Kostenfestsetzung bei Rücknahme einer Klage mangels Passivlegitimation

  • Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen.
    Es wurde Klage gegen 3 Beklagte eingereicht. Der Beklagte zu 3. war nicht passivlegitimiert.
    Die Klage wurde nach Rechtshängigkeit und Durchführung von Verhandlungsterminen gegen den Beklagten zu 3. zurückgenommen.
    Gemäß der Kostengrundentscheidung muss die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. tragen.
    Hat der Beklagte zu 3. nunmehr nur einen Anspruch auf die Erhöhungsgebühr nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer oder auf
    die 1,3 Verhandlungsgebühr, die 1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer? Letzteres wurde beantragt und wird von
    der Gegenseite moniert.
    Vielleicht kann mir jemand eine Rechtsprechung nennen? Bin leider über die Suchfunktion nicht fündig geworden.

  • Hatten alle 3 Beklagten den gleichen Anwalt? Und hat sich die Klage gleichermaßen gegen alle 2 Beklagten gerichtet?
    In dem Fall wäre bei mir der Anspruch des 3. Beklagten 1/3 der Gesamtkosten auf der Beklagtenseite.

  • Vielleicht kann mir jemand eine Rechtsprechung nennen? Bin leider über die Suchfunktion nicht fündig geworden.


    Guckst Du z. B. hier.

    Hatten alle 3 Beklagten den gleichen Anwalt? Und hat sich die Klage gleichermaßen gegen alle 2 Beklagten gerichtet?
    In dem Fall wäre bei mir der Anspruch des 3. Beklagten 1/3 der Gesamtkosten auf der Beklagtenseite.


    :daumenrau

    Ansonsten (wenn nicht - oder nur teilweise - als Gesamtschuldner in Anspruch genommen) im Verhältnis ihrer Beteiligung am Rechtsstreit den Gesamtbetrag des gemeinsamen RA quoteln.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ja, die Klage richtete sich gegen die 3 Beklagten gleichermaßen.
    Ich würde jetzt wie folgt vorgehen.
    Die Termins- und die Verhandlungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer durch
    3 teilen. Dies müsste durch den Gegner erstattet werden.
    Dazu kommt noch die auf den Beklagten zu 3. entfallende Erhöhungsgebühr nebst Mehrwertsteuer.
    Auch dieser Betrag ist durch den Kläger zu erstatten.

  • Ja, die Klage richtete sich gegen die 3 Beklagten gleichermaßen.
    Ich würde jetzt wie folgt vorgehen.
    Die Termins- und die Verhandlungsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer durch
    3 teilen. Dies müsste durch den Gegner erstattet werden.
    Dazu kommt noch die auf den Beklagten zu 3. entfallende Erhöhungsgebühr nebst Mehrwertsteuer.
    Auch dieser Betrag ist durch den Kläger zu erstatten.


    Vielleicht verstehe ich Dich nicht richtig, aber die Rechnung beinhaltet die Gesamtkosten des gemeinsamen RA ./. 3, sprich: 1,9-Verfahrensgebühr (um 0,6 nach Nr. 1008 VV) erhöht , 1,2 Terminsgebühr + Auslagen ./. 3 = Kostenerstattungsanspruch des Beklagten zu 3.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (19. Dezember 2018 um 10:56) aus folgendem Grund: Adora Belle war flinker...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!