Konto geplündert …

  • Hallo,

    wie handhabt ihr denn den Fall, dass jemand unberechtigt zB ein Girokonto erleichtert ? Habe aktuell 2 Fälle, wo dies der Fall ist. Ein Anschreiben wird ignoriert. Schreiben vom Gericht ebenfalls … entnommene Summen sind 300 und 1000 Euro. Wie würdet ihr hier vorgehen ?

  • Wie konnte er als Unberechtigter das Konto plündern?
    Hatte er eine Vollmacht (vom Erblasser)?

    Frag mal bei der Bank, wie die Verfügung über das Girokonto erfolgte? Wieso hat die Bank die Verfügung zugelassen?

    Mit der ec-Karte des Erblassers? Mit dessen PIN? Strafanzeige?

    Barabhebung?
    Überweisung?
    Evtl. Regressanspruch gegenüber der Bank? Durfte Bank Verfügung über die AGB zulassen?

    Mandantierung eines Anwalts -sofern Geld für das Anwaltshonorar vorhanden-. Ein anwaltliches Schreiben bewirkt manchmal etwas mehr als das Schreiben einer Privatperson, auch wenn dieser sich Nachlasspfleger schimpft.

    Ansonsten bleibt der Weg über eine Klage (Auskunft/Rückzahlung).

  • Wenn es Ehepartner oder Verwandte sind, die Geld abgehoben haben, kann es bei überschuldeten Nachlässen helfen, den Leuten zu erklären, dass sie damit die Erbschaft angenommen haben und voll für die Schulden haften.

  • Strafanzeige und Klage!

    Zuerst mal die Fragen in #2 beantworten. Dann sehen wir weiter.

    Ggf. hat ein Kontobevollmächtigter gehandelt und hat die Bestattung etc. bezahlt. Dann sieht es ja schon ganz anders aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • in #1 steht "unberechtigt". Die Fragen sind also geklärt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • in #1 steht "unberechtigt". Die Fragen sind also geklärt.

    Sind sie nicht, weil nicht klar ist, wie OP darauf kommt, dass "unberechtigt" gehandelt wurde. Die Frage ist halt, ob eine im Außenverhältnis bestehende Rechtsmacht mißbraucht wurde (z.B. eine nicht widerrufene Vollmacht, bei der dann zu klären wäre, ob es Rückforderungsansprüche aus dem Grundverhältnis gibt), oder ob sich jemand ohne Verfügungsmacht bedient hat, weil er zB rein faktisch Zugriff auf Karte und PIN hatte oder weil die Bank ohne viel zu schauen an die ihr bekannten nächsten Verwandten auszahlt, obwohl die gar nicht Erben sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • in #1 steht "unberechtigt". Die Fragen sind also geklärt.

    Sind sie nicht, weil nicht klar ist, wie OP darauf kommt, dass "unberechtigt" gehandelt wurde.

    Das muss auch nicht klar sein. der TE fragt, wie mit unberechtigten Entnahmen umzugehen ist. Eine Diskussionen darüber, ob die Entnahmen eventuell doch berechtigt sein könnten, hat er offenbar nicht führen wollen.

  • So lange nicht dargelegt ist, was mit "unberechtigt" gemeint ist, halte ich mich hier raus.

    "Unberechtigt" kann vieles bedeuten und ich bezweifle mal (nach der "Art" des Postings / siehe auch in anderen Threads) ganz arg, dass tatsächlich eine "unlegitimierte" Verfügung über das Nachlasskonto möglich war. Auch bezweifle ich, dass hier "Innen- und Außenverhältnis" von solchen Vorgängen richtig erkannt und gewürdigt wurden. Dass dazu im Sachverhalt nichts steht, ist nämlich bezeichnend.

    Und ich bezweifle zudem, dass sich (sofern bei unberechtigter Verfügung auch die Bank um Rückzahlung gebeten wurde) diese sich nicht bei dem Nachlasspfleger gemeldet hat.

    Ergo: Ohne weitere Details und vor allem den wichtigen rechtlichen Angaben, kann man hier wieder mal nur Kaffeesatzleserei betreiben oder sich den Sachverhalt raussuchen, den man meint zu haben. Da mache ich nicht mit.

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  • Ich behaupte nicht, dass der TE mit der Annahme richtig liegt, dass die Verfügung unberechtigt war.

    Ich reagiere nur etwas genervt, wenn Fragen nicht einfach so beantwortet werden, wie sie gestellt sind. Es besteht allgemein kein Anlass, die Vorüberlegungen eines Fragestellers anzuzweifeln. Vielmehr sollten dessen Ergebnisse als gegeben hingenommen werden.

    Ohne weitere Details und vor allem den wichtigen rechtlichen Angaben, kann man hier wieder mal nur Kaffeesatzleserei betreiben oder sich den Sachverhalt raussuchen, den man meint zu haben. Da mache ich nicht mit.

    Es hat nichts mit Kaffeesatzleserei zu tun, eine konkrete Frage zu beantworten. Die Frage lautet in diesem Fall "Wie umgehen mit unberechtigten Verfügungen?". Dabei darf unterstellt werden, dass dem Fragesteller bewusst ist, dass Antworten nur für den Fall zu gebrauchen sind, dass die Verfügungen tatsächlich unberechtigt erfolgt sind.

  • Was ist denn eine „unberechtigte“ Verfügung?

    Da fängt es doch schon an! Die „Frage“ in #1 ist so schlicht unbeantwortbar!

    Eine Verfügung eines Bevollmächtigten, der für sich selbst abhebt? Abhebt um Verbindlichkeiten zu bezahlen? Oder war die Vollmacht widerrufen? Wusste die Bank das? Hat die Bank nach Vorlage von Bestattungskostenrechnungen bezahlt? Hat der Verfügende eine Verfügungsmacht vorgetäuscht? Hat er die Identität des Erblassers angenommen? Ist die Vollmacht gefälscht? Wurde am Automat eine Abhebung nach dem Erbfall mit PIN vorgenommen oder etwa per Lastschrift mit der Karte bezahlt?

    Und so weiter und so fort!

    Das ist doch Quark, so eine Frage ohne konkrete Sachverhaltsangaben zu stellen. Da kommen dann undifferenzierte Antworten wie “Strafanzeige und klagen”, die genauso inhaltsleer und ggf. sogar völlig unprofessionell und unpassend sind. Auf dem Niveu können wir in anderen Foren diskutieren.

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  • Ich gehe doch mal davon aus, dass ein Nachlasspfleger, der seit 5 Jahren hier im Forum ist, weiß, was er schreibt!

    Und wenn er sagt, dass es unberechtigt war, ist es das für mich, weiteres habe ich nicht zu prüfen.

    Wenn er eine Frage zum Testament gestellt hätte, fängt ja auch keiner an und erklärt, wie es wäre, wenn der Erblasser nicht testierfähig gewesen ist.

    Sollte der Fragesteller aufgrund der hiesigen Antworten merken, dass er vielleicht falsch vermuten könnte, unterstelle ich weiter, dass er dann in der Lage ist, seine Frage anzupassen.

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  • Und wenn er sagt, dass es unberechtigt war, ist es das für mich, weiteres habe ich nicht zu prüfen.

    "Unberechtigt" könnten die Verfügungen aber im Innenverhältnis oder im Aussenverhältnis sein.

    Das wäre für die weitere "Handhabung" seitens des von der Verfügung Betroffenen -und danach war gefragt- ein nicht ganz unerheblicher Unterschied.

  • Also dann mal eine beispielshafte Frage und den zu erwartenden Ablauf:

    "Ich bin viel zu schnell gefahren und geblitzt worden. Mit welcher Strafe kann ich rechnen? Was muss ich tun?"

    Antwort:
    Einspruch einlegen, Gutachten zum ordnungsgemäßen Arbeiten des Blitzers machen lassen und dich darauf einstellen, dass du ganz sicher eine hohe Buße und ein Fahrverbot bekommen wirst.

    Danach dann Diskussion über Diskussion. Meinungen über Gutachten zu Blitzern, Kosten, Gerichtsverfahren und so weiter und so fort.

    7 Tage später dann wieder der Threadstarter:

    "Hey Leute! Alles nicht so schlimm gewesen. Ich bin auf der Autobahn 25 zu schnell gewesen, aber ja nur, weil ich mit meiner hochschwangeren Frau auf dem Weg in den Kreissaal war. Bußgeldstelle hat alles eingestellt. Top! Danke für eure Hilfe!!"


    Und genau sowas in der Art habe ich in den letzten Jahren hier immer und immer wieder erlebt. Da machen wir Ausführungen und Überlegungen in ungeahntem Umfang und das alles, ohne dass ein ausreichender Sachverhalt vorliegt. Sowas will ich verhindern! Und so lange die Frage was mit "unberechtigte Verfügung" oder "Konto geplündert" genau gemeint ist nicht geklärt ist, kann entweder alles was wir schreiben völlig richtig, oder absoluter Nonsens sein.

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  • Die erste Antwort ist also immer die Frage an den TE, ob denn auch wirklich der Sachverhalt richtig und vollständig mit allen wichtigen Aspekten formuliert wurde?!

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  • Die erste Antwort ist also immer die Frage an den TE, ob denn auch wirklich der Sachverhalt richtig und vollständig mit allen wichtigen Aspekten formuliert wurde?!

    Ja, Leider!

    Weil immer wieder Fragen gestellt werden aus dem Wissen zum Sachverhalt des Fragenden, welches wir hier nicht haben und dadurch die Sachverhaltsdarstellung oft sehr dürftig ist.

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    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Die erste Antwort ist also immer die Frage an den TE, ob denn auch wirklich der Sachverhalt richtig und vollständig mit allen wichtigen Aspekten formuliert wurde?!

    Ich kann nicht verstehen, wo das Problem ist? Wer Angaben, die man zur Beantwortung von Fragen braucht, nicht sagt, bekommt entweder keine Antwort oder unsinnige Antwort.

    Die Aussage "unberechtigte Verfügung" ist schlicht nicht ausreichend um eine Beantwortung der Frage vornehmen zu können.

    Unberechtigt ist nicht gleich unberechtigt. Das haben wir hier jetzt zig mal erklärt.

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  • Ca. 1/3 meiner Prozesse betreffen Vollmachtsmissbrauch in der einen oder anderen Form. Solche Fälle sind in der Regel aufwändig und lassen sich nicht nach RVG bearbeiten. Bei einem Wert von 1.300 € würde ich dazu raten, von der Rechtsverfolgung abzusehen. Leider.

    Die Staatsanwaltschaften helfen in der Regel nicht dabei, zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Sie ermitteln nicht und stellen - notfalls mit phantasievollen Begründungen - ein. Bei diesem Thema bin ich völlig ernüchtert. Außerdem gibt es Fälle, in denen ein Strafantrag des Erblassers notwendig gewesen wäre. Wenn dieser fehlt, ist eine Strafverfolgung unmöglich (fast immer innerhalb der Familie).

    Wie beginnt man nun also so einen Fall? Zunächst wird der Bevollmächtigte/Beauftragte zur Rechnungslegung (§ 666 BGB) aufgefordert. Gleichzeitig wird im Wege der sogenannten Stufenmahnung die Zahlung gefordert, damit Verzug eintritt.

    Und dann hängt es sehr davon ab, wie der Bevollmächtigte reagiert und was wer vorlegt. Wenn er gar nicht reagiert, dann ist eine Stufenklage zu erheben. Dort wird dann teilweise anerkannt, teilweise gibt es ein Teilurteil. Der "Spaß" fängt dann an, wenn die üblichen (unvollständigen) Rechnungslegungen vorgelegt werden und vollstreckt werden muss.

  • Dann gebt doch einfach zu Variante a) eine Antwort und zu Variante b) eine Antwort und gut is`.

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  • Dann gebt doch einfach zu Variante a) eine Antwort und zu Variante b) eine Antwort und gut is`.

    Ja gut is. Natürlich.

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