Kosten Drittwiderklage

  • Noch was tolles zum WE....

    Kläger klagt auf Schadensersatz aufgrund angeblichem KFZ-Unfall gegen den am Unfall beteiligten Beklagten zu 1. (Fahrer) und dessen Versicherung (Bekl. zu 2.).

    Der Beklagte zu 1. erhebt im Laufe des Prozesses eine eigene, alleinige Widerklage - Schmerzensgeld - gegen den Kläger sowie zugleich gesamtschuldnerisch Drittwiderklage gegen den Fahrer des KFZ des Klägers (Drittwiderbekl. zu 1.) sowie gegen dessen Versicherung (Drittwiderbekl. zu 2.). Die beiden letzten (also nur die beiden Drittwiderbeklagten) nehmen sich einen eigenen Rechtsanwalt. Der Kläger bleibt bei seinem von Anfang an beauftragten Anwalt.

    Würdet ihr den Fall identisch bewerten, wie wenn die Widerklage/Drittwiderklage "nur" gegen den Kläger und dessen Versicherung erhoben worden wäre? Sprich: Steht grds. nur ein Anwalt den drei Parteien (Kläger sowie beide Drittwiderbeklagte) zu - entsprechend den Grundsätzen des BGH (Einzelfallbetrachtung, Rechtsmissbrauch, Interessenkonflikt, etc.) - oder würdet ihr hier abweichend und ohne große Bedenken zwei Anwälte anerkennen?

    Beide Parteien tragen nichts vor, woraus ich nähere Rückschlüsse, etc. ziehen könnte. Zudem stellt sich mir die Frage, wer hier beweispflichtig ist.

    Bin für jede Meinung dankbar.

  • Evtl. hilft Dir ja die Entscheidung des OLG Nürnberg (Rpfleger 2012, 107) weiter. Dort "bezweifelt" das OLG Nürnberg, daß hinsichtlich der Beauftragung verschiedener Anwälte bei der Drittwiderklage etwas anderes zu gelten habe als nach den für die Klage und Widerklage entwickelten Erstattungsgrundsätzen. Denn auch bei verschiedenen Streitgegenständen seien nur die Kosten eines gemeinsamen RA zu erstatten.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (18. Dezember 2018 um 19:10)

  • Danke für deine Antwort. Die Entscheidung hatte ich schon gesehen und mich daher (auch mangels anderweitiger Rspr.) nach näherer Überlegung dazu entschieden, die identischen Grundsätze auch für die hiesige Fallgestaltung anzunehmen. Mal sehen, was mir jetzt ergänzend vorgetragen wird. Aufgrund der anstehenden Feiertage habe ich mal eine etwas großzügigere Frist gewährt als üblich, daher erfolgte bisher noch keine Reaktion.

  • Ich möchte noch kurz informieren, dass es (man muss schon sagen leider) zu keinem Rechtsmittel gegen meinen Beschluss kam und solch ein Fall damit weiterhin nicht durch ein OLG entschieden ist.

  • Ich möchte noch kurz informieren, dass es (man muss schon sagen leider) zu keinem Rechtsmittel gegen meinen Beschluss kam und solch ein Fall damit weiterhin nicht durch ein OLG entschieden ist.


    Wie haste denn entschieden? ;)

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