falsche e.V.; Frist aber eingehalten

  • Guten Morgen ihr Lieben,

    ich habe heute ein etwas nerviges Thema und brauch einen Denkanstoß.

    Ich habe vermehrt wieder falsch abgegebene e.V.s dahingehend, dass versichert wurde, dass der Rechtsanwalt noch nicht aufgesucht wurde.
    Dieser war aber bereits tätig, aber die 4 Wochen Frist ist eingehalten.

    Grundsätzlich könnte man da sagen: Egal, die Frist ist gewahrt.

    Mir geht es da aber ein bisschen um das Prinzip. In der mündlichen Sprechstunde, erkläre ich den Antragstellern, was eine e.V. ist und lasse mir eben auch versichern, dass noch kein RA aufgesucht wurde. Damit kann man nämlich, wie die Vergangenheit zeigt, auch viel Schindluder treiben.

    Der RA ist genervt (weil Frist ja eingehalten ist; ist doch egal ob sie falsche Angaben machen, denn die verstehen sowieso nicht was ich ihnen da erzähle).

    Wie geht ihr mit solchen Sachen um? Auszahlen und weglegen oder schickt ihr die Sache trotzdem zur StA?

  • Wenn die eV nachweisbar falsch ist: ab an die StA damit. Insbesondere wenn sich die Fälle häufen. Ob relevant oder nicht, eine eV sollte einen gewissen Wert haben und nicht leichtfertig falsch abegegeben werden. Diese Unbekümmertheit im Umgang mit eVs, welche deine Antragsteller offenbar zeigen, würde ich nicht einreißen lassen.

    Und je nach StA wird das durchaus auch verfolgt, bei mir gab es schon Strafbefehle wegen Tricksereien bei der BerH.

  • Wenn die eV nachweisbar falsch ist: ab an die StA damit. Insbesondere wenn sich die Fälle häufen. ....


    Es wird nur stets verschiedene Antragsteller betreffen. Und da gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einstellung.

    Was ist eigentlich die gesetzliche Grundlage, um von den Antragstellern eine e. V zum Beratungshilfeantrag abzunehmen? :gruebel:

    (Das ist bei uns überhaupt nicht üblich, habe ich auch von Nachbargerichten noch nicht gehört.)

  • Bei schriftlichen Anträgen erfordere ich sie auch nur, wenn ich Zweifel habe. Bei den mündlichen Anträgen (wie im vorliegenden Fall) fordern die Kollegen hier meines Wissens auch stets die e.V..

    Der Gesetzgeber stellt die Forderung einer e.V. ins Ermessen des Gerichtes. Ich halte es nicht für ermessenfehlerhaft immer die e.V. zu verlangen. Dies ist die einzige Möglichkeit negative Tatsachen (insbesondere, dass man noch bei keinem Anwalt war) glaubhaft zu machen.

  • Ich halte es für Ermessensnichtgebrauch, wenn jedesmal gefordert wird.

    Warum überhaupt soll der Antragsteller das versichern? Er darf doch beim Anwalt gewesen sein. Müsste man nicht vielmehr fragen, ob die Beratung/Vertretung schon begonnen hat, und falls ja - wann? Bei uns passiert es immer wieder, dass Antragsteller innerhalb der 4-Wochen-Frist weggeschickt werde, wenn sie schon beim Anwalt waren, mit der Begründung, nun müsste der Anwalt den Antrag stellen. M.E. werden damit die Antragsteller regelrecht in die falsche e.V. getrieben.

  • Ich halte es für Ermessensnichtgebrauch, wenn jedesmal gefordert wird.

    Warum überhaupt soll der Antragsteller das versichern? Er darf doch beim Anwalt gewesen sein. Müsste man nicht vielmehr fragen, ob die Beratung/Vertretung schon begonnen hat, und falls ja - wann? Bei uns passiert es immer wieder, dass Antragsteller innerhalb der 4-Wochen-Frist weggeschickt werde, wenn sie schon beim Anwalt waren, mit der Begründung, nun müsste der Anwalt den Antrag stellen. M.E. werden damit die Antragsteller regelrecht in die falsche e.V. getrieben.

    Natürlich darf er beim Anwalt gewesen sein, da hast du völlig recht. Ich habe mich lediglich ungenau ausgedrückt und meinte natürlich das keine Beratung/Vertretung stattgefunden haben darf. Meines Wissens nach achten die Kollegen, die

    hier

    mündliche BerH machen auch darauf. Ich persönlich bearbeite nur schriftliche Anträge, die zumeist ohnehin nachträglich gestellt sind. Dort stellt sich dieses Problem dann nicht.
    M.E. lässt sich aber das Ermessen so ausüben, dass man zur Glaubhaftmachung negativer Tatsachen eine e.V. fordert. Dies würde faktisch dazu führen, dass die e.V. bei jedem Antrag erforderlich wäre. Das wäre dann m.E. aber kein Ermessensnichtgebrauch. Aber auch da habe ich mich vorher ungenau und missverständlich ausgedrückt .

    Ich glaube übrigens nicht, dass es jemanden gibt, der bei der schriftlichen BerH generell die e.V. verlangt, weil diese im Antragsvordruck nicht enthalten ist und man sie dann immer erst erfordern müsste. Diesem Mehraufwand wird sich wohl kaum einer aussetzen.

  • Waum sollte denn bei einer Antragstellung durch den Rechtsuchenden selbst noch keine Tätigkeit des RA erfolgt sein dürfen?

    Aus dem Gesetz geht das so nicht hervor. Beratungshilfe kann nur dann nachträglich bewilligt werden, wenn vom RA bereits Beratungshilfe gewährt wurde. Die Umwandlung eines normalen Mandats in ein Beratungshilfemandat geht jedoch nicht.

    M.E. kann man sich von den Leuten nur an Eides Staat versichern lassen, wann der RA zuerst in dieser Angelegenheit tätig wurde und ob dies im Rahmen der Gewährung von BerH erfolgte.

    Ich fordere jedoch einfach eine Bestätigung des Anwalts. (Vorallem dann, wenn meine Pappenheimer mal wieder nicht wissen, wann sie denn jetzt überhaupt beim Anwalt waren).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Selbstredend kann der Rechtssuchende auch selbst ohne Mitwirkung des RA nachträgliche BerH beantragen. Dort fordere ich persönlich auch eine Erklärung des RA.
    Ich bin zuletzt einfach nur von der vorherigen Beantragung von BerH ausgegangen. Dort soll versichert werden, dass noch keine Beratung/Vertretung stattgefunden hat.

    Wenn eine solche stattgefunden hat muss halt nachträgliche BerH beantragt werden und im Zuge dessen auch die Frist des §6 II BerHG geprüft werden. Der Antragsteller muss halt nur die richtigen Angaben machen, damit das Richtige geprüft werden kann.

  • Ich bin auch der Ansicht, dass die eV eine echte Ermessenssache und kein Automatismus sein sollte.
    Deshalb nehme ich sie nur dann ab, wenn kein anderer Nachweis geführt werden kann oder ich begründete Zweifel habe. Dann aber nachdrücklich, notfalls in einfacher Sprache erklärt, weil es wichtig ist, dass mein Gegenüber mich auch versteht.

    Vielleicht hat die weit verbreitete Ansicht, sie müsse immer abgenommen werden, etwas damit zu tun, dass sie (zumindest in NRW) seit einigen Jahren quasi alternativlos im Textprogramm vorgegeben ist.
    Früher war sie neben den üblichen Abfragen 'Rechtschutzversicherung', 'schon-beim-Anwalt-gewesen?' und 'noch kein Verfahren anhängig..' als Alternative zum Anklicken im Programm enthalten, jetzt wird das alles automatisch vorgegeben und wer einzelne Bausteine davon nicht will, muss sie später im fertigen Formular per Hand rauslöschen/abändern.
    Das ist nervig und übergriffig. Meine Entscheidungen treffe ich selbst, da bin ich eigen.;)

    Um zum Ausgangsfall zurückzukommen: Ich hätte sie in unzweifelhaften Fällen gar nicht erst abgenommen, aber wenn sie einmal abgenommen ist, sollte sie auch konsequent nachgehalten werden. Was dann schlussendlich daraus wird, muss die StA entscheiden.

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    Vielleicht hat die weit verbreitete Ansicht, sie müsse immer abgenommen werden, etwas damit zu tun, dass sie (zumindest in NRW) seit einigen Jahren quasi alternativlos im Textprogramm vorgegeben ist.
    Früher war sie neben den üblichen Abfragen 'Rechtschutzversicherung', 'schon-beim-Anwalt-gewesen?' und 'noch kein Verfahren anhängig..' als Alternative zum Anklicken im Programm enthalten, jetzt wird das alles automatisch vorgegeben und wer einzelne Bausteine davon nicht will, muss sie später im fertigen Formular per Hand rauslöschen/abändern.
    Das ist nervig und übergriffig. Meine Entscheidungen treffe ich selbst, da bin ich eigen.;)

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    Kannst du bitte mal erklären, was ihr mit dem Textprogramm bei der vorherigen Beantragung von BerH macht?

    Die hiesigen Antragsteller füllen lediglich den amtlichen Vordruck aus und erhalten im Falle der Bewilligung den BerH-Schein.

  • Den amtlichen Vordruck füllen hier in der Regel nur diejenigen aus, die den Antrag schriftlich stellen.

    Wer zur RAST kommt, trägt sein Anliegen vor, kriegt von mir die entsprechenden Fragen gestellt und ggf. eine eV abgenommen.

    Dann lege ich in JUDICA das Verfahren an und kann in TSJ ein komprimiertes Antragsformular mit B-Schein aufrufen und ausdrucken. Das Formular spreche ich dann noch kurz mit dem Ast durch, er unterscheibt es und ich erteile den Schein.

    Wenn ich keine Beratungshilfe gebe, drucke ich den Schein nicht aus, sondern mache (nach der RAST) einen Zurückweisungsbeschluss, das Programm überschreibt dann den vorhandenen B-Schein mit meinem Beschluss und den kriegt der Ast. dann per Post. Wenn er ihn denn haben will, ansonsten reicht die Bekanntgabe auf der RAST. 
    Natürlich könnte ich in dem Fall auch den amtlichen Vordruck ausdrucken, ausfüllen lassen, nochmal durchgehen...aber das dauert länger.

    Wenn jemand mit einem bereits vollständig ausgefüllten Vordruck erscheint, kann ich auch nur den B-Schein ausdrucken.

  • Kannst du bitte mal erklären, was ihr mit dem Textprogramm bei der vorherigen Beantragung von BerH macht?

    Die hiesigen Antragsteller füllen lediglich den amtlichen Vordruck aus und erhalten im Falle der Bewilligung den BerH-Schein.

    Und auf welcher Grundlage wird das getan?
    Der Formularzwang nach §11 BerHG i.V.m. §1 BerHFV besteht bei mündlicher Antragstellung nicht (dann wäre es ja auch kein mündlicher Antrag mehr, sondern ein schriftlicher).

    Bei mündlichen Anträgen in der RAST sind die erforderlichen Angaben ins Protokoll aufzunehmen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit (ggf. an Eides statt) zu versichern. Für das Protokoll der RAST dürfte es im den Ländern entsprechende Vorlagen in dem jeweiligen Textprogramm geben. Das hiesige sieht meines Wissens nach auch die e.V. standardmäßig vor.

  • Ich habe jetzt sowohl die Mandantin als auch den RA angeschrieben und mitgeteilt, dass es grundsätzlich eine falsche eV ist, ich aber einmalig darüber hinweg sehen werde. Sollte sich das Ganze wiederholen, schicke ich die Akte zur Staatsanwaltschaft. Den Anwalt habe ich gebeten, wenn er Antragsteller nachträglich hier hin schickt (was an sich gar kein Problem ist), er die Leute nochmal darauf hinweist, dass sie angeben sollen, dass sie bereits beim RA waren. Meine Direktorin sieht das wie ich (ich habe sie - als zuständige Richterin in Beratungshilfesachen - um ihre Meinung gebeten).

    Im Übrigen sehe ich die stetige Abnahme der eV als zulässig an. Es hat doch einen abschreckenden Charakter und das ein oder andere Mal ist den Menschen dann plötzlich eine Lebensversicherung wieder eingefallen.

    Ich danke euch für euer Input.

  • Kannst du bitte mal erklären, was ihr mit dem Textprogramm bei der vorherigen Beantragung von BerH macht?

    Die hiesigen Antragsteller füllen lediglich den amtlichen Vordruck aus und erhalten im Falle der Bewilligung den BerH-Schein.

    Und auf welcher Grundlage wird das getan?
    Der Formularzwang nach §11 BerHG i.V.m. §1 BerHFV besteht bei mündlicher Antragstellung nicht (dann wäre es ja auch kein mündlicher Antrag mehr, sondern ein schriftlicher).

    Ist an hiesigen Gerichten seit Jahrzehnten so üblich und aus meiner Sicht auch sinnvoll. Die Antragsteller können während der Wartezeit den Vordruck in Ruhe ausfüllen und stellen dabei ggf. selbst fest, dass Unterlagen fehlen. Mit dem ausgefüllten Vordruck müssen die Angaben nur noch überprüft werden und die Entscheidung kann schneller erfolgen. Der Vordruck enthält im Übrigen einen Passus über dre Unterschrift, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben versichert wird.

    Bei mündlichen Anträgen in der RAST sind die erforderlichen Angaben ins Protokoll aufzunehmen und deren Vollständigkeit und Richtigkeit (ggf. an Eides statt) zu versichern. Für das Protokoll der RAST dürfte es im den Ländern entsprechende Vorlagen in dem jeweiligen Textprogramm geben. Das hiesige sieht meines Wissens nach auch die e.V. standardmäßig vor.

    Von einem Protokoll für die Aufnahme von BerH-Anträgen habe ich noch nie gehört. Das gibt es im hiesigen Bundesland, das die Texte für ForumStar selbst entwickelt, vielleicht auch gar nicht.

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