Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrags

  • Ich weiß jetzt nicht, ob dies von Bedeutung ist, aber das betroffene Bundesland ist Berlin.

    Ein Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung gegen eine Grundstücksgemeinschaft von drei Personen (A, B + C). Irgendwann stellt er fest, dass er (aufgrund weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) einen seine Forderungen deutlich übersteigenden Betrag erhalten hat. Da die Mitglieder der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft sich nicht einigen können, zu welchen Teilen der Überschuss jeweils ausgezahlt wird, hinterlegt er diesen.

    Richtiger Weise soll / muss wohl jeder ehemalige Miteigentümer ein Drittel des hinterlegten Betrags erhalten.

    A und B haben wechselseitig erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass dem anderen Part ein Drittel des Hinterlegungsbetrags ausgezahlt wird. Zusätzlich hat A den C auf entsprechende Zustimmung verklagt. Mit Rechtskraft des Urteils würden ihm alle Erklärungen vorliegen, die er in seiner Person benötigt. Kann er damit die Auszahlung seines Anteils erreichen. [ B vereint dies mit dem Argument, dass im Verhältnis B und C bisher keinerlei Erklärungen abgegeben wurden, diese aber erforderlich sind.]

    A verklagt C und ist sich bewusst, dass er zugunsten von diesem ebenfalls erklären muss, dass er mit der Auszahlung eines Drittel-Anteils an C einverstanden ist. Allerdings möchte er die Wirkung seiner Erklärung (wenn auch nur als Druckmittel) aufschiebend bedingt davon abhängig machen, dass C ebenfalls eine derartige Erklärung abgibt. Ist eine solche Bedingung zulässig?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das klingt etwas verworren. Allein die Hinterlegung des Übererlöses hat noch nicht die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zur Folge (BGH, Beschl. v. 22.02.2017 – XII ZB 137/16). Es geht also bei dem gegenseitigen Zustimmungsverlangen von A, B und C jeweils um den Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine "Bedingung" in der Art "Ich stimme der Auszahlung an Dich nur zu, wenn Du der Auszahlung an mich zustimmst" gibt es da nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Zur Auszahlung müssen übereinstimmende Erklärungen vorliegen, wer was erhalten soll. Ob diese in Schriftform oder als rechtskräftiges Urteil/rechtswirksamer Vergleich vorliegen, spielt keine Rolle. Was die da intern verhackstücken ("ich nur, wenn du auch"), ist der HL-Stelle egal.

    Zur Klarstellung: Wenn alle drei erklären, dass sie jeweils ein Drittel gerne hätten, ist das nicht ausreichend, da sie nichts dazu sagen, wie die anderen zwei Drittel zu verwenden sind.

    Wenn die sich so misstrauen, können sie ja auch gemeinsam die Erklärung zu Protokoll erklären.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • A und B haben wechselseitig erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass dem anderen Part ein Drittel des Hinterlegungsbetrags ausgezahlt wird. Zusätzlich hat A den C auf entsprechende Zustimmung verklagt. ... [ B vereint dies mit dem Argument, dass im Verhältnis B und C bisher keinerlei Erklärungen abgegeben wurden, diese aber erforderlich sind.]

    Das Verhältnis zwischen B und C hat aber mit dem Drittel des A nichts (mehr) zu tun.
    Wenn B mehr als ein Drittel beansprucht, kann dies nur zu Lasten des Anteils C gehen, andernfalls ergäbe seine eigene Zustimmung zur Auszahlung eines Drittels an A keinen Sinn.

    Und wenn A die Auszahlung eines Drittels beantragt, B dem zustimmt und C dementsprechend verurteilt wird, dürfte die Bruchteilsgemeinschaft an dem Erlös zumindest im Hinblick auf den Anteil des A als aufgelöst anzusehen sein.


  • Zur Klarstellung: Wenn alle drei erklären, dass sie jeweils ein Drittel gerne hätten, ist das nicht ausreichend, da sie nichts dazu sagen, wie die anderen zwei Drittel zu verwenden sind.

    Selbstverständlich ist das ausreichend, solange in der Summe nicht mehr als ein Ganzes herauskommt.

    Wenn A hier 1/3 beansprucht, gibt er damit die restlichen 2/3 für B und C frei. Woraus soll sich denn dabei ein Anspruch des A ergeben, daß B und C jeweils auch 1/3 erhalten sollen, wenn beide übereinstimmend eine andere Aufteilung wünschen?


  • Zur Klarstellung: Wenn alle drei erklären, dass sie jeweils ein Drittel gerne hätten, ist das nicht ausreichend, da sie nichts dazu sagen, wie die anderen zwei Drittel zu verwenden sind.

    Selbstverständlich ist das ausreichend, solange in der Summe nicht mehr als ein Ganzes herauskommt.

    Wenn A hier 1/3 beansprucht, gibt er damit die restlichen 2/3 für B und C frei. Woraus soll sich denn dabei ein Anspruch des A ergeben, daß B und C jeweils auch 1/3 erhalten sollen, wenn beide übereinstimmend eine andere Aufteilung wünschen?

    Sehe ich auch so.

    Und als HL-Stelle würde ich auch eine bedingte Freigabe akzeptieren, so lange ich als HL-Stelle selbst feststellen kann, dass die Bedingung eingetreten ist. Vorliegend wäre das ja machbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Zur Klarstellung: Wenn alle drei erklären, dass sie jeweils ein Drittel gerne hätten, ist das nicht ausreichend, da sie nichts dazu sagen, wie die anderen zwei Drittel zu verwenden sind.

    Selbstverständlich ist das ausreichend, solange in der Summe nicht mehr als ein Ganzes herauskommt.

    Wenn A hier 1/3 beansprucht, gibt er damit die restlichen 2/3 für B und C frei. Woraus soll sich denn dabei ein Anspruch des A ergeben, daß B und C jeweils auch 1/3 erhalten sollen, wenn beide übereinstimmend eine andere Aufteilung wünschen?

    Ich hätte dazuschreiben sollen, dass sich das auf Hinterlegungen aus einem Versteigerungsverfahren bezieht, Stichwort Erlösüberschuss. Über diesen haben sich die früheren Eigentümer insgesamt auseinanderzusetzen und das beinhaltet mE zwingend übereinstimmende Erklärungen über den gesamten Betrag. Das war bisher seltenst ein Problem bzw sind die Probleme dann eher anderer Natur.

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  • Ich hätte dazuschreiben sollen, dass sich das auf Hinterlegungen aus einem Versteigerungsverfahren bezieht, Stichwort Erlösüberschuss. Über diesen haben sich die früheren Eigentümer insgesamt auseinanderzusetzen ...

    Für Erlösüberschüsse aus Zwangsversteigerungsverfahren gilt nichts anderes.
    Wenn ein solcher für A, B und C vorhanden ist und lediglich Einigkeit dahin besteht, daß A 1/3 zu bekommen hat, kann dieses Drittel ausgezahlt werden. Am Streit von B und C über ihre Berechtigung an den restlichen 2/3 ist A auch dann nicht beteiligt.

  • A soll ausscheiden und B und C sich über den Rest weiter streiten? Das Stichwort lautet vielmehr "personelle Teilaufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft". Eine solche kann zwar vereinbart, nicht aber erzwungen werden (MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl. 2017, BGB § 749 Rn. 27 m.w.N.).

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  • Es erzwingt hier niemand etwas. Vielmehr besteht allseitige Einigkeit, daß dem A ein Drittel zusteht. Warum soll er dieses Drittel nicht erhalten? Und was sollte er, nachdem B freiwillig einer Auszahlung an ihn zugestimmt hat und er C erfolgreich insoweit in Anspruch genommen hat, denn noch unternehmen, um an sein Geld zu kommen?

  • . Kann er damit die Auszahlung seines Anteils erreichen. [ B vereint dies Ist eine solche Bedingung zulässig?

    Wenn interessiert was B verneint... es spricht dann nichts mehr gegen Auszahlung.

    Ist eine solche Bedingung zulässig?

    Aus Sicht der Hinterlegung ist die Zustimmung dann jedenfalls nicht erteilt. A


    Wenn A hier 1/3 beansprucht, gibt er damit die restlichen 2/3 für B und C frei.

    Nein, A gibt nur den Rest für B und C, wenn er eben die Freigaben für B und C erklärt.
    Das Beanspruchen von (erstmal) nur 1/3 hat allein keinerlei Aussage zu den restlichen 2/3.

  • Es fehlt aus meiner Sicht an einer endgültigen Auseinandersetzung der (gesamten) Bruchteilsgemeinschaft an dem hinterlegten Geld. Dazu bedürfte es einer gegenseitigen Freigabeerklärung aller drei Gemeinschafter. Denn im Moment - abgesehen von dem noch offenen Klageverfahren - haben weder B noch C Gewissheit, dass A nach der Auszahlung von 1/3 an ihn nicht auch von den verbliebenen 2/3 noch einen weiteren Anteil haben möchte.

    Aber vielleicht bin ich dabei auch zu sehr im materiellen Gesellschaftsrecht verhaftet und die Freigabeerklärungen von B und C genügen im formellen Hinterlegungsverfahren.

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  • Denn im Moment - abgesehen von dem noch offenen Klageverfahren - haben weder B noch C Gewissheit, dass A nach der Auszahlung von 1/3 an ihn nicht auch von den verbliebenen 2/3 noch einen weiteren Anteil haben möchte.

    Verstehe ich den Sachverhalt falsch?

    Im vorliegenden Fall will A 1/3 ausgezahlt haben. B stimmt dem zu, die Zustimmung des C hierzu ist durch Urteil ersetzt.

    Woraus ergibt sich denn bei dieser Sachlage ein auszahlungsbehindernder Anspruch von B und C auf Gewissheit, daß A nicht noch mehr möchte?

    Ein entsprechender Vorbehalt ist der Zustimmung des B nicht zu entnehmen und C ist offenbar ebenso vorbehaltlos verurteilt worden.


  • Wenn A hier 1/3 beansprucht, gibt er damit die restlichen 2/3 für B und C frei.

    Nein, A gibt nur den Rest für B und C, wenn er eben die Freigaben für B und C erklärt.
    Das Beanspruchen von (erstmal) nur 1/3 hat allein keinerlei Aussage zu den restlichen 2/3.

    Selbstverständlich stellt sich auch hier die Frage nach dem Erklärungswert.
    Wenn es letztendlich darum geht, einen Betrag abschließend unter verschiedenen Berechtigten zu verteilen, muß man das "erstmal nur" nach meinem Verständnis aber auch ausdrücklich erwähnen, wenn man sich die Option auf weitere Anteile offenhalten will.

    "Für mich 1/3!" heißt "Für mich 1/3!" und nicht "Heute für mich 1/3 und morgen den Rest!"

  • "Für mich 1/3!" heißt "Für mich 1/3!"

    Genau das wollte ich damit sagen.
    Aber sich dann darüber hinaus noch irgendwelche -tatsächlich nicht erklärten- Zustimmungen für Auszahlungen an Dritte "hinzu zu interpretieren" halte ich für sehr gefährlich.

  • Da muss wohl die Themenstarterin die im Wasser lebenden Wirbeltiere mit etwas mehr Milchfett anreichern.

    Es gibt wohl eine Klage gegen C, noch kein Urteil. Und A hat bislang erklärt, dass er mit der Auszahlung von 1/3 an B einverstanden ist, mehr nicht. A mag ja durchaus mit seinem Drittel zufrieden sein und B und C die Restabwicklung der 2/3 überlassen, aber ausgeschlossen ist ein weiterer Anspruch nach meinem Dafürhalten nicht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • Es gibt wohl eine Klage gegen C, noch kein Urteil.

    Das stimmt zwar, die Frage nach der Auszahlung ist aber für den Fall gestellt, daß A ein rechtskräftiges Urteil in seinem Sinne erwirkt.

    Zitat


    Und A hat bislang erklärt, dass er mit der Auszahlung von 1/3 an B einverstanden ist, mehr nicht.

    Nach #1 haben A und B wechselseitig erklärt, jeweils 1/3 zu beanspruchen.

    Zitat


    A mag ja durchaus mit seinem Drittel zufrieden sein und B und C die Restabwicklung der 2/3 überlassen, aber ausgeschlossen ist ein weiterer Anspruch nach meinem Dafürhalten nicht.

    Würde ein solcher weiterer Anspruch bei der Restabwicklung zwischen B und C angesichts des quasi einvernehmlichen Ausscheidens des A gegen Zahlung eines Drittels überhaupt zu prüfen sein?

  • "Für mich 1/3!" heißt "Für mich 1/3!"

    Genau das wollte ich damit sagen.
    Aber sich dann darüber hinaus noch irgendwelche -tatsächlich nicht erklärten- Zustimmungen für Auszahlungen an Dritte "hinzu zu interpretieren" halte ich für sehr gefährlich.

    Mindestens genauso gefährlich ist es, einem berechtigen Auszahlungsbegehren nicht nachzukommen, weil man nicht vorhandene Vorbehalte in an sich eindeutige Erklärungen hineininterpretiert.

  • Nach #1 haben A und B wechselseitig erklärt, jeweils 1/3 zu beanspruchen.

    Nö. Dort steht "A und B haben wechselseitig erklärt, dass sie damit einverstanden sind, dass dem anderen Part ein Drittel des Hinterlegungsbetrags ausgezahlt wird."

    Themenstarterin, bitte kommen!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Da muss wohl die Themenstarterin die im Wasser lebenden Wirbeltiere mit etwas mehr Milchfett anreichern

    Ich "glatsche" Dir gern alle möglichen Ingredienzien in die Pfanne, allein ich weiß nicht, wo Dein Geschmack hingeht. Soll heißen, welche zusätzlichen Informationen benötigst Du?

    Die Erklärungen sind derart gehalten, dass jeder Erklärende ausdrücklich der Auszahlung von einem Drittel an die betreffende andere, namentlich genannte Person zustimmt. Zwischen A und B wurden die Erklärungen bereits wechselseitig abgegeben; zwischen A und C lässt sich dieser Zustand durch eine baldige Verurteilung des C, mit der mangels einer auch nur irgendwie gearteten Einlassung zu rechnen ist, ebenfalls herstellen. Hier will / muss A (aufschiebend bedingt?) ebenfalls eine Erklärung abgehen, da C ansonsten ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

    Die von Silberkotelett zitierte Rechtsprechung finde ich einschlägig, aber in der Sache selbst etwas inkohärent. Der Bundesgerichtshof betont, dass sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegenüber der Hinterlegungsstelle fortsetzt, so dass die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen können. Die Bruchteilsgemeinschaft endet, wenn durch eine Vereinbarung über die Verteilung des Versteigerungserlöses eine alleinige Rechtszuständigkeit hergestellt werden.

    Dann aber betont der Bundesgerichtshof, dass der Teilhaber, der eine derartige Vereinbarung nachweisen kann, die Auskehr des auf ihn entfallenden Erlösanteils ohne die Mitwirkung der anderen Teilhaber verlangen kann.

    Vorliegend ist zu beachten, dass es sich gerade nicht um eine Teilungsversteigerung gehandelt hat. Hier hat ein Gläubiger die Zwangsversteigerung betrieben und irgendwann erkannt, dass er über den Bestand seiner Forderung hinaus befriedigt wurde.

    Nachtrag @ Silberkotelett: Wenn A erklärt, dass er mit der Auszahlung von jeweils einem Drittel an B und C einverstanden ist, ist dem doch zumindest konkludent beizumessen, dass er auch "nur" ein Drittel beansprucht. Es heißt zwar "iudex non calculat", aber völlig unlogisch sollten wir auch nicht handeln.

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