Zustellung nach Australien

  • Hallo :)

    ich habe ein Verfahren übernommen, in dem versucht wurde den Anordnungsbeschluss nach Australien per I-EgR zuzustellen.
    Das I-EgR ist beim ersten Versuch nicht zu den Akten zurück gekommen. Die Post meinte, sie hätten es hier her weitergeleitet, aber es ist nirgends auffindbar.
    Also habe ich nochmal den Anordnungsbeschluss gegen I-EgR zustellen wollen. Die Post meinte es sei versandt worden und wohl auch angekommen, der I-EgR kommt aber wieder nicht zurück.

    Ich denke, dass es nicht sinnvoll ist, es weiter zu probieren bzw. wird es das Verfahren unnötig in die Länge ziehen, wenn wir bei jedem Beschluss ein halbes Jahr für die Zustellung brauchen.. Gibt es nicht eine andere Möglichkeit dafür? Kommt man irgendwie drumherum?

    :gruebel:

  • Ja, der Aufenthaltsort ist bekannt.
    Die Schuldnerin ist schwierig und meldet sich gar nicht.
    Sie hat wohl einen Bruder in Deutschland, mit dem sich die betreibende Gläubigerin auch in Verbindung gesetzt hatte und der meinte, dass von ihr nichts kommen wird..

  • Für Australien ist hier § 184 ZPO eine super Hilfe. Das setzt aber eine förmliche Zustellung über die ZRHO-Stelle voraus.

    Der Vorteil hierbei ist, dass es sogar weitergeht, wenn der Schuldner unbekannt verzieht. § 4 ZVG geht dann nämlich nicht mehr.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist klar.
    Aber mit einem erfolgreich zugestellten Beschluss nach § 184 ZPO ist das Thema Zustellungen abgehakt.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Für Australien ist hier § 184 ZPO eine super Hilfe. Das setzt aber eine förmliche Zustellung über die ZRHO-Stelle voraus.

    Der Vorteil hierbei ist, dass es sogar weitergeht, wenn der Schuldner unbekannt verzieht. § 4 ZVG geht dann nämlich nicht mehr.


    Okay, § 184 ZPO klingt gut. Mag mir noch jemand verraten, wie ich das denn praktisch umsetze mit der förmlichen Zustellung über die ZRHO-Stelle?
    Ich mache nämlich erst seit 2 Monaten Zwangsversteigerungen und das ist auch noch meine erste Auslandszustellung :oops:

  • Den zuzustellenden Beschluss hast Du ja schon (die Anordnung). Du musst jetzt noch den Beschluss nach § 184 ZPO machen und beides dann an die mit der Auslandszustellung betraute Stelle bei deinem AG oder dem LG geben mit der Bitte, diesen förmlich zuzustellen.

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  • Zustellung Australien:


    1. Zentrale Behörde sind das "Australian Government, Attorney- General''s Department, 3-5 National Circuit, BARTON ACT 2600, Australien" (Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).
    2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
    3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.
    4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
    5. Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3).


      Ich bin ehrlich. Ich habe den § 184 ZPO noch nie angewendet sondern stelle immer fleißig ggf. mit Übersetzungen zu. Das geht also in allen Fällen des § 183 Abs 2-5 ZPO, richtig? Muss ich mal mit meiner Prüfstelle bereden.

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