Nicht valutierende Grundschuld im Teilungsplan (Zwangsverwaltung)

  • Sowas hatte ich ja bisher -zum Glück- noch nie.

    Die Zwangsverwaltung wird von einem persönlichen Gläubiger betrieben.
    Einzige Belastung in Abt. III ist eine nicht valutierende Grundschuld.
    Die Gläubigerin hat erklärt, dass keine Valuta besteht und sie den Brief an den Eigentümer ausgehändigt hat.
    Wohin jetzt mit den Überschüssen ?
    Zinsen Kl. 4 werden nicht zugeteilt ( Verzicht der Gläubigerin)
    Für das Kapital ( Kl. 4 ) müsste m.E. ein Kapitaltermin § 156 ZVG angesetzt werden, das Geld sodann für den unbekannten Berechtigten hinterlegt werden, da die Gläubigerin den Brief nicht hat.
    Und dann ? :gruebel::gruebel:
    Die Gläubigerin kann auf das Kapital auch nicht wirksam verzichten, da sie den Brief ja nicht vorlegen kann.

    Der persönliche Gläubiger ist Kl. 5, somit zuletzt dran.

  • Bin vom vielen Lesen im Stöber derzeit etwas "verwirrt".
    Das Verfahren wird ja von der Bank ( Grundschuld ) nicht betrieben.
    Würde somit auf den persönlichen Gläubiger ( Kl. 5 ) zugeteilt obwohl noch Kapital ( Kl. 4 ) existiert ?

    Und schließlich:
    Wenn der pers. Gläubiger befriedigt ist, würde die weitere Zuteilung somit an den Eigentümer erfolgen ( immer noch nicht auf das Kapital )?

  • Für das Kapital ( Kl. 4 ) müsste m.E. ein Kapitaltermin § 156 ZVG angesetzt werden, das Geld sodann für den unbekannten Berechtigten hinterlegt werden, da die Gläubigerin den Brief nicht hat.

    158 nur wenn auch aus dem Recht betrieben wird.

    Hatte den Fall schon mehrfach: WEG betreibt, sonst ist alles bezahlt.
    Der dingliche Gläubiger kann auch ohne Briefvorlage auf die dinglichen
    Zinsen verzichten.
    Dann erfolgt die Zuteilung auf den Titel des Rk-5 Gläubibgers.
    Der Zwangsverwalter lässt sich den Titel vorlegen und quittiert ab.
    Dies ist nicht ganz unumstritten - aber Literatur hierzu dürfte es derzeit
    noch keine geben. Hat der Zwangsverwalter alles bezahlt erfolgt die
    Aufhebung nach § 161 II ZVG (das durfte ich 1x mal Erleben!!).

    Sinn der ZV war ursprünglich mal, dass aus den Erträgnissen des Grundstücks
    der Titel befriedigt wird. Aber das war schon um die Jahrhundertwende, da
    meine ich 1800/1900, schon nicht der Fall ([FONT=&quot]Reinhard, [/FONT][FONT=&quot]ZVG 1. Aufl., § 146 Anm. 2), [/FONT]um eine Versteigerung abzuwenden.

  • Bin vom vielen Lesen im Stöber derzeit etwas "verwirrt".
    Das Verfahren wird ja von der Bank ( Grundschuld ) nicht betrieben.
    Würde somit auf den persönlichen Gläubiger ( Kl. 5 ) zugeteilt obwohl noch Kapital ( Kl. 4 ) existiert ?

    Und schließlich:
    Wenn der pers. Gläubiger befriedigt ist, würde die weitere Zuteilung somit an den Eigentümer erfolgen ( immer noch nicht auf das Kapital )?

    Kapital aus den eingetragenen Rechten immer nur wenn aus diesen
    betrieben wird. Verbleibt nach der Wegfertigung des Titels noch
    Geld über, erhält dieses selbstverstsändlich der Schuldner. Meldet der
    sich nicht, erfolgt die Hinterlegung zu seinen Gunsten

  • Würde somit auf den persönlichen Gläubiger ( Kl. 5 ) zugeteilt obwohl noch Kapital ( Kl. 4 ) existiert?

    Klar. In der Versteigerung würdest Du bei dieser Sachlage doch auch nichts auf das Kapital zuteilen.

    Zitat

    Und schließlich:
    Wenn der pers. Gläubiger befriedigt ist, würde die weitere Zuteilung somit an den Eigentümer erfolgen ( immer noch nicht auf das Kapital )?

    Wenn der betreibende Gläubiger sein Geld hat, ist das Verfahren aufzuheben, § 161 II ZVG.

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