§ 11 RVG Zahlung

  • Hallo,
    ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Problem helfen.
    Antrag des Rechtsanwaltes nach § 11 RVG. Nach Anhörungen gibt es Einwendungen der Mandantin, dass bereits Zahlungen geleistet wurden und der Rechtsanwalt zudem die Zahlung der Gegenseite einbehalten hat. Der Rechtsanwalt teilt daraufhin mit, dass dies korrekt sei. Er hab die Zahlungen der Mandantin berücksichtigt und sie gemäß §366 Abs. 2 BGB zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit verrechnet. Er hat auch entsprechende, nachvollziehbare Rechnungen eingereicht.

    Kann der Rechtsanwalt die Zahlung mit der außerger. Tätigkeit verrechnen? "Darf" ich überhaupt soweit prüfen oder würdet ihr die Festsetzung aufgrund Einwendungen zurückweisen?

    Vielen lieben Dank im Voraus,
    Schenny

  • Die Gegenseite hat Einwendungen nach § 11 Abs. 5 RVG erhoben, in dem sie aussagt, die Forderung bereits bezahlt zu haben. Zudem soll der Anwalt Zahlungen der Gegenseite einbehalten haben. Der Anwalt behauptet, diese Zahlungen auf eine andere Schuld (außergerichtliche Tätigkeiten) verrechnet zu haben.

    Die Prüfung, ob eine derartige Verrechnung zulässig ist, geht ins materielle Recht, was im Verfahren nach § 11 RVG grundsätzlich nicht zu prüfen. Auch ist unklar, in welcher Höhe der Anwalt Zahlungen der Gegenseite einbehalten hat und ob hierdurch die Kostenschuld evtl. bereit erloschen ist. Insofern würde ich hier auf Grund der Einwendungen den Antrag des Rechtsanwalts zurückweisen.

  • Ich mache es in solchen Fällen in der Regel so, dass ich vor der Zurückweisung die Erläuterung des RA nochmals der AG-Seite zur Kenntnis schicke, mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung bis zum ... ob die Einwendungen aufrecht erhalten bleiben. Ich kündige auch gleich an, dass ich im Falle, dass d. AG sich nicht meldet zwar den KFA zurückweise, dies aber keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung ist und der RA diese ggf. in einem weiteren gerichtlichen Verfahren weiter verfolgen könnte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich mache es in solchen Fällen in der Regel so, dass ich vor der Zurückweisung die Erläuterung des RA nochmals der AG-Seite zur Kenntnis schicke, mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung bis zum ... ob die Einwendungen aufrecht erhalten bleiben. Ich kündige auch gleich an, dass ich im Falle, dass d. AG sich nicht meldet zwar den KFA zurückweise, dies aber keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung ist und der RA diese ggf. in einem weiteren gerichtlichen Verfahren weiter verfolgen könnte.

    Diesen Hinweis habe ich immer der Einfachheit halber gleich in den Zurückweisungsbeschluss integriert. :klugschei

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