Hallo,
ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen.
Antrag des Rechtsanwaltes nach § 11 RVG. Nach Anhörungen gibt es Einwendungen der Mandantin, dass bereits Zahlungen geleistet wurden und der Rechtsanwalt zudem die Zahlung der Gegenseite einbehalten hat. Der Rechtsanwalt teilt daraufhin mit, dass dies korrekt sei. Er hab die Zahlungen der Mandantin berücksichtigt und sie gemäß §366 Abs. 2 BGB zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit verrechnet. Er hat auch entsprechende, nachvollziehbare Rechnungen eingereicht.
Kann der Rechtsanwalt die Zahlung mit der außerger. Tätigkeit verrechnen? "Darf" ich überhaupt soweit prüfen oder würdet ihr die Festsetzung aufgrund Einwendungen zurückweisen?
Vielen lieben Dank im Voraus,
Schenny