Aufenthaltsermittlung in Griechenland

  • hallo,

    ein Antragsteller hat einen Titel gegen einen Schuldner, der in Griechenland leben soll. Die genaue Anschrift ist ihm unbekannt. Nach einem Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen gibt es eine Möglichkeit ein Rechtshilfeersuchen über ein deutsches Amtsgerichtan die griechische Staatsanwaltschaft zu richten. Ich bin damit überfordert. Habt ihr insoweit Erfahrungen oder würdet ihr dafür Beratungshilfe beantragen m?

  • Für mich ist das kein Fall von Beratungshilfe.

    Wie regelt ihr das im Hause? Hier gibt es eine Person (Rechtspfleger, per Zufall bin ich das) die zuständig ist für alle Auslandsangelegenheiten.

    Hier würde ich wohl wirklich ein höfliches Schreiben an die Botschaft in Athen senden - vielleicht sogar zunächst per Mail an die Deutsche Botschaft. Die sind bei sowas eigentlich immer echt eine Hilfe.

  • Für mich ist das kein Fall von Beratungshilfe.

    Wie regelt ihr das im Hause? Hier gibt es eine Person (Rechtspfleger, per Zufall bin ich das) die zuständig ist für alle Auslandsangelegenheiten.

    Hier würde ich wohl wirklich ein höfliches Schreiben an die Botschaft in Athen senden - vielleicht sogar zunächst per Mail an die Deutsche Botschaft. Die sind bei sowas eigentlich immer echt eine Hilfe.


    Auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt würde eine solche Anfrage durch das Gericht außerhalb eines Verfahrens erfolgen?

    Ich würde für den Sachverhalt BerH nicht ausschließen.

    Nach meinem Verständnis des Sachverhalts möchte sich der Antragsteller offenbar zu seinen Möglichkeiten der Vollstreckung in Griechenland trotz nicht bekannter Adresse beraten lassen. (Die anwaltliche Beratung kann auch dazu führen, dass er andere Schritte oder ggf. gar keine Schritte zur Zwangsvollstreckung einleitet.)

  • Frog, der Antragsteller kann doch bitte erst einmal selbst tätig werden. Hierzu kommt er zum Gericht, damit sie ihm helfen, die Adresse des Schuldners herauszufinden. Wenn hierfür das Amtsgericht laut Botschaft helfen soll, dann würde ich zunächst in diese Richtung etwas unternehmen.

    Wenn der Antragsteller die Adresse hat, kann er ja selbst den Schuldner noch einmal anmahnen.

    Für mich liegen hier noch keine Gründe vor Beratungshilfe zu bewilligen.

  • Für mich ist das kein Fall von Beratungshilfe.

    Wie regelt ihr das im Hause? Hier gibt es eine Person (Rechtspfleger, per Zufall bin ich das) die zuständig ist für alle Auslandsangelegenheiten.

    Hier würde ich wohl wirklich ein höfliches Schreiben an die Botschaft in Athen senden - vielleicht sogar zunächst per Mail an die Deutsche Botschaft. Die sind bei sowas eigentlich immer echt eine Hilfe.

    Warum und wonach sollte der Rechtspfleger für Auslandssachen für so etwas zuständig sein? :gruebel:

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Verzeiht meine Unwissenheit, aber ich habe gedanklich immer noch ein Problem, wieso hier ein Rechtshilfeersuchen überhaupt in Betracht kommen soll. Ermitteln wir als Gericht auch in der Bundesrepublik Personen unbekannten Aufenthalts für einen Gläubiger, damit dieser anschließend seinen Titel vollstrecken kann? Das dankenswerter Weise verlinkte Merkblatt bietet doch Möglichkeiten der privaten und eigenständigen Ermittlung.:gruebel:

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Verzeiht meine Unwissenheit, aber ich habe gedanklich immer noch ein Problem, wieso hier ein Rechtshilfeersuchen überhaupt in Betracht kommen soll. Ermitteln wir als Gericht auch in der Bundesrepublik Personen unbekannten Aufenthalts für einen Gläubiger, damit dieser anschließend seinen Titel vollstrecken kann? Das dankenswerter Weise verlinkte Merkblatt bietet doch Möglichkeiten der privaten und eigenständigen Ermittlung.:gruebel:

    Am Ende des Merkblatts wird auch auf die Rechtshilfeersuchen hingewiesen. :lesen:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Sicher, als eine grundsätzliche Möglichkeit. Das sagt doch aber noch nichts darüber, wem alles der Weg offen steht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Frog, der Antragsteller kann doch bitte erst einmal selbst tätig werden. Hierzu kommt er zum Gericht, damit sie ihm helfen, die Adresse des Schuldners herauszufinden. Wenn hierfür das Amtsgericht laut Botschaft helfen soll, dann würde ich zunächst in diese Richtung etwas unternehmen.

    ...


    Und auf welcher (gesetzlichen) Grundlage? :gruebel: Zumindest in ZPO-Verfahren gibt es keine Amtsermittlung.

  • Verzeiht meine Unwissenheit, aber ich habe gedanklich immer noch ein Problem, wieso hier ein Rechtshilfeersuchen überhaupt in Betracht kommen soll. Ermitteln wir als Gericht auch in der Bundesrepublik Personen unbekannten Aufenthalts für einen Gläubiger, damit dieser anschließend seinen Titel vollstrecken kann? ...


    Ein guter Einwand! :daumenrau

    Setzt man das nämlich auch für inländische Schuldner um, von denen der in der RAST erschienene Gläubiger die aktuelle Anschrift nicht kennt, hieße es, dass man den Zugang des Gerichts zum Melderegister nutzt, um dem Erschienenen die Anschrift mitzuteilen? Das kann ja nicht richtig sein.

  • Die Aufenthaltsermittlung wird doch von den grieschichen behörden durchgeführt. Es muss doch nur das Ersuchen über uns gestellt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Die Aufenthaltsermittlung wird doch von den grieschichen behörden durchgeführt. Es muss doch nur das Ersuchen über uns gestellt werden.

    Warum muss es das?

    Das dankenswerter Weise verlinkte Merkblatt bietet doch Möglichkeiten der privaten und eigenständigen Ermittlung.

    Der Antragsteller will für seine privaten Zwecke den Aufenthaltsort erfahren. Er hat die Möglichkeit, sich an die zuständigen griechischen Behörden zu wenden. Warum sollte sich ein Amtsgericht in Deutschland dazwischen hängen?

  • Im Merkblatt heißt es:

    Zitat


    Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens gemäß Artikel 7 des deutsch-griechischen Abkommens über gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handelsrechts vom 11.05.1938 werden Aufenthaltsermittlungen auch von der jeweils zuständigen griechischen Staatsanwaltschaft durchgeführt. Das Ersuchen muss über das zuständige deutsche Amtsgericht gestellt werden.

    Im erwähnten Artikel heißt es:

    Zitat


    In Zivil- und Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde des einen Staates gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens an die zuständige Behörde des anderen Staates wenden, um die Vornahme einer Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäftskreises dieser Behörde nachzusuchen.

    Liegt eine Rechtsgrundlage vor?
    Liegt eine Prozesshandlung oder gerichtliche Handlung vor?

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