Zwischenverfügung/ Fristen / Wiedervorlage Beratungshilfe

  • Hallo,

    in Sachen Beratungshilfe macht ihr da bei Anfragen zu weiteren Erläuterungen/Belegen usw. immer direkt ne Zwischenverfügung oder einfach eben Schreiben und diese irgendwann mit der Androhung versehen zurückzuweisen?

    So mache ich es bisher, ich schreibe einmal, beim zweiten Mal erinnere ich und "drohe", beim dritten Mal wird zurückgewiesen.

    Was für Fristen macht ihr? Gleich ne lange Frist bzw. 6 Monate damit dann weggelegt werden kann?


    Wiedervorlage:
    Ich habe nun gesehen dass bei früheren bereits erteilten Berechtigungsscheinen ne Kollegin ne 6 Monatsfrist gemacht hat, aber wozu? Muss der innerhalb ner bestimmten Frist denn eingereicht werden?

    Wann macht ihr Fristen nach der Aktenverordnung von 6 Monaten? Eben bei Zwischenverfügungen?

  • Halte die Praxis des Weglegens aber für fragwürdig, da die AktO von "bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" spricht und das BerHG auf das FamFG als Verfahrensrecht verweist.

    Außerdem zählt Pebbsy (in meinem Land) nur Verfahren, die mit einer Bewilligung oder mit einer Zurückweisung beendet wurden.

  • Ich setze bei Zwischenverfügungen eine Frist von 4 Wochen und weise daraufhin, dass bei Nichtbehebung der Hindernisse der Antrag zurückgwiesen wird.

    Wenn nichts kommt erinnere ich nochmal an die Erledigung. (Frist in der Regel 2 Wochen).

    Wenn immer noch nichts kommt, wird der Antrag zurückgewiesen.


    Wenn ich Beratungshilfe bewilligt habe setze ich gar keine Frist. Die Akte kommt (also die paar aneinandergehefteten Blätter) kommen in einen Sammelordner auf der Geschäftsstelle und werden bei Eingang der Vergütungsabrechnung wieder vorgelegt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich setze auch 4-Wochen Frist. Die Mahnung spar ich mir und weise danach sofort zurück. Nicht mehr Arbeit als notwendig!

    Da bin ich sogar noch strenger:

    2 Wochen Gelegenheit zur Erledigung (das reicht ja wohl um Kontoauszüge u.ä. nachzureichen) bei gleichzeitiger Androhung der Zurückweisung. Wenn es einer innerhalb der Frist nicht schafft, soll er halt anrufen oder schreiben, dann gibt es unbürokratisch Fristverlängerung.

    Warum ich vor der Zurückweisung an die Erledigung erinnern soll, weiß ich nicht. Gegen den Beschluss ist ja ohnehin die Erinnerung zulässig und die ist nicht an eine Frist gebunden. Meiner Erfahrung nach melden sich 50% der Antragsteller, bei denen ich zwischenverfüge, nicht mehr da sie das Interesse verloren haben oder sich die Angelegenheit anderweitig erledigt hat. Die anderen sollen halt Erinnerung einlegen.

    Bei denen, die direkt bei mir vorsprechen, spare ich mir sogar das Beanstandungsschreiben. Ich sage denen, was ich noch will und in welcher Frist es vorzulegen ist, mach mir einen Aktenvermerk was ich angefordert habe (gebe den Leuten ggf. eine Kopie des Aktenvermerks mit) und entscheide dann nach Fristablauf den Antrag. Das spart Porto ;).

    Weglegen nach § 7 AktO ist eine Dummheit. Die Verfahren, die man so "erledigt" zählen in der Statistik nichts. Das gleiche gilt für Antragsrücknahmen. Daher halte ich es für bedenklich, die Antragsteller zur Rücknahme aufzufordern.

  • 2 Wochen Gelegenheit zur Erledigung (das reicht ja wohl um Kontoauszüge u.ä. nachzureichen) bei gleichzeitiger Androhung der Zurückweisung. Wenn es einer innerhalb der Frist nicht schafft, soll er halt anrufen oder schreiben, dann gibt es unbürokratisch Fristverlängerung.

    Die Leuten wollen doch etwas von uns. Also liegt es in ihrem eigenen Interesse möglichst schnell die fehlenden Belege nachzureichen.

    Warum ich vor der Zurückweisung an die Erledigung erinnern soll, weiß ich nicht. Gegen den Beschluss ist ja ohnehin die Erinnerung zulässig und die ist nicht an eine Frist gebunden. Meiner Erfahrung nach melden sich 50% der Antragsteller, bei denen ich zwischenverfüge, nicht mehr da sie das Interesse verloren haben oder sich die Angelegenheit anderweitig erledigt hat. Die anderen sollen halt Erinnerung einlegen.

    Das ist reine Geschmackssache. Mir gefällt es mit Erinnerung halt besser, weil die Zurückweisung für die Schnarchnasen dann nicht "aus heiterem Himmel" kommt.

    Bei denen, die direkt bei mir vorsprechen, spare ich mir sogar das Beanstandungsschreiben. Ich sage denen, was ich noch will und in welcher Frist es vorzulegen ist, mach mir einen Aktenvermerk was ich angefordert habe (gebe den Leuten ggf. eine Kopie des Aktenvermerks mit) und entscheide dann nach Fristablauf den Antrag. Das spart Porto ;).

    Wenn die vor mir sitzen, machen ich ein 08/15-Beanstandungsschreiben. Da steht in der nötigen Kürze alles fehlende drin. Das gebe ich den Leuten dann gleich so mit. Nur mündlich mitteilen was fehlt funktioniert halt einfach nicht bei allen.

    Weglegen nach § 7 AktO ist eine Dummheit. Die Verfahren, die man so "erledigt" zählen in der Statistik nichts. Das gleiche gilt für Antragsrücknahmen. Daher halte ich es für bedenklich, die Antragsteller zur Rücknahme aufzufordern.

    Genau meine Meinung.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich hätte mal eine andere Frage im Rahmen der Wiedervorlage.

    Es wurde BerH gewährt in einer Familiensache (dort VKH bewilligt). Nun habe ich die Akte in der BerH übernommen und dort wurde als WV-Frist 1 Jahr gesetzt in Verbindung mit der Familienakte zur Einsichtnahme.

    Was sollte denn da geprüft werden? Die Anrechnung der BerH-Gebühr auf die VKH-Gebühren? Wenn ja, welcher Rpfl hat das denn eigentlich zu prüfen? Der Fam-Rpfl oder ich?

  • Schwierig zu klären was der Kollege mit der Frist bezweckte.

    Die Anrechnung der BerH-Gebühren erfolgt im Rahmen der VKH im Familiengericht, VV 2503 Abs. 2 RVG. Wenn man das als BerH-Rechtspfleger sicherstellen möchte, kann man eine Kopie der Auszahlung dem Familiengericht übersenden zur eigenen Prüfung, dann weglegen.

    Eventuell wollte der Kollege auch schauen ob nach der gerichtlichen Entscheidung ein ersatzpflichtiger Dritter (§ 9 BerHG) vorhanden ist, kann ich mir aber für Familie kaum vorstellen. In Zivil habe ich es auch mal ab und zu dass vorgerichtliche Kosten mit eingeklagt werden, obwohl BerH bewilligt war. Aber ich prüfe das nicht routinemäßig nach, sondern nur wenn ich als Zivilrechtspflegerin quasi darüber falle.

    Also schwierig zu wissen was der Kollege wollte, wenn du keinen Anhaltspunkt hast verfüg die Akte zum weglegen.

  • Eine Einsichtnahme in die F-Akte ergab, dass der Verfahrensbevollmächtigte die BerHGebühr noch nicht angerechnet hatte. Habe jetzt auch eine Kopie des Festsetzungsbeschlusses und der Auszahlungsanordnung dem FamG zur Kenntnis übersendet.

    Da das Verfahren dort noch läuft, habe ich WV verfügt.

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe. :)

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