Ergänzungspfleger für minderjährige Gesellschafter bei Auflösung einer GmbH

  • Ich wüsste gerne, wie ihr das handhabt:
    GmbH besteht aus Vater, Mutter und Drittem. Vater ist verstorben, beerbt von der KM und den beiden minderjährigen Kindern. Jetzt soll die GmbH aufgelöst werden. Das Registergericht verlangt zur Beschlussfassung über die Auflösung Ergänzungspfleger, weil die Mutter die Kinder dabei nicht vertreten könne wegen § 181 BGB. Laut Palandt ist die Auflösung einer Gesellschaft wie die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu sehen und § 181 BGB anwendbar. Andere Ansicht: BGH 52, 318! Ich habe daneben noch eine BGH-entsch. vom 22.09.1969 (II ZR 144/68) gefunden, die fast genau diesen Fall trifft, wo dagelegt wird, dass es sich nicht um ein Insichgechäft handelt und auch keine Genehmigung erforderlich ist. Die Erklärungen der Mutter und der Kinder stehen nicht gegeneinander, sondern gehen in dieselbe Richtung; ich kann da keinen Interessenkonflikt (und auch kein Rechtsgeschäft) sehen. Problematisch wäre vielleicht, wenn die KM Liquidator werden würde. Aber selbst das verneint der BGH und Liquidator würde hier der Dritte machen.

    Ich bin der Meinung, ich brauche keinen Ergänzungspfleger (oder vielleicht auch 2). Das Registergericht vertritt die Meinung des Palandts und besteht auf E-pflegern. Die KM will endlich die GmbH loswerden, die niemand mehr betreibt, weil der Vater das gemacht hat. Haltet ihr Ergänzungspfleger für nötig? Hatte jemand schon mal so einen Fall?

    Für das Ergänzungspflegschaftsverfahren wird außerdem VKH (für KM und Kinder) beantragt. Geht das überhaupt? Könnte ich der GmbH als Interessenschudner die Pflegschaftskosten aufgeben, falls Pfleger bestellt würden?

  • Ob schon der Auflösungsvertrag unter § 181 BGB fällt, kann dahinstehen. Spätestens für die weitere Abwicklung, also die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, werden ohnehin mindestens (abhängig vom Alter der Kinder) zwei Ergänzungspflegschaften erforderlich.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ob schon der Auflösungsvertrag unter § 181 BGB fällt, kann dahinstehen. Spätestens für die weitere Abwicklung, also die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens, werden ohnehin mindestens (abhängig vom Alter der Kinder) zwei Ergänzungspflegschaften erforderlich.

    Das macht der Liquidator.

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