Verkauf zum Verkehrswert

  • Vielleicht schreibt der Fragesteller mal seine Meinung zu den 19 Posts? Ich mein, schön, dass jeder eine Meinung hat, aber bisher ist da noch nicht so viel Sachinformation zum Fall rübergekommen.

    2 Vorgeschichten sind für mich denkbar.
    a) Nachbar haut Betreuer an, ob er das Grundstück haben kann und was der Betreuer dafür will. Betreuer nennt Verkehrswert, Nachbar freut sich.
    b) Betreuer ermittelt Verkehrswert und macht erste zögerliche Verkaufsversuche - Nachbar meldet sich und sagt Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes zu.

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  • noomi
    Wenn das Gutachten eines öffentl. bestellten Gutachters grundsätzlich nicht ausreichen soll, bleibt ja wohl nur noch zusätzlich ein Makler.

    Stimmt. Man kann ja aufgrund des Verkehrswertgutachtens einen Makler beauftragen mit der Order, die Immobilie mindestens zu dem Verkehrswert plus X zu verkaufen. ....


    Wozu braucht es zum Verkauf eigentlich einen Makler? :gruebel: Dem Berufsbetreuer sollte es auch so möglich sein, entsprechende Annoncen, Einträge in Online-Portalen usw. selbst zu erstellen.

  • noomi
    Wenn das Gutachten eines öffentl. bestellten Gutachters grundsätzlich nicht ausreichen soll, bleibt ja wohl nur noch zusätzlich ein Makler.

    Stimmt. Man kann ja aufgrund des Verkehrswertgutachtens einen Makler beauftragen mit der Order, die Immobilie mindestens zu dem Verkehrswert plus X zu verkaufen. ....


    Wozu braucht es zum Verkauf eigentlich einen Makler? :gruebel: Dem Berufsbetreuer sollte es auch so möglich sein, entsprechende Annoncen, Einträge in Online-Portalen usw. selbst zu erstellen.


    Ich will hier nur Deine Frage beantworten und kein neues Fass aufmachen.

    Weil ich im schlechtesten Fall nur 2 Std. im Monat vergütet bekomme...

    Den Makler lasse ich vom Käufer vergüten, zur Zeit gehts noch.

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    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Vielleicht schreibt der Fragesteller mal seine Meinung zu den 19 Posts? Ich mein, schön, dass jeder eine Meinung hat, aber bisher ist da noch nicht so viel Sachinformation zum Fall rübergekommen.

    2 Vorgeschichten sind für mich denkbar.
    a) Nachbar haut Betreuer an, ob er das Grundstück haben kann und was der Betreuer dafür will. Betreuer nennt Verkehrswert, Nachbar freut sich.
    b) Betreuer ermittelt Verkehrswert und macht erste zögerliche Verkaufsversuche - Nachbar meldet sich und sagt Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes zu.

    Da das Haus leer steht, fragt der Nachbar an, ob es verkauft wird.

  • ...und weil ein Betreuer - genausowenig wie ein Rechtspfleger - kein Wohnungsverkäufer ist; Stichwort: Delegation.

    mfg


  • Ja, die vergütete Zeit ist ein Argument.


  • Der Betreuer ist auch kein Bankberater, muss aber trotzdem die Vermögenssorge selbst schultern.

    Habe durchaus schon etliche Betreuer erlebt, die selbst Käufer gesucht haben.

    Aber gegen eine (ggf. zusätzliche) Maklerbeauftragung kann man auch nichts sagen.

  • Hatte vor Tagen -allerdings in einer Nachlasspflegschaftssache- einen Kaufvertrag zu genehmigen, da kam glatt das dreifache des geschätzten Verkehrswerts als Kaufpreis rüber.

    Da da hab ich mir ehrlich keinen Kopf über einen evtl. noch höheren möglichen Kaufpreis gemacht (es haben aber auch alle bereits ermittelten Erben zugestimmt und ich habe auch noch einen Verfahrenspfleger für die noch nicht ermittelten Erben bestellt).

  • 300% des gutachterlich festgestellten Verkehrswertes ? Das ist entweder sittenwidrig überhöht oder das Gutachten ist Schrott.

    Von wem war denn das Gutachten? Vom Gutachterausschuss?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • ...
    Das ist entweder sittenwidrig überhöht oder das Gutachten ist Schrott.

    Von wem war denn das Gutachten? Vom Gutachterausschuss? Da warte ich ja auch noch auf ein brauchbares!

    Ausgehend von den Erfahrungen in Versteigerungsterminen ist das weder das eine noch das andere.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Das ist entweder sittenwidrig überhöht oder das Gutachten ist Schrott.


    Oder der Käufer hatte (z.B. als Eigentümer des Nachbargrundstücks) ein Sonderinteresse, welches in der Verkehrswertermittlung üblicherweise nicht berücksichtigt werden darf.

  • 300% des gutachterlich festgestellten Verkehrswertes ? Das ist entweder sittenwidrig überhöht oder das Gutachten ist Schrott.

    Von wem war denn das Gutachten? Vom Gutachterausschuss?

    "Schrott" ist m.E. auch die Einstellung vieler Zeitgenossen, die - offenbar mit überschüssigen Geldern gesegnet - bereit sind, total überhöhte Preise - auch für ältere (Schrott)Immobilien - zu bezahlen. Die beneidenswerten Verkäufer staunen und freuen sich. Ein Betreuter von mir wurde kürzlich eine renovierungsbedürftige 1-Zimmer-Wohnung mittels Makler auch zu einem über 75 % über dem Verkehrswert liegenden Preis los. Will sagen: Die total überhitzte und wahnsinnige Situation auf dem Wohnungsmarkt macht auch vor dem Betreuungswesen nicht halt.

    mfg


  • Von wem war denn das Gutachten? Vom Gutachterausschuss?

    Vereidigter Sachverständiger.

    Das ist halt das Schöne am Gutachterausschuss - dort (und nur dort) weiß man wegen § 195 BauGB, wieviel für Grundstücke derzeit tatsächlich gezahlt wird. Und das, was tatsächlich am Markt erzielbar ist, ist der Verkehrswert.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Schrott" ist m.E. auch die Einstellung vieler Zeitgenossen, die - offenbar mit überschüssigen Geldern gesegnet - bereit sind, total überhöhte Preise - auch für ältere (Schrott)Immobilien - zu bezahlen. Die beneidenswerten Verkäufer staunen und freuen sich. Ein Betreuter von mir wurde kürzlich eine renovierungsbedürftige 1-Zimmer-Wohnung mittels Makler auch zu einem über 75 % über dem Verkehrswert liegenden Preis los. Will sagen: Die total überhitzte und wahnsinnige Situation auf dem Wohnungsmarkt macht auch vor dem Betreuungswesen nicht halt.

    Nochmal: er hat nicht "über dem Verkehrswert" verkauft, denn er hat in einem freien Markt an einen fremden Dritten zu üblichen Bedingungen verkauft. Mit anderen Worten: er hat zu dem Wert, der dem Wirtschaftsobjekt auf dem Markt durch den Marktpreis von den Marktteilnehmern beigemessen wird, verakuft. Das ist die Definition des Verkehrswerts.

    Was außer Nachfrage und Angebot soll den Preis denn regeln? Das Amt für Preise beim Ministerrat?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zwei Immobilienfirmen haben sich wie verrückt überboten. Die Immobilie ist Schrott und sehr schlecht vermietet. Das Grubdstück stellt den Wert dar. Stichwort: Filetstück.

  • Ich häng die Frage mal hier an, da irgendwo in den Antworten etwas in die Richtung stand.

    Wie ist denn die Sachlage, wenn Betreuer und Betreuter mit einem Kaufpreis einverstanden sind, der unter dem Verkehrswert liegt ? D.h. ,wenn auch die noch entscheidungsfähige aber betreute Person den Verkauf aus bestimmten Gründen an einen bestimmten Kaufinteressenten durchführen möchte.

    Könnte auch da gegen den Willen aller Beteiligten die Genehmigung versagt werden ?

  • Ich häng die Frage mal hier an, da irgendwo in den Antworten etwas in die Richtung stand.

    Wie ist denn die Sachlage, wenn Betreuer und Betreuter mit einem Kaufpreis einverstanden sind, der unter dem Verkehrswert liegt ? D.h. ,wenn auch die noch entscheidungsfähige aber betreute Person den Verkauf aus bestimmten Gründen an einen bestimmten Kaufinteressenten durchführen möchte.

    Könnte auch da gegen den Willen aller Beteiligten die Genehmigung versagt werden ?

    Ist der Betreute geschäftsfähig?

    Wenn ja: Falls der Vertrag durch den Betreuten abgeschlossen oder vom Betreuten genehmigt wird, gibt es nichts mehr zu genehmigen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja, also ich meinte einen Fall, in dem zwar Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer auch für Vermögenssorge besteht (eher zur Abwicklung aller Alltagsangelegenheiten...) aber der Betreute selbst den Notartermin wahrnehmen möchte um als Mitglied einer Erbengemeinschaft ein Haus aus dem Nachlass zu verkaufen. Einwilligungsvorbehalt besteht keiner und der Kaufpreis ist marktgerecht, allerdings ohne Gutachten.

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