gemeinsamen RA. Wenn nein, dann müßte anhand der wertmäßigen Beteiligung am Rechtsstreit der Betrag des gemeinsamen RA ermittelt werden. Anhand dieser Beträge würde dann die Kostenausgleichung erfolgen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Dumme Frage von mir direkt hinterher, aber wie würde im vorliegenden Fall die Verrechnung dann tatsächlich aussehen? Hab irgendwie leichte Probleme damit, mir den Verrechnungsvorgang vorzustellen (wie viele Kfbs, wer gegen wen etc.). Hab zzt. einen ähnlichen Fall.

    Edit: Könnt den Post vergessen, grad ists mir wie Schuppen von den Augen gefallen, ich Depp :)

  • Ich muss leider zugeben, mir sind die Schuppen immer noch nicht von den Augen gefallen. Aber ich versuchs mal.
    Also: Die Beklagte haben einen gemeinsamen Anwalt, Bekl. zu 1. ist mit 26 000 € beteiligt, Bekl. zu 2. mit 14 000 €. Jetzt gehe ich hin und berechne für jeden Bekl. die Vergütung, die der Anwalt bei einer Einzelvertretung erhalten hätte. Sagen wir mal Bekl. zu 1. 1500 €, Bekl. zu 2. 1000 €, angemeldet sind an Kosten 4000 €. Ich gehe jetzt hin und würde die 4000 € im Verhältnis 1500/2500 und 1000/2500 teilen und jeweils als Kosten des Bekl. nehmen. Würde ich jetzt hingehen und sagen: Bekl. zu 2. trägt 35 %, abzüglich der eigenen Kosten gerechnet. Ergibt sich ein EA gegen Bekl. zu 2. wäre es ja ein Anspruch des Klägers oder? Das gleiche auch mit dem Bekl. zu 1.?

    Danke nochmal für die Hilfe und ein frohes neues Jahr!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Sorry, hatte den Thread hier vergessen. :unschuldi

    Also mal am Beispiel der 40.000 €, wegen der K1 (26.000 €) + K2 (14.000 €) durch einen gemeinsamen RA vertreten wurden. Dann wird die aus den 40.000 € entstehende Vergütung berechnet, die ich hier beispielhaft mal mit 3.037,48 € (1,3 VG + 1,2 TG + Auslagen) berechne. Hätten K1 + K2 voll obsiegt, stünde K1 ein Erstattungsanspruch von 26/40 von 3.037,48 € = 1.974,36 € und K2 ein solcher von 14/40 von 3.037,48 € = 1.063,12 € zu.

    Geht man jetzt von der KGE aus, daß K1 = 35 %, K2 = 55 % und B = 10 % der Kosten des Rechtsstreites trägt, würde ich (exkl. der Gerichtskosten) wie folgt rechnen:

    K1 kann berechnen = 1.974,36 €
    davon trägt B die 10 % = 197,44 €

    K2 kann berechnen = 1.063,12 €
    davon trägt B die 10 % = 106,31 €

    B kann berechnen = 3.037,48 €
    davon trägt K1 die 35 % = 1.063,12 €
    und K2 die 55 % = 1.670,61 €

    Ergeben dann Erstattungssummen:

    B kann von K1 verlangen = 1.063,12 €
    K1 kann von B verlangen = 197,44 €
    => B kann von K1 verlangen = 865,68 €

    B kann von K2 verlangen = 1.670,61 €
    K2 kann von B verlangen = 106,31 €
    => B kann von K2 verlangen = 1.564,30 €

    Man kann es gerne auch komplizierter veranstalten und nach der Entscheidung des KG (NJW 1972, 2045) die "Kostenersparnis" im Innenverhältnis (§ 7 Abs. 2 RVG) noch berücksichtigen:

    Danach schuldet K1 im Innenverhältnis zum gemeinsamen RA nur die Vergütung nach dem Wert 26.000 €, was im Ergebnis 2.591,23 € ausmacht; K2 schuldet nach dem Wert 14.000 € die Vergütung von 1.957,55 €. Beides ergibt in der Summe einen Betrag von 4.548,78 €. Abzgl. der tatsächlichen Kosten von 3.037,48 € folgt daraus eine "Kostenersparnis" beider K von insgesamt 1.511,30 €.

    Die "Kostenersparnis" von 1.511,30 € mit der eigenen Kostenschuld des K1 (2.591,23 €) multipliziert, ergibt 3.916.125,90 €. Diesen Betrag durch die Summe von 4.548,78 € dividiert, ergibt bei K1 eine auf ihn entfallende "Kostenersparnis" von 860,92 €.

    Die "Kostenersparnis" von 1.511,30 € mit der eigenen Kostenschuld des K2 (1.957,55 €) multipliziert, ergibt 2.958.445,32 €. Diesen Betrag durch die Summe von 4.548,78 € dividiert, ergibt bei K2 eine auf ihn entfallende "Kostenersparnis" von 650,38 €.

    Setzt man die nun Schuld des K1 im Innenverhältnis zum gemeinsamen RA (2.591,23 €) an und zieht davon die auf ihn entfallende "Kostenersparnis" von 860,92 € ab, so verbleibt ein Kostenanteil des K1 von 1.730,31 €.

    Setzt man die Schuld des K2 im Innenverhältnis zum gemeinsamen RA (1.957,55 €) an und zieht davon die auf ihn entfallende "Kostenersparnis" von 650,38 € ab, so verbleibt ein Kostenanteil des K2 von 1.307,17 €.

    Folgt man nun der obigen Berechnung der Kostenausgleichung:

    K1 kann berechnen = (nur) 1.730,31 € (anstelle 1.974,36 €)
    davon trägt B die 10 % = 173,03 €

    K2 kann berechnen = (jetzt) 1.307,17 € (anstelle 1.063,12 €)
    davon trägt B die 10 % = 130,72 €

    B kann berechnen = 3.037,48 €
    davon trägt K1 die 35 % = 1.063,12 €
    und K2 die 55 % = 1.670,61 €

    Ergeben sich dann als Erstattungssummen:

    B kann von K1 verlangen = 1.063,12 €
    K1 kann von B verlangen = 173,03 €
    => B kann von K1 verlangen = 890,09 € (anstelle 865,68 €)

    B kann von K2 verlangen = 1.670,61 €
    K2 kann von B verlangen = 130,72 €
    => B kann von K2 verlangen = 1.539,89 € (anstelle 1.564,30 €)

    Es verschiebt sich also nach dieser Entscheidung des KG hier letztlich nur der Erstattungsbetrag in Höhe der Differenz (hier: 24,41 €) bei den beiden Erstattungspflichtigen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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