Ausfertigung notwendig?

  • Hallo, ich habe folgenden Sachverhalt:
    Pfüb wurde am 29.05.2015 erlassen aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Versäumnsurteils.
    Dieses Urteil wurde am 03.08.2018 durch die selbe Instanz abgeändert. Dieses Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt gegen SL in Höhe von 110%.
    Am 26.09.2018 beantragte der Schuldner die Aufhebung der Vollstreckung. Diesen Antrag änderte er auf einstweilige Einstellung im Oktober. Trotz des Hinweises, dass eine Ausfertigung des neuen Urteils benötigt wird, konnt diese bisher nicht vorgelegt werden. Zwischenzeitich ist bekannt geworden, dass gegen das Urteil Berufung eigelegt wurde. Der Schuldner beruft sich § 717 Abs. 1 ZPO und argumentiert,dass eine Ausfertigung daher nicht nötig ist und die beglaubigte Abschrift ausreicht.
    Hat ihr irgendwelche Ideen dazu?

  • Eine Ausfertigung ist notwendig - es sei denn die Akte (und somit das Original der Entscheidung) des betreffenden Verfahren liegt dir vor, bzw. wäre für die greifbar.

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